Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.1985, Az.: 1 StR 207/85
Tateinheit bei Teilidentität der Tatausführung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 207/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 04.12.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Klaus B. aus E. geboren am ... 1955 in H., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 1984
- 1.
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist;
- 2.
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Verbrechen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch dieselben Drohungen Marion L. zum außerehelichen Beischlaf und Peter Lu. zur Vornahme und Duldung außerehelicher sexueller Handlungen genötigt (UA S. 4 ff.; 13). Die beiden Taten treffen damit in einer Ausführungshandlung zusammen; diese Teilidentität der Tatausführung genügt für die Annahme von Tateinheit (vgl. BGHSt 7, 149, 151). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die verletzten Strafgesetze jeweils höchstpersönliche Rechtsgüter schützen (BGHSt 1, 20, 21). Der Schuldspruch war demgemäß zu ändern; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Zwar kann dem Täter Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB versagt werden, wenn er bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten begangen hatte und daher wußte, daß er nach dem Genuß von Alkohol zu Straftaten neige (BGH, Beschluß vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - bei Dallinger MDR 1972, 570); die Kenntnis dieser Neigung bedarf jedoch hier näherer Darlegung, weil bei der Vortat möglicherweise eine abnorme Alkoholreaktion des Angeklagten vorgelegen hatte (UA S. 19).
Zu beachten wird auch sein, daß der Strafzweck der Sicherung der Allgemeinheit vor dem Täter im Rahmen der schuldangemessenen Strafe zwar berücksichtigt werden, ihm jedoch entscheidendes Gewicht nicht beigelegt werden darf (BGHSt 20, 264, 267).
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath