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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1977, Az.: VIII ZR 192/75

Vorliegen eines verdeckten Abzahlungsgeschäftes beim Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrags; Voraussetzungen für die Anwendung des Abzahlungsgesetzes (AbzG); Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1977
Aktenzeichen
VIII ZR 192/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 06.05.1975

Fundstellen

  • DB 1977, 815 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 836 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1058-1059 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma St.maschinen und Industriegeräte GmbH & Co. KG in O./M., M.platz ...,
diese vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma St.maschinen GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer den Kaufmann Rudolf Sa. in N.-I., Kr.straße ...

Prozessgegner

Jürgen W. in S., Re.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann ein mit einem Nichtkaufmann abgeschlossener Finanzierungs-Leasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft anzusehen ist (Ergänzung zum Urteil vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1977
durch
die Richter Dr. Hiddemann, Claßen, Hoffmann, Merz und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Mai 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte war als Handelsvertreter für die Klägerin tätig. In deren Namen schloß er am 26. Juli 1973 einen als Mietvertrag bezeichneten Vertrag über einen Pommes-frites-Automaten mit dem Schreibwarenhändler Erich Sch. ab. Der Vertrag sah eine feste Laufzeit von 36 Monaten ab Auslieferung vor. Der Mietzins belief sich auf 450 DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Monat. Am Kopfende enthielt das Vertragsformular den handschriftlichen Zusatz:

"Bei Kauf innerhalb eines Jahres werden gezahlte Mieten abzüglich Finanzierungsgebühren voll angerechnet."

2

Die in Bezug genommenen "Mietvertrags-Bedingungen" (MB) der Klägerin auf der Rückseite des Vertragsformulars lauten auszugsweise:

"...

1.
(2) Sonstige schriftliche oder mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Eine allfällige Beratung durch Vertreter, Vermittler oder sonst Beauftragte der Vermieterin ist für diese unverbindlich und enthebt den Mieter daher nicht der Notwendigkeit eigener Prüfung. Die Gültigkeit des Vertrages wird nicht durch sie berührt.

2.
1) Gerät der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 10 Tage in Rückstand, so ist die Vermieterin berechtigt, die Mietsache von dem jeweiligen Aufstellplatz auf Kosten des Mieters zurückzuholen, sowie den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter hat kein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache.

3.
An Stelle der fristlosen Kündigung ist die Vermieterin berechtigt, die gesamten restlichen Mieten einzuziehen. Nach ihrer Begleichung kann der Mieter etwa sichergestellte Mietsachen auf seine Kosten bei der Vermieterin wieder in Empfang nehmen und vertragsgemäß nutzen.

4.(1) Die Vermieterin leistet Ersatzteil-Garantie für die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung.

(2) Der Mieter haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung entstanden sind. Er trägt auch die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache.

5.
Dem Mieter obliegt es, die Mietsache und etwa mitgelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf ihre vertragsgemäße Beschaffenheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Etwaige Mängel sind innerhalb einer Woche nach Erkennbarkeit schriftlich bei der Vermieterin sowie bei der in der Auftragsbestätigung genannten Kundendienstfirma zu rügen.


6.
Der Mieter muß sich die für Aufstellung und Betrieb der Mietsache etwa erforderlichen Genehmigungen selbst beschaffen. Er hat die in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Nichtgenehmigung, fehlende gesetzliche Voraussetzungen oder ein Verbot entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, den Vertrag zu erfüllen.

7.
1) Lehnt der Mieter bereits vor Auslieferung der Mietsache die Erfüllung des Vertrages ab oder verweigert er die Abnahme der angelieferten Mietsache, so wird die Summe sämtlicher Mieten sofort zur Zahlung fällig. Die Vermieterin ist erst nach Eingang dieses Betrages zur Auslieferung der Mietsache verpflichtet. Eine inzwischen stattgehabte allgemeine Mieterhöhung bei der Vermieterin geht zu Lasten des Mieters. Ein Anspruch auf Lieferung des ursprünglich vorgesehenen Fabrikats besteht jedoch nicht, wenn die Vermieterin dieses nicht mehr führt.


