Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1985, Az.: IVb ZR 21/84
Definition und Wirkung einer Teilklage; Umfang des Prüfungsrechts in der Revisionsinstanz; Rechtlicher Charakter eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich; Reichweite der materiellen Rechtskraft eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZR 21/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 15.02.1984
Rechtsgrundlagen
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Ehe der Parteien ist seit dem 24. März 1979 rechtskräftig geschieden. Der Beklagte hat als Zugewinnausgleich an die Klägerin freiwillig einen Betrag von 10.000 DM bezahlt. In einem Vorprozeß hat die Klägerin weitere 16.100,46 DM nebst Zinsen verlangt und auch zugesprochen erhalten. Das stattgebende Urteil des Amtsgerichts vom 19. Februar 1982 ist dadurch rechtskräftig geworden, daß der Beklagte in der Berufungsverhandlung vom 28. September 1982 sein Rechtsmittel zurückgenommen hat.
Mit der vorliegenden Klage, die bereits am 28. April 1982 erhoben worden ist, fordert die Klägerin weiteren Zugewinnausgleich in Höhe von 26.389,67 DM nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat sie abgewiesen, weil ihr die Rechtskraft des Urteils vom 19. Februar 1982 entgegenstehe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist veröffentlicht in FamRZ 1984, 795.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
1.
Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, daß die Rechtskraft des Urteils vom 19. Februar 1982 der vorliegenden Klage auf weiteren Zugewinnausgleich nicht entgegensteht, ist im Ergebnis zutreffend.
a)
Im Vorprozeß ist lediglich über eine Teilklage entschieden worden. Eine solche liegt jedenfalls vor, wenn der Kläger für das Gericht und den Beklagten erkennbar zum Ausdruck bringt, daß nur ein Teilbetrag eines Anspruchs eingeklagt wird und Nachforderungen vorbehalten bleiben (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 322 Anm. VI 8 a; Batsch ZZP 86, 254, 258 m.w.N.). Ob das der Fall ist, kann das Revisionsgericht selbständig prüfen, da es sich um die Auslegung prozessualer Erklärungen handelt (vgl. RGZ 157, 369, 378; BGHZ 4, 328, 334; Stein/Jonas/Leipold a.a.O. 20. Aufl. Rdn. 194 vor § 128). Hier hat die Klägerin in erster Instanz des Vorprozesses mit Schriftsatz vom 30. März 1981 im Zusammenhang mit der Würdigung eines Sachverständigengutachtens erklärt, daß sie sich eine neue Klage oder die Erweiterung der gegenwärtigen ausdrücklich vorbehalte.
Damit hat sie deutlich gemacht, daß nach ihrer Vorstellung der bisher eingeklagte Betrag von 16.100,46 DM ihre Ausgleichsforderung nicht erschöpfte und der Restbetrag gegebenenfalls Gegenstand eines neuen Rechtsstreits sein werde. Auf den Anlaß dieser Erklärung - Streit über den anrechenbaren Wert eines bestimmten Grundstückes - kommt es nicht an, da der Beklagte jedenfalls nicht mehr davon ausgehen konnte, daß die gesamte Ausgleichsforderung der Klägerin Gegenstand des Prozesses sei. Die Erklärung der Klägerin hätte das rechtliche Interesse an einer leugnenden Feststellungswiderklage begründet, die der Beklagte hätte erheben müssen, wenn er die Ausgleichsforderung der Klägerin im damaligen Rechtsstreit abschließend klären lassen wollte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Nachdem das Amtsgericht der Klage voll stattgegeben hatte, hat die Klägerin in dem vom Beklagten angestrengten Berufungsverfahren nochmals klargestellt, daß sie sich weiterer Ansprüche berühme. In der Berufungsbeantwortung vom 28. Juni 1982 ist u.a. ausgeführt, der Beklagte werde sich auf eine noch höhere Verurteilung einrichten müssen; zu diesem Zeitpunkt war auch die vorliegende Zusatzklage bereits in erster Instanz anhängig. In der Berufungsverhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin weiterhin zu Protokoll gegeben, daß in jenem Verfahren nur ein Teil des Zugewinnanspruchs geltend gemacht werde. Der Beklagte hat zwar daraufhin seine Berufung zurückgenommen, so daß es nicht zur Stellung der Sachanträge gekommen ist. Da der Zurücknahme einer Berufung aber keine Rückwirkung in dem Sinne beizumessen ist, daß das Rechtsmittel als nicht eingelegt anzusehen ist - eine solche Rückwirkung ordnet § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO im Gegensatz zu § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht an, vgl. Stein/Jonas/Grunsky a.a.O. 20. Aufl. § 515 Rdn. 13 - haben die angeführten Erklärungen der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht jede verfahrensrechtliche Bedeutung verloren. Insgesamt hat die Klägerin durch ihr prozessuales Verhalten vor dem rechtskräftigen Abschluß des Vorprozesses eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei ihrer Rechtsverfolgung nur um eine Teilklage handelte. Eine solche war zulässig, weil der Anspruch auf Zugewinnausgleich eine unbeschränkt teilbare Geldforderung darstellt (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB).
