Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.1985, Az.: IVb ZB 66/83
Versorgungsausgleich bei Scheidung; Auswirkungen eines Wegfalls eines örtlichen Sonderzuschlags nach Scheidung auf den Versorgungsausgleich; Bedeutung einer vorzeitigen Versetzung des Ehemann in den Ruhestand nach dem Ende der Ehezeit im Hinblick auf die Anwartschaft auf Beamtenversorgung; Berücksichtigung von erst nach dem Ende der Ehezeit eintretenden Änderungen bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichs; Grobe Unbilligkeit einer Nichtberücksichtigung einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand bei dem Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZB 66/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 26.05.1983
- AG Charlottenburg - 26.10.1982
Rechtsgrundlagen
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 10. Juli 1985
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des 15. Zivilsenats des Kammergerichts als Familiensenat vom 26. Mai 1983 im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, als er den Versorgungsausgleich betrifft, und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Charlottenburg vom 26. Oktober 1982 in Ziffer 3 des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der Versorgung, die dem Antragsgegner gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 1 zusteht, werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto ... G 506 bei der weiteren Beteiligten zu 2 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 98,43 DM, bezogen auf den 30. April 1980, begründet.
Bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts hat es sein Bewenden.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens (elterliche Sorge und Versorgungsausgleich) trägt der Antragsgegner vorab 3/5 der Gerichtskosten und 3/5 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im übrigen werden die Gerichtskosten der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu gleichen Teilen auferlegt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden die Gerichtskosten der Antragsteller in und dem Antragsgegner zu gleichen Teilen auferlegt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Es werden festgesetzt:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens auf 2.500 DM (elterliche Sorge: 1.500 DM; Versorgungsausgleich: 1.000 DM); der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde auf 1.000 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 1. September 1972 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 23. Mai 1980 zugestellt worden.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. September 1972 bis 30. April 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben. Deren Höhe haben die Vorinstanzen mit 126,90 DM angenommen. Nach der Änderung der früher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte des Angestelltenversicherungsgesetzes durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) beträgt der Ehezeitanteil 129,20 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 1980.
Der Ehemann hat in der Ehezeit gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 1 eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung erworben. Bei Ehezeitende befand er sich als Polizeibeamter in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8, Dienstaltersstufe 7. Mit Ablauf des 30. Juni 1982 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - zunächst über die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich vorab entschieden hatte, diese Entscheidung jedoch auf die Berufung der Ehefrau aufgehoben worden war, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien der Ehefrau übertragen und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 103,36 DM begründet hat.
Mit Beschwerden gegen diese Entscheidung haben der Ehemann die Übertragung des Sorgerechts auf die Ehefrau und der Beteiligte zu 1 die Regelung des Versorgungsausgleichs - wegen der Nichtberücksichtigung des zwischenzeitlichen Wegfalls des örtlichen Sonderzuschlags für Beamte in Berlin - angefochten. Das Kammergericht hat die Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und beide Rechtsmittel zurückgewiesen.
Gegen die Zurückweisung seiner den Versorgungsausgleich betreffenden Beschwerde hat der Beteiligte zu 1 - zugelassene weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.
Aufgrund Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, Art. 2 § 1 Nr. 6 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1523 (Übernahmegesetz vom 30. Dezember 1981, GVBl Berlin S. 1590) ist der örtliche Sonderzuschlag für Berlin entfallen. Zwar ist das Gesetz erst am 1. Januar 1982, also nach dem Ende der Ehezeit, in Kraft getreten. Gleichwohl ist es bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992).
2.
Dem Umstand, daß der Ehemann nach dem Ende der Ehezeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, hat das Kammergericht im Rahmen der Bewertung des ehezeitlich erworbenen Teils der Anwartschaft auf Beamtenversorgung zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Die Bewertung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von dem Betrag aus, "der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags" (gemeint ist das Ehezeitende i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB; BGHZ 82, 66, 70) "als Versorgung ergäbe". Damit wird im Sinne eines Stichtags auf das Ende der Ehezeit abgestellt. Zur Tragweite dieser Stichtagsregelung hat der Senat entschieden, daß danach für die Höhe der Versorgung ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend ist.