8.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in gepflegtem, technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten und sämtliche anfallenden Instandsetzungsarbeiten durch die autorisierte Kundendienstwerkstatt der Vermieterin auf eigene Kosten ausführen zu lassen.

9.
(1) Nach Ablauf der Mietzeit hat der Mieter die Mietsache auf eigene Kosten sofort frachtfrei und transportversichert an die Vermieterin zurückzusenden.

10.
1.)Macht die Vermieterin von der ihr umstehend erteilten Ermächtigung Gebrauch, ihre Ansprüche aus diesem Vertrage abzutreten und ihr Eigentum an der Mietsache auf ein Finanzierungsinstitut zu übertragen oder mit diesem einen entsprechenden Mietvertrag zu schließen, dann sollen die allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Instituts ergänzend gelten, soweit sie nicht den hier niedergelegten Mietvertrags-Bedingungen entgegenstehen ...

Die Vereinbarung hierüber muß vor Ablauf der Mietzeit getroffen werden.

(2) Der Mieter hat die Möglichkeit, nach Ablauf des Mietvertrages das Mietverhältnis fortzusetzen oder die Mietsache käuflich zu erwerben.

3

Der Pommes-frites-Automat wurde am 3. September 1973 bei Sch. ausgeliefert. Der Beklagte ließ das Gerät jedoch am 15. November 1973 dort wieder abholen. Er bestätigte Sch. unter dem 25. November 1973, daß dieser ab 1. Januar 1974 von der Miete befreit sei.

4

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung der von ihr mit 3.996 DM bezifferten Restmiete für 1974 nebst 14 3/4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1974 in Anspruch genommen. Der Beklagte habe nämlich den Vertrag eigenmächtig aufgelöst; er habe den Automaten selbst übernommen und sei in die Verpflichtungen des Sch. eingetreten, was sie - die Klägerin - nachträglich genehmigt habe. Der Beklagte hat Klagabweisung mit der Behauptung beantragt, der Pommes-frites-Automat sei eine Fehlkonstruktion, auch sei Sch. von der Klägerin über den zu erwartenden Gewinn getäuscht worden. In der Berufungsinstanz hat er bestritten, Verpflichtungen des Sch. übernommen zu haben, und darüber hinaus den Vertrag wegen Wuchers für nichtig gehalten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hält den Vertrag zwischen der Klägerin und Sch. für nichtig, weil er "in vielerlei Hinsicht" gegen zwingende Vorschriften des Abzahlungsgesetzes und unabhängig davon gegen die guten Sitten und gegen Treu und Glauben verstoße.

6

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

7

1.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein verdecktes Abzahlungsgeschäft vor, mit der Folge, daß die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes hierauf entsprechend anwendbar seien (§ 6 AbzG). Es handele sich nämlich um ein sogenanntes Leasing-Geschäft. Leasingverträge fielen aber dann unter § 6 AbzG, wenn eine Grundmiete vereinbart sei, die nicht durch ordentliche Kündigung des Mieters abgekürzt werden könne, und wenn die während der Grundmietzeit anfallenden Mieten dem wirtschaftlichen Sachwert einschließlich des Zinsanteils, des Gewinns und der sonstigen Kosten ganz oder doch im wesentlichen entsprächen; beide Voraussetzungen seien hier erfüllt.

8

Diese Ausführungen tragen für sich allein genommen die Annahme eines verdeckten Abzahlungsgeschäftes nicht. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht insoweit dennoch recht.

9

a)

