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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.1985, Az.: IVb ZB 65/83

Durchführung des Versorgungsausgleichs; Bewertung einer bei der Deutschen Bundesbahn ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft; Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes; Fehlerhafte Art der Ruhensberechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1985
Aktenzeichen
IVb ZB 65/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 14681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 02.05.1983
AG Karlsruhe - 30.09.1981

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 10. Juli 1985
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Deutschen Bundesbahn werden der Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 1983 in Ziffern 1, 2 und 4 des Beschlußausspruches teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 30. September 1981 in Ziffer 3, Absatz 2 des Urteilsausspruchs abgeändert.

Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundesbahn werden für die Antragstellerin auf einem bei der Bundesbahnversicherungsanstalt, Bezirksleitung Karlsruhe, für sie zu errichtenden Versicherungskonto Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 205,94 DM, bezogen auf den 30. November 1979, begründet.

Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 27. November 1964 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 14. Dezember 1979 zugestellt worden.

2

Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. November 1964 bis 30. November 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) keine dem Versorgungsausgleich unterliegenden Versorgungsanrechte erworben. Der Ehemann war vor und zunächst auch noch während der Ehe rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Die daraus resultierenden Rentenanwartschaften bei der Bundesbahnversicherungsanstalt (BVA, weitere Beteiligte zu 2) sind bisher mit insgesamt 308,60 DM angenommen worden. Aufgrund der Änderung von nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerten der Reichsversicherungsordnung durch Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) belaufen sie sich jetzt auf 296,30 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1979. Der Ehezeitanteil ist mit 204,80 DM unverändert geblieben. Seit Februar 1972 ist der Ehemann Beamter der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 1). Bei Ehezeitende bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 8.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden - insoweit rechtskräftig seit 15. Februar 1985 - und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA auf ein ebendort für die Ehefrau zu errichtendes Konto Rentenanwartschaften in Höhe von 102,37 DM übertragen und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Deutschen Bundesbahn für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 147,38 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1979.

4

Die Deutsche Bundesbahn hat mit der auf die Entscheidung gemäß § 1587b Abs. 2 BGB beschränkten Beschwerde beanstandet, daß das Amtsgericht von ihrer Ruhensberechnung (§ 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG) abgewichen ist. Sie hat eine Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Höhe von monatlich (383,78 DM: 2 =) 191,89 DM erstrebt. Dem hat sich der Ehemann mit einer auf eben dieses Ziel gerichteten (unselbständigen) Anschlußbeschwerde angeschlossen.

5

Das Oberlandesgericht hat die Anschlußbeschwerde des Ehemannes als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde der Deutschen Bundesbahn hat es den Betrag der zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 148,79 DM erhöht; die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen.

6

Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde hat die Deutsche Bundesbahn die ehezeitlich erworbene Versorgungsanwartschaft bei ihr zunächst mit monatlich 411,38 DM bewertet sehen wollen. Unter Berücksichtigung der oben genannten Rentenänderung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 hat sie am 3. Februar 1984 die auszugleichende Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung mit monatlich 411,87 DM bewertet.

7

II.

Die weitere Beschwerde, mit der - wie bereits in der Vorinstanz - allein die Entscheidung zum sog. Quasi-Splitting (§ 1587b Abs. 2 BGB) angegriffen wird, hat Erfolg.

8

1.

Das Oberlandesgericht ist bei der Art der Ruhensberechnung dem Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) nicht in vollem Umfange gefolgt. Es hat sich der Rechenweise bedient, die Hoppenz in FamRZ 1983, 466 befürwortet hat. Damit - und zugleich mit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts - hat sich der Senat bereits in dem Beschluß vom 6. Juli 1983 auseinandersetzt (IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005); er ist bei der Ruhensberechnung geblieben, die er in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. entwickelt hat. Darauf wird verwiesen.

9

2.

Die neue Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 3. Februar 1984 enthält eine Ruhensberechnung nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 1982. Die Auskunft berücksichtigt die Verringerung der Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich 296,30 DM infolge der oben unter I. bezeichneten gesetzlichen Änderungen und ist rechnerisch unbedenklich. Danach ist der ehezeitlich erworbene Teil der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung mit monatlich 411,87 DM zu bewerten. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 205,94 DM, bezogen auf den 30. November 1979, sind für die Ehefrau zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Daß die Deutsche Bundesbahn in der Begründung ihrer weiteren Beschwerde - zunächst - eine Erhöhung auf nur 205,69 DM erstrebt hat, steht nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 8 ff.).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Lohmann,
Portmann,
Krohn,
Macke,
Zysk