Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1985, Az.: 1 StR 216/85
Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens; Inhaltliche Bestimmtheit eines Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit; Annahme einer "Gefährdung der Sittlichkeit"; Erörterung der Einzelheiten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes durch einen möglicherweise triebgestörten Täter; Bestimmung der Dauer der Ausschließung nach pflichtgemäßem Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 216/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 02.01.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 954-955 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 200-201 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1986, 179-180
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Amtlicher Leitsatz
Zur Ausschließung der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Juli 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Januar 1985 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf Grund Gesamtvorsatzes im Tatzeitraum Juni 1984 bis September 1984 mit der Tochter eines Arbeitskollegen, der achtjährigen Nurcan D., an verschiedenen Tagen insgesamt mindestens viermal den Schenkelverkehr ausgeführt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO und der allgemeinen Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge.
I.
Hierzu ergibt sich aus dem Protokoll folgender Gang der Hauptverhandlung (vgl. Bl. 76/100 d.A.):
Am ersten Verhandlungstag (14. Dezember 1984) machte der Angeklagte Angaben zur Sache. Der Verteidiger deutete nach einer Sitzungsunterbrechung an, der Angeklagte volle den ihm angelasteten Schuldvorwurf zumindest teilweise einräumen. Er bat um Ausschluß der Öffentlichkeit, da hierbei Dinge zur Sprache kommen könnten, die den Intimbereich des Angeklagten berühren.
Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende folgenden Beschluß: "Für die weitere Dauer der Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit ausgeschlossen (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 GVG)."
Der Beschluß wurde ausgeführt und die Beweisaufnahme eröffnet. Das Landgericht vernahm die Zeugen Dr. Georgis J. und Perihan D. sowie die Sachverständige Dr. Edith T.-Ba. Der Verteidiger beantragte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis für die Tatsache, "daß das Steuerungsvermögen des Angeklagten bei Begehung der eingestandenen Straftaten auf Grund einer sexualpathologischen Triebstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zumindest erheblich vermindert war". Das Landgericht beauftragte den Sachverständigen Dr. Dr. Da., die Schuldfähigkeit des Angeklagtes zu untersuchen, und unterbrach die Hauptverhandlung bis zum 21. Dezember 1984.
Am 21. Dezember 1984 (zweiter Verhandlungstag) wurde die Hauptverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung fortgesetzt. An Stelle des bisherigen Dolmetschers S. war der Dolmetscher Dr. N. erschienen. Dr. N. wurde belehrt und zur Person vernommen; er versicherte unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Dolmetschereid, treu und gewissenhaft zu übertragen.
Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende folgenden Beschluß: "Die Öffentlichkeit ist wieder herzustellen". Der Beschluß wurde ausgeführt, anschließend die Zeugin Christine Sch. vernommen und die Hauptverhandlung bis zum 2. Januar 1985 unterbrochen.
Am 2. Januar 1985 (dritter Verhandlungstag) wurde die Hauptverhandlung in öffentlicher Sitzung fortgesetzt. Der Sachverständige Dr. Dr. Da. erstattete sein Gutachten. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Nach den Schlußvorträgen folgten Beratung und Urteilsverkündung.
II.
Die Revision meint, durch das dargestellte Verfahren seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens in mehrfacher Hinsicht verletzt worden: Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausgeschlossen habe, entbehre der notwendigen Bestimmtheit und der ausreichenden Begründung (1). Der Rechtsbegriff der "Gefährdung der Sittlichkeit" sei verkannt (2). Der Ausschluß der Öffentlichkeit sei über den durch den Beschluß gedeckten Verfahrensteil hinaus ausgedehnt, jedenfalls ohne rechtfertigenden Anlaß länger als notwendig aufrechterhalten worden (3).
Diese Einwendungen sind nicht begründet.
1.
An der inhaltlichen Bestimmtheit des Beschlusses, mit dem am ersten Verhandlungstag der Ausschluß der Öffentlichkeit angeordnet worden ist, bestehen keine Zweifel. Auch der Ausschließungsgrund ist unmißverständlich angegeben. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 S. 3 GVG genügt nach feststehender Rechtsprechung, daß der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt wird (BGH GA 1975, 283); enthält die herangezogene Vorschrift nur einen einzigen Ausschließungsgrund, so genügt sogar die Angabe der Gesetzesstelle (BGHSt 27, 117, 119). Die Beschlußbegründung braucht grundsätzlich nicht außerdem noch die tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich der gesetzliche Ausschließungsgrund ergibt. Eine derart weitreichende Begründungspflicht kann schon deshalb nicht anerkannt werden, weil sie die Gefahr heraufbeschwören würde, daß gerade jene Umstände offenbart werden müßten, die der öffentlichen Erörterung entzogen sein solle (BGHSt 30, 212, 213; Gössel NStZ 1982, 141, 143).