Richtig ist - auch die Revision stellt dies nicht in Abrede -, daß jedenfalls die Klägerin durch die Vertragsgestaltung, insbesondere mit ihren dem eigentlichen Vertragstext beigefügten Allgemeinen Mietbedingungen bemüht gewesen ist, dem Vertrag den Charakter eines Leasing-Geschäfts zu geben. Dafür sprechen wesentlich die Vereinbarung einer festen unkündbaren Mietzeit, der Umstand, daß der Vertragspartner der Klägerin während dieser Zeit mit den von ihm zu zahlenden Raten den Anschaffungspreis einschließlich Zinsen, Kosten und Gewinn der Klägerin voll aufzubringen hatte, sowie die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr vom Vermieter auf den Mieter nach kaufrechtlichem Vorbild (vgl. dazu Reich, Leasing in Vahlens Rechtsbücher Reihe Zivilrecht Band 3 Vertragsschuldverhältnisse S. 49 ff, 53; Flume Betrieb 1972 S. 1 ff; Larenz, Schuldrecht II 10. Aufl. § 63 III; Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 = WM 1975, 1203, 1204). Daß die Klägerin nach dem Vertrag selbst als Lieferantin der Sache auftrat, es mithin an dem für das sogenannte Finanzierungs-Leasing typischen Dreiecksverhältnis fehlt, ist für die grundsätzliche Einordnung als Leasing-Geschäft unwesentlich (Reich, a.a.O. S. 53 und zum - hier naheliegenden - Hersteller-Leasing S. 82).

10

b)

Unter welchen Voraussetzungen Leasing-Geschäfte als Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 6 AbzG anzusehen sind, ist umstritten. Weitgehend wird die Ansicht vertreten, ein verdecktes Abzahlungsgeschäft liege bereits dann vor, wenn der Leasingnehmer während der unkündbaren Grundmietzeit die Herstellungskosten einschließlich Zinsen und Gewinn voll zahlen müsse (vgl. etwa Stoppok in Leasing-Handbuch, 3. Aufl. S. 298 f; Ostler/Weidner, Abzahlungsgesetz, 6. Aufl. § 6 Anm. 42 a; Palandt/Putzo, BGB, 36. Aufl. § 6 AbzG Anm. 2 b bb; Esser, Schuldrecht, 3. Aufl. Bd. II S. 135; OLG Köln NJW 1973, 1615). Gegen diese Abgrenzung bestehen deswegen erhebliche Bedenken, weil sie einem kaufmännisch unerfahrenen Leasingnehmer - und auf diesen Personenkreis ist im Hinblick auf § 8 AbzG in erster Linie abzustellen - die Feststellung, ob er den Schutz des Abzahlungsgesetzes für sich in Anspruch nehmen kann, in unzumutbarer Weise erschweren kann. Der erkennende Senat hat daher auf den - in der Regel dem Vertragswortlaut unschwer zu entnehmenden - Umstand abgestellt, ob in dem Vertrag, auch wenn er äußerlich als Mietvertrag ausgestaltet ist, dem Leasingnehmer ein Erwerbsrecht eingeräumt worden ist und sich damit die Übertragung des Eigentums als Endziel des Geschäftes darstellt (BGHZ 62, 42, 45; Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74 = WM 1975, 1203; vgl. dazu auch Reich in: Vahlens Rechtsbücher, Reihe Zivilrecht, Band 3, Vertragsschuldverhältnisse S. 72 f; derselbe NJW 1973, 1617 [LG München I 28.03.1973 - 15 S 918/72]; Mosel NJW 1974, 1454 [OLG Stuttgart 24.07.1970 - 2 U 59/69]; Erman/Weitnauer/Klingsporn, BGB, 6. Aufl. § 6 AbzG Rn 3 f).

11

An dieser Ansicht hält der Senat, wie schon in dem zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten Senatsurteil vom 23. Februar 1977 (VIII ZR 124/75) ausgeführt ist, fest. Durch das Abzahlungsgesetz - und das gilt auch für Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 6 AbzG - soll der Teilzahlungskäufer in erster Linie gegen die naheliegende Gefahr geschützt werden, daß er bei Leistungsstörungen die Sache ohne Rückgewähr seiner bereits erbrachten Leistungen endgültig zurückgeben muß und damit gleichzeitig Besitz, Anwartschaftsrecht und gezahlte Kaufpreisraten verliert (Ostler/Weidner a.a.O. § 6 Anm. 5; BGHZ 62, 42, 45). Voraussetzung für die Anwendung des Abzahlungsgesetzes ist also, daß dem Vorbehaltskäufer bei störungsfreier Vertragsabwicklung die Substanz der überlassenen Sache endgültig verbleiben kann. Daran fehlt es aber, wenn von vorneherein die Laufzeit des Vertrages begrenzt ist und der - hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 6 AbzG dem Verkäufer gleichzusetzende - Leasinggeber (Vermieter) sich die Rücknahme der Sache nach Vertragsbeendigung und deren weitere Verwertung vorbehalten hat (so auch Reich NJW 1973, 1617 [LG München I 28.03.1973 - 15 S 918/72] und Vahlens Rechtsbücher a.a.O. S. 72; Mosel NJW 1974, 1454 [OLG Stuttgart 24.07.1970 - 2 U 59/69]; Erman/Weitnauer/Klingsporn a.a.O. Rn. 3 und 4). In solchen Fällen entfällt zugleich eine besondere Schutzbedürftigkeit des Leasingnehmers jedenfalls unter dem Blickwinkel des Abzahlungsgesetzes (Senatsurteil vom 23. Februar 1977 a.a.O.).

