Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1985, Az.: VIII ZR 73/84
Erwerbsrecht; Vertragsdauer; Verdecktes Abzahlungsgeschäft; Abzahlungsgeschäft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1985
- Aktenzeichen
- VIII ZR 73/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 6 AbzG
Fundstellen
- BGHZ 94, 226 - 231
- BB 1985, 1019
- DB 1985, 1123
- MDR 1985, 756-757 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1544-1546 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1985, 634
- ZIP 1985, 807-810
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Trotz eines Erwerbsrechts liegt bei einer ungewöhnlich kurzen Vertragsdauer nicht notwendigerweise ein verdecktes Abzahlungsgeschäft vor.
Tatbestand:
Aufgrund eines maschinengeschriebenen Vertrages vom 21. März 1979 überließ der Kläger dem nicht im Handelsregister als Kaufmann eingetragenen Beklagten einen Telefonanrufbeantworter zur Benutzung gegen Zahlung eines monatlichen Betrages von 96 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der zunächst auf sechs Monate abgeschlossene Vertrag sollte sich jeweils um die gleiche Laufzeit verlängern, wenn er nicht einen Monat vor seinem Ablauf gekündigt wurde. Im Vertragstext heißt es:
»Reparaturen und Schäden trägt der Mieter.«
In der Rubrik »Zusatzvereinbarung« ist ferner handschriftlich eingetragen:
»Bei Übernahme d(er) Anl(age) Mietanrechnung 50 %«
Der Beklagte übernahm das Gerät mit Vertragsabschluß und zahlte die vereinbarten Beträge für die ersten sechs Monate einschließlich der Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 650,88 DM (6 × 108,48 DM). Im vorliegenden, mit dem Mahnverfahren begonnenen Rechtsstreit begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung weiterer 40 Monatsraten für die Zeit vom 21. September 1979 bis 21. Januar 1983 in Höhe von insgesamt 4 339,20 DM.
Im Termin vor dem Landgericht am 20. Juli 1983 hat der Beklagte dem Kläger die Anlage zurückgegeben und unter Bezugnahme auf das Abzahlungsgesetz erklärt, er widerrufe »den Vertrag«.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 83,62 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 1 426,38 DM verurteilt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht sieht in der handschriftlich eingefügten Vertragsbestimmung »Bei Übernahme der Anl. Mietanrechnung 50 %« die Vereinbarung eines Erwerbsrechts zugunsten des Beklagten. Trotz dieses Umstandes wertet es den Vertrag unter eingehender und grundsätzlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht als verdecktes Abzahlungsgeschäft. Ausschlaggebend ist für das Berufungsgericht, daß im vorliegenden Fall die vereinbarte Festmietzeit von sechs Monaten ungewöhnlich kurz sei.
II. Die Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. Wegen des dem Beklagten vertraglich eingeräumten Erwerbsrechts unterliegt der Vertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft den Regeln des Abzahlungsgesetzes. Dies hat der Senat in vergleichbaren Fällen angenommen.
An dieser Auffassung hält er nach erneuter Überprüfung fest. Mit den Bedenken des Berufungsgerichts gegen diese Rechtsprechung hat sich der Senat eingehend in dem am selben Tage verkündeten Urteil (vorstehend S. 195) auseinandergesetzt; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Unabhängig von seinen grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung des Senats verneint das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung in dem zu entscheidenden Fall und führt dazu aus: Zwar dürften im Falle der Ausübung des Erwerbsrechts durch den Beklagten nach Ablauf der Festmietzeit die gezahlten Mietraten zusammen mit dem Restkaufpreis die Summe derjenigen Beträge erreichen, die zu zahlen gewesen wären, wenn der Beklagte den Anrufbeantworter im Wege des Abzahlungskaufes erworben hätte. Auch wenn davon ausgegangen werde, liege jedoch im vorliegenden Falle ein verdecktes Abzahlungsgeschäft deswegen nicht vor, weil die im Vertrag vereinbarte Festmietzeit mit sechs Monaten außergewöhnlich kurz bemessen sei. Nach deren Ablauf hätte die Nichtausübung des Erwerbsrechts durch den Beklagten nicht jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprochen. Die vom Beklagten innerhalb der Festmietzeit zu zahlenden Beträge hätten den - gedachten - Kaufpreis des Geräts nicht entfernt erreicht. Unter diesen Umständen könne nicht davon gesprochen werden, daß die Parteien mit dem Vertrag die Zwecke eines Abzahlungskaufes hätten erreichen wollen. In derartigen Fällen bedürfe der Mieter daher des Schutzes der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes nicht, und eine »Bestrafung« des Vermieters durch Anwendung dieser Vorschriften erscheine unbillig und unzweckmäßig.
Auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht geeignet, dem Vertrag den Charakter eines verdeckten Abzahlungsgeschäfts zu nehmen.