2.
Der bezeichnete Ausschließungsgrund ist vom Landgericht nicht verkannt worden. Er hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlußfassung tatsächlich vorgelegen. § 172 Nr. 1 GVG gestattet den Ausschluß der Öffentlichkeit, wenn eine "Gefährdung der Sittlichkeit" zu besorgen ist. Bei der Wertung, ob die öffentliche Erörterung geschlechtlicher Vorgänge oder sittlicher Verfehlungen geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl Unbeteiligter erheblich zu verletzen, insbesondere Jugendliche sittlich zu gefährden (Nr. 132 RiStBV), steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu. Eine solche Gefährdung kann ohne Ermessensfehler jedenfalls dann angenommen werden, wenn in der Hauptverhandlung - wie hier - Einzelheiten des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes durch einen möglicherweise triebgestörten Täter zu erörtern sind. Auf die Tendenzen zur Einschränkung dieses Ausschließungsgrundes (vgl. Kissel GVG § 172 Rdn. 31/32) braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
3.
Auf der Grundlage des § 172 GVG kann die Öffentlichkeit "für die Verhandlung oder für einen Teil davon" ausgeschlossen werden. Die Dauer der Ausschließung bestimmt der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 66, 113; BGH GA 1978, 13; BGH, Urt. vom 16.6.1978 - 4 StR 269/78). Ein Rechtsfehler könnte dann vorliegen, wenn der Zeitraum des Ausschlusses von vornherein zu weit bemessen wird (Schweling DRiZ 1970, 385, 386), oder wenn die Öffentlichkeit nach Wegfall des zunächst gegebenen Ausschließungsgrundes nicht wieder hergestellt wird. Beides war hier nicht der Fall:
a)
Daß das Landgericht die Öffentlichkeit "für die weitere Dauer der Hauptverhandlung", also im weitest zulässigen Umfang ausgeschlossen hat, kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Wegen des engbegrenzten Verfahrensgegenstandes war - jedenfalls aus der Sicht des Tatrichters im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses - zu erwarten, daß sämtliche Prozeßvorgänge mit dem Grund der Ausschließung in Beziehung stehen. Die Beschränkung der Ausschließung auf eine Vielzahl engerer Verfahrensabschnitte hätte den Ablauf der Hauptverhandlung in unzumutbarer Weise erschwert und Zusammengehöriges auseinandergerissen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1981, 427 [OLG Düsseldorf 22.12.1980 - 5 Ss 673/80 I]). Der Ausschließungsbeschluß deckte somit alle von der Verhandlung umfaßten Prozeßvorgänge, gleich ob sie - für sich betrachtet - die in Rede stehende Besorgnis rechtfertigen konnten oder nicht (RGSt 43, 367, 369; RG JW 1928, 1940).
b)
Für die Behauptung, das Landgericht hätte die Öffentlichkeit der Verhandlung wegen Wegfalls des Ausschließungsgrundes zu einem früheren Zeitpunkt wiederherstellen müssen, die Ausschließung der Öffentlichkeit also von diesem Zeitpunkt an rechtsfehlerhaft fortdauern lassen, findet sich im Verfahrensgang kein Anhalt. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit kann auf zwei Gründen beruhen: Der Tatrichter hat entweder den Ausschließungsgrund des § 172 Nr. 1 GVG nicht mehr als gegeben angesehen oder er hat - bei Fortbestehen des Ausschließungsgrundes von dem ihm eingeräumten Ermessen anderweitigen Gebrauch gemacht. Beide in Betracht kommenden Möglichkeiten können auf Umständen beruhen, die erst unmittelbar vor der Beschlußfassung eingetreten oder erkennbar geworden sind (z.B. durch Äußerungen Beteiligter oder durch den Eingang des schriftlichen Gutachtens von Dr. Dr. Da.). Weil solle Umstände von der Revision nicht ausgeschlossen werden können und weil sie überdies nicht protokollpflichtig sind, entziehen sie sich der weiteren Nachprüfung durch den Senat.
Ulsamer
Schikor
Foth
Granderath