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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.1985, Az.: IVb ZB 837/81

Versorgungsausgleich unter Ehegatten nach einer Scheidung; Anrechnung von erworbenen Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich; Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung eines Ehegatten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1985
Aktenzeichen
IVb ZB 837/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 13011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 22.06.1981
AG Stade - 17.07.1979

Fundstelle

  • MDR 1985, 745 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs durch Realteilung

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs durch Realteilung.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 8. Mai 1985
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Juni 1981 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stade vom 17. Juli 1979 in Ziffer 2 b des Entscheidungssatzes dahin geändert, daß der Einzahlungsbetrag, bezogen auf das Jahr 1979, 11.181,25 DM beträgt.

Die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Im übrigen wird die weitere Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 87 % und der Antragsgegner 13 % zu tragen.

Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragstellerin vorab 73 % zu tragen; im übrigen tragen Antragsteller in und Antragsgegner die Gerichtskosten dieses Rechtszuges je zur Hälfte und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Beschwerdewert für beide Rechtsmittelinstanzen: 5.592,48 DM.

Gründe

1

I.

Die am ... geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 27. Mai 1944 die Ehe geschlossen. Am 28. Juli 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.

2

Während der Ehezeit (1. Mai 1944 bis 30. Juni 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der N. K. AG (NWK).

3

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 182,06 DM - bezogen auf den 30. Juni 1978 - auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und den Ehemann - zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 67,26 DM - bezogen auf den 30. Juni 1978 - einen Betrag von 11.467,78 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen.

4

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde hat die BfA sich gegen die Höhe des Einzahlungsbetrages gewendet. Sie hat beantragt, den für die Begründung von 67,26 DM monatlicher Rentenanwartschaften erforderlichen Einzahlungsbetrag richtig zu berechnen auf 11.181,25 DM. Der Ehemann hat seine form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde zurückgenommen. Die Ehefrau hat (unselbständige) Anschlußbeschwerde eingelegt, mit der sie die Berechnung der Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung beanstandet und ihre Bewertung als volldynamisch begehrt hat. Sie hat beantragt, den Ehemann zur Einzahlung des für die Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 533,30 DM erforderliche Einzahlungsbetrages zu verpflichten.

5

Das Oberlandesgericht hat aufgrund einer im Jahre 1979 vom Ehemann abgegebenen Bereiterklärung den von ihm für die Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 67,26 DM zu entrichtenden Betrag auf 11.181,25 DM herabgesetzt. Jedoch hat es die zu begründenden Rentenanwartschaften um monatlich 125,19 DM erhöht, den dafür erforderlichen Einzahlungsbetrag aufgrund einer vom Ehemann im Jahre 1980 abgegebenen Bereiterklärung mit 21.893,23 DM errechnet und seine entsprechende Verpflichtung ausgesprochen. Die weitergehende Beschwerde der Ehefrau hat es zurückgewiesen.

6

Beide Parteien haben - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt. Der Ehemann erstrebt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Die Ehefrau verfolgt ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

7

II.

1.

Die weitere Beschwerde des Ehemannes ist insoweit unzulässig als er sich dagegen wendet, daß das Oberlandesgericht den Einzahlungsbetrag zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 67,26 DM herabgesetzt hat. Insoweit ist der Ehemann durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht beschwert.

8

Soweit die amtsgerichtliche Entscheidung zu seinem Nachteil abgeändert worden ist, führt die weitere Beschwerde des Ehemannes zur Aufhebung der oberlandesgerichtlichen Entscheidung und zur Verwerfung der Anschlußbeschwerde der Ehefrau.

9

Bei der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes handelt es sich um eine Anwartschaft, die von den Vorinstanzen zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist jedoch in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - im folgenden VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.

10

Diese Regelung ist auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen (vgl.Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).

11

Danach kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Erhöhung der vom Ehemann zu begründenden Rentenanwartschaften nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zum Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach keiner dieser Formen durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).

12

Eine Realteilung der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes ist nicht möglich. Zwar sieht § 5 der Versorgungsrichtlinien der NWK, wonach die Abtretung und Verpfändung der Versorgungsleistungen ausgeschlossen ist, in Satz 2 eine Ausnahme vor "für eine Abtretung, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei einer Ehescheidung festgesetzt oder vereinbart und vom Familiengericht genehmigt worden ist". Entgegen der Meinung der Parteien wird dadurch jedoch nicht die Möglichkeit einer Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG eröffnet. Bei dieser Ausgleichsform hat das Gericht zu Lasten des Versorgungsträgers des Ausgleichsverpflichteten für den Ausgleichsberechtigten ein eigenständiges Anrecht außerhalb der Rentenversicherung zu begründen, das nicht an die Person des Ausgleichsverpflichteten gebunden ist. Durch eine Abtretung nach § 5 Satz 2 der Versorgungsrichtlinien erhält der Ehegatte aber lediglich ein Anrecht, das weiterhin an das Versorgungsschicksal des Ausgleichsverpflichteten geknüpft ist und sich deshalb nur verwirklicht, wenn bei dem Ausgleichsverpflichteten der Versorgungsfall eintritt. Das reicht nicht aus. Da die Anwartschaft auch nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden, sondern ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Diese Rechtsfolge besteht kraft Gesetzes (§ 2 VAHRG), so daß es eines Ausspruchs hierüber nicht bedarf (vgl. auchSenatsbeschluß vom 21. September 1983 - IVb ZB 649/81).

13

Damit ist die Beschwerdeentscheidung aufzuheben, soweit der Ehemann - zur Begründung höherer Rentenanwartschaften als 67,26 DM monatlich - zur Einzahlung eines 11.181,25 DM übersteigenden Betrages verpflichtet worden ist.

14

Die Anschlußbeschwerde der Ehefrau gegen die amtsgerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Das Oberlandesgericht hatte auf das Rechtsmittel der BfA, ungehindert durch das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers, ohnehin die dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl.Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 991), so daß für eine unselbständige Anschließung kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben war (vgl. dazu im einzelnen Senatsentscheidungenvom 3. Oktober 1984 - IVb ZB 42/82 - FamRZ 1985, 59, 60 undvom 5. Dezember 1984 - IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267, 269).

15

Soweit es die Verpflichtung des Ehemannes betrifft, zur Begründung der bereits im amtsgerichtlichen Urteil festgesetzten Rentenanwartschaften von 67,25 DM monatlich auf das Versicherungskonto der Ehefrau 11.181,25 DM einzuzahlen, bleibt diese Entscheidung - unbeschadet einer zwischenzeitlichen Erfüllung dieser Einzahlungsverpflichtung - bestehen, weil der Ehemann gegen das amtsgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel durchgeführt hat.

16

2.

Da die Anschlußbeschwerde der Ehefrau gegen die erstinstanzliche Entscheidung unzulässig ist, ergibt sich zugleich, daß ihre weitere Beschwerde gegen die teilweise Abweisung der Anschlußbeschwerde erfolglos bleibt.

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Macke
Zysk