b)
Die jede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils reicht nach § 322 Abs. 1 ZPO nur soweit, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Daraus folgt, daß die Rechtskraft eines Urteils über einen Teilanspruch nur diesen Teil des Anspruchs erfaßt und sich nicht auf den nicht eingeklagten Rest erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 281/77 - NJW 1979, 720; s.a. Senatsurteil vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83 - FamRZ 1985, 371, 372). Im Einzelfall ergibt sich der Umfang der Rechtskraft aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des dort in Bezug genommenen Parteivorbringens heranzuziehen sind (BGHZ 34, 337, 339 und std. Rspr.). Hier ist im Urteil vom 19. Februar 1982 auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und damit auch auf denjenigen der Klägerin vom 30. März 1981 Bezug genommen worden, in dem der Vorbehalt einer weiteren Klage erklärt worden ist. Dieser Vorbehalt ist, wie ausgeführt, im weiteren Verlauf des Prozesses nicht fallengelassen worden. Anhaltspunkte dafür, daß das Urteil vom 19. Februar 1982 irrigerweise die Ausgleichsforderung der Klägerin hat erschöpfen wollen (zu dieser Möglichkeit vgl. BGHZ 34, 337, 339 f), bestehen nicht; gegen Schluß der Entscheidungsgründe wird im Gegenteil ausgeführt, daß der Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin mindestens 39.990,13 DM betrage und bei Berücksichtigung der freiwilligen Zahlung von 10.000 DM die eingeklagten weiteren 16.100,46 DM in vollem Umfang begründet seien. Anders als bei Unterhaltsansprüchen (dazu vgl. Senatsurteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 19/84 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine Forderung auf Zugewinnausgleich regelmäßig in voller Höhe geltend gemacht wird. Es ist einhellige Auffassung, daß dann, wenn - wie hier - erkennbar nur ein Teil einer Geldforderung eingeklagt worden ist, die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung der Geltendmachung eines weiteren Teils dieser Forderung nicht entgegensteht (vgl. Kuschmann, Festschrift für Schiedermair - 1976 - S. 354; Batsch a.a.O. S. 260, jeweils m.w.N.). Etwas anderes wird vereinzelt für den Sonderfall vertreten, daß eine derartige Teilklage keinen vollen Erfolg hatte, d.h. teilweise auch abgewiesen worden ist (vgl. Zeiss Zivilprozeßrecht 4. Aufl. § 71 III 4c). Da ein solcher Fall hier nicht vorliegt, kann diese Frage offenbleiben.
c)
Ist danach im Vorprozeß einer sogenannten offenen Teilklage stattgegeben worden, kommt es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtskrafterstreckung bei sogenannten verdeckten Teilklagen an (vgl. BGHZ 34, 337; 36, 365), die im Schrifttum auf Kritik gestoßen ist (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O. 19. Aufl. § 322 Anm. VI 8 c sowie die Übersicht von Kuschmann a.a.O. S. 351 ff.). Hier war weder das Begehren der Klägerin im Vorprozeß dahin zu verstehen, daß sie die gesamte ihr verbliebene Zugewinnausgleichsforderung geltend machen wolle (entsprechend dem der Entscheidung BGHZ 34, 337 zugrundeliegenden Fall), noch war der von ihr erhobene Anspruch seiner Natur nach einer Geltendmachung im Wege der Teilklage nicht zugänglich (wie in dem der Entscheidung BGHZ 36, 365 zugrundeliegenden Fall).
2.
Daß aus dem Verhalten der Klägerin im Vorprozeß nicht ein vertraglicher Erlaß der Restforderung oder ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 BGB) oder eine Verwirkung des weiteren Anspruchs (§ 242 BGB) gefolgert werden kann, ist im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
3.
Das Oberlandesgericht hat nach allem zu Recht die Prozeßabweisung der ersten Instanz aufgehoben und die Sache, da eine Beweisaufnahme erforderlich ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Portmann
Krohn
Macke
Zysk