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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1985, Az.: VI ZB 9/85

Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Voraussetzung für die Unzulässigkeit der Berufung aufgrund Fristversäumnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1985
Aktenzeichen
VI ZB 9/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 12.04.1985

Fundstelle

  • VersR 1985, 1143 (red. Leitsatz)

Prozessführer

Peter H., K.straße 21, M.

Prozessgegner

1. Renate R., A.straße 111, M.

2. B. V.,
vertreten durch die B. V.,
diese vertreten durch den Präsidenten, T.straße 2, M.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz
am 9. Juli 1985
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. April 1985 aufgehoben.

Dem Kläger wird für die Beschwerdeinstanz mit Wirkung vom 24.5.1985 Prozeßkostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt Georg E. K. K. platz 4/III, M.,

Beschwerdewert: 207.878 DM.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat am 27.1.1984 beim Berufungsgericht beantragt, ihm für eine beabsichtigte Berufung gegen das ihm am 30.12.1983 zugestellte Urteil des Landgerichts Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 25.6.1984 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger am 13.7.1984 Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten.

2

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 8.10.1984 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Diesen Beschluß hat der erkennende Senat aufgehoben und dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß sein Prozeßkostenhilfeantrag eine ausreichende Begründung der am 13.7.1984 eingelegten Berufung darstelle. Vorsorglich hat er am 3.12.1984 bei dem Berufungsgericht eine Berufungsbegründung eingereicht und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht.

4

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bezüglich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat es nicht getroffen.

5

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

6

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

7

Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwerfen, ohne zuvor über den Wiedereinsetzungsantrag bezüglich dieser Fristversäumung zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - NJW 1982, 887; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 43. Aufl., § 238 Anm. 1 B). Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 207.878 DM.

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Bischoff
Dr. Schmitz