Richtig ist allerdings, daß der Senat in seinen bisherigen Entscheidungen offengelassen hat, ob Fälle denkbar sind, in denen trotz Einräumung eines Erwerbsrechts nach Ablauf der Grundmietzeit die Feststellung, die Eigentumsübertragung sei Endziel des Vertrages, zweifelhaft bleibt (vgl. Urteile vom 9. März 1977 - VIII ZR 192/75 = WM 1977, 473, 475 unter II 1 d und vom 24. Mai 1982 - VIII ZR 105/82 = WM 1982, 873, 875 unter II 2 b). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine ungewöhnlich kurze Festmietzeit derartige Zweifel an der letztlich beabsichtigten Eigentumsübertragung begründet, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht generell, sondern nur anhand der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Hier spricht neben der Vereinbarung des Erwerbsrechts auch die sonstige Vertragsgestaltung dafür, daß die Eigentumsübertragung Endziel des Vertrages ist. Die Vereinbarung, daß bei Ausübung des Erwerbsrechts nur die Hälfte des bis dahin gezahlten Mietzinses auf den Kaufpreis angerechnet werden sollte, mußte sich für den Beklagten als wirtschaftliches Druckmittel auswirken, die Mietsache so früh wie möglich zu erwerben, um den Verlust der Hälfte der bis dahin gezahlten Mietzinsraten so gering wie möglich zu halten. Andererseits war der Mietzins so hoch bemessen, daß schon bis zum Ablauf der sechsmonatigen Festmietzeit fast 40 % des unstreitigen Neuwerts der Mietsache zu zahlen waren. Bei dieser Vertragsgestaltung drängte es sich für den Beklagten aus Gründen der wirtschaftlichen Vernunft auf, die Mietsache nach Ablauf der Grundmietzeit käuflich zu erwerben.
2. Sind auf den Vertrag zwischen den Parteien somit gemäß § 6 AbzG die Vorschriften der §§ 1-5 AbzG anzuwenden, so scheitert der vom Kläger in erster Linie als Vertragserfüllung geltend gemachte Anspruch auf rückständigen Mietzins daran, daß der Vertrag nicht wirksam geworden ist. Dies ergibt sich schon aus § 1 b Abs. 1 und 2 AbzG, weil es an einer Belehrung des Beklagten über sein Widerrufsrecht fehlt, diese Belehrung vom Kläger auch nicht nachgeholt und der Vertrag vom Beklagten noch nicht vollständig erfüllt worden ist (§ 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG).
3. Der Kläger hat den Klageanspruch hilfsweise auch auf § 1 d AbzG gestützt. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift schuldet der Beklagte bis zur Ausübung des Widerrufs Wertersatz für die Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung des Anrufbeantworters.
a) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und gegebenenfalls wann der Beklagte seine auf den Vertragsschluß gerichtete Erklärung widerrufen hat. Das Landgericht hat indessen mit Recht die im Verhandlungstermin vom 20. Juli 1983 abgegebene und zu Protokoll genommene Erklärung des Beklagten, »er (wolle) das Gerät nicht mehr haben und widerrufe deswegen den Vertrag« als wirksamen Widerruf angesehen. Daß der Widerruf nach § 1 b Abs. 1 AbzG »schriftlich« zu erfolgen hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Das ergibt sich zwar nicht bereits aus § 127 a BGB, denn danach wird der Mangel notarieller Beurkundung - und damit auch der Schriftform (§ 126 Abs. 3 BGB) - nur durch ein gerichtliches Protokoll über einen Prozeßvergleich ersetzt, woran es hier fehlt. § 1 b AbzG erfordert für einen wirksamen Widerruf jedoch nicht die in § 126 BGB vorgeschriebene Form (Löwe NJW 1974, 2257, 2259; BGB-RGRK/Kessler § 1 b AbzG Rdn. 4; MünchKomm/H. P. Westermann § 1 b AbzG Rdn. 15; Palandt/Putzo, BGB § 1 b AbzG Anm. 4; Scholz, Ratenkreditverträge 1983, Rdn. 166; Klauss/Ose, § 1 b AbzG Rdn. 284-286). Ob der Widerruf, abweichend vom Wortlaut des § 1 b AbzG, auch mündlich oder konkludent erklärt werden kann (Reich JZ 1975, 550, 552), kann offenbleiben (vgl. auch BGHZ 91, 9, 15 unter 2 b aa). Denn jedenfalls die im vorliegenden Fall beobachteten Förmlichkeiten sind für die Wirksamkeit des Widerrufs ausreichend. Das in § 1 b AbzG vorgesehene Widerrufsrecht bezweckt allein den Schutz des Abzahlungskäufers. Das Erfordernis der Schriftlichkeit dient dabei, da andere rechtspolitische Zwecke, wie Warn-, Beratungs- und Kontrollfunktion insoweit offenbar ausscheiden, allein Beweiszwecken; es erleichtert den vom Käufer zu führenden Beweis, daß der Vertrag infolge des Widerrufs endgültig gescheitert ist und schafft zugleich die erforderliche Klarheit für den Verkäufer. Im vorliegenden Fall wurde der Widerruf des Beklagten nicht nur in Gegenwart des im Verhandlungstermin persönlich anwesenden Klägers abgegeben, sondern auch in das von dem Urkundsbeamten erstellte (§ 159 ZPO) und von ihm sowie dem Vorsitzenden unterschriebene (§ 163 ZPO) Protokoll aufgenommen und damit auch für etwaige zukünftige Auseinandersetzungen eindeutig klargestellt, daß und zu welchem Zeitpunkt der Widerruf erklärt und dem Kläger zugegangen war. Damit wurde für beide Parteien mindestens dieselbe Rechtsklarheit wie bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs geschaffen. Der Schutzzweck des § 1 b AbzG würde verfehlt, würde bei einer derartigen Sachlage die Wirksamkeit des Widerrufs daran scheitern, daß er nicht schriftlich erklärt wurde.
b) Zur Höhe der vom Beklagten für die Zeit bis zum Widerruf geschuldeten Überlassungsvergütung hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen, dies wird auf der Grundlage des insoweit ebenfalls noch ergänzungsbedürftigen Vertrages der Parteien nachzuholen sein.