Dieser Grundsatz betrifft die tatsächlichen Verhältnisse, also die individuellen Umstände, die die Versorgungslage der Ehegatten bestimmen (BGHZ 90, 52, 56 f.). Änderungen derartiger Umstände, die erst nach dem Ende der Ehezeit eintreten, bleiben für die Höhe des Ausgleichs unberücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155, vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364, vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 und vom selben Tage - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005, 1006). Zu den tatsächlichen, individuellen Umständen gehört die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand (Senatsbeschluß vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 566/81). Deshalb gelten die Rechtsgrundsätze über die Bewertung der Versorgung eines sog. Frühpensionärs (BGHZ 82, 66) nur für Fälle, in denen der Beamte bereits vor dem Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist. Im vorliegenden Fall muß ihre Anwendung ausscheiden.
3.
Danach ergibt sich auf der Grundlage der Auskunft des Beteiligten zu 1 vom 2. September 1980, der das Kammergericht gefolgt ist, jedoch ohne den Ansatz des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin, die folgende Bewertung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwachschaft des Ehemannes:
Seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, bereinigt um familienbezogene Bestandteile (§ 1587a Abs. 8 BGB), betrugen bei Ehezeitende:
| Grundgehalt: | 1.616,67 DM |
|---|---|
| Ortszuschlag (Tarifklasse II, Stufe 1): | 508,95 DM |
| Zulage: | 120,00 DM |
| 2.245,62 DM. |
Der am ... geborene Ehemann würde bis zum Erreichen der für ihn als Polizeibeamten geltenden besonderen Altersgrenze von 60 Jahren am 28. Februar 2006 eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 42 Jahren und 334 Tagen zurückgelegt und deshalb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG einen Ruhegehaltsatz von 75 % erreicht haben. Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt 75 % von 2.245,62 DM = 1.684,22 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (140,35 DM), insgesamt also 1.824,57 DM.
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag:
(1.824,57 DM × 7,67 Jahre)/42,92 Jahre = 326,06 DM.
4.
Dem stehen ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von monatlich 129,20 DM gegenüber. Die Differenz beträgt (326,06 DM - 129,20 DM =) 196,86 DM. In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also von monatlich 98,43 DM, bezogen auf das Ehezeitende, sind für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.
5.
Das Kammergericht hat erwogen, ob der Ausgleichsbetrag, der sich nach seiner Auffassung auf monatlich 103,36 DM beläuft, unter dem Gesichtspunkt des § 1587c Nr. 1 BGB möglicherweise deshalb zu kürzen sei, weil die tatsächlichen Ruhestandsbezüge des Ehemannes wegen Nichterreichens des 75 %-Satzes hinter den fiktiv zugrunde gelegten zurückblieben. Es hat sich zu einer derartigen Kürzung jedoch schon aus verfahrensrechtlichen Gründen außerstande gesehen.
Inzwischen hat der Senat mit Urteil vom 5. Dezember 1984 (IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267) entschieden, daß die Ehegatten in dem Verfahren über das Rechtsmittel des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder - wie hier - des Trägers der Versorgungslast geltend machen können, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587c BGB auszuschließen oder zu kürzen sei. Das hat der Ehemann indessen hier nicht geltend gemacht. Ob das Rechtsmittelgericht auch ohne entsprechendes Vorbringen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zum Ausschluß oder zur Kürzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c BGB gehalten wäre, hat der Senat in der genannten Entscheidung offengelassen (a.a.O. S. 269). Es braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Denn ein Fall grober Unbilligkeit liegt nicht vor. Wäre die vorzeitige Pensionierung nämlich kurz vor Ehezeitende eingetreten, so wäre Grundlage des Versorgungsausgleichs zwar nur ein niedrigeres Ruhegehalt. An diesem aber wäre die Ehefrau nach dem für den Ehemann wesentlich ungünstigeren Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) zu beteiligen (BGHZ 82, 66, 80), wogegen unter den hier vorliegenden Umständen dem Ehemann die Erstreckung der Gesamtzeit bis zum 28. Februar 2006 bei der Quotierung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB zugute kommt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens auf 2.500 DM (elterliche Sorge: 1.500 DM; Versorgungsausgleich: 1.000 DM); der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde auf 1.000 DM.
Portmann,
Krohn,
Macke Zysk