12

Bei dieser Betrachtungsweise wird nicht verkannt, daß § 6 AbzG bereits nach seinem Wortlaut die Qualifizierung eines Geschäfts als verdecktes Abzahlungsgeschäft grundsätzlich auch unabhängig davon ermöglicht, ob dem Empfänger der Sache ein Recht, später daran Eigentum zu erwerben, eingeräumt ist oder nicht. Diese ausdrückliche Regelung des § 6 AbzG will vor allem auch Fälle in den Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes einbeziehen, in denen kurzlebige Wirtschaftsgüter auf längere Zeit gegen Entgelt überlassen sind, so daß möglicherweise nach Ablauf der verhältnismäßig langen Nutzungsdauer infolge des Substanzverlustes der Sache kein Interesse des Benutzers daran besteht, an der Sache noch ein für ihn wirtschaftlich wertloses Eigentum zu erwerben.

13

Der Gesetzeswortlaut hindert jedoch nicht daran, jedenfalls bei Leasingverträgen der vorliegenden Art zur Beantwortung der Frage, ob der Erwerb der Sache wirtschaftliches Endziel des Geschäftes ist, maßgeblich - und zwar vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - auf das Recht auf Eigentumserwerb abzustellen. Ob die Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf derartige Leasingverträge darüber hinaus auch dann in Erwägung gezogen werden kann, wenn - auch ohne Eigentumserwerbsrecht - bereits bei Vertragsabschluß feststand, daß der Leasinggegenstand nach Ablauf der Vertragszeit für beide Parteien wertlos sein werde, mag hier dahinstehen; denn die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben hierzu nichts.

14

c)

Ob der Vertrag zwischen der Klägerin und Schmidt für letzteren die Möglichkeit eines Eigentumserwerbs derart vorsah, daß hier die Übertragung des Eigentums als Endziel des Geschäftes angesehen werden müßte, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht erörtert. Der Senat kann die hierzu erforderliche Vertragsauslegung selbst vornehmen, nachdem das Berufungsgericht sie unterlassen hat und tatrichterliche Feststellungen insoweit nicht mehr zu treffen sind. Nach Nr. 8 Abs. 2 MB hatte der Mieter die "Möglichkeit, nach Ablauf des Mietvertrages das Mietverhältnis fortzusetzen oder die Mietsache käuflich zu erwerben. Die Vereinbarung hierüber muß vor Ablauf der Mietzeit getroffen werden". Auslegungsmaßstab für diese formularmäßige Klausel ist der Wille verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise (BGHZ 33, 216, 218, 219). Nach Auffassung des Senats ist diese dem Mieter eingeräumte "Möglichkeit" zum käuflichen Erwerb als durchsetzbares Recht auf Erwerb der Sache nach Ablauf der unkündbaren Mietzeit zu verstehen. Der Umstand, daß nach dem weiteren Wortlaut der Klausel hierüber noch eine Vereinbarung nötig war, ändert nichts an dieser Auslegung. Denn jedenfalls war dem Mieter danach ein Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages eingeräumt. Das gilt zumindest im Zweifel zu Lasten der Klägerin, denn Unklarheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten dessen, der sie aufgestellt hat (BGHZ 62, 83 m.w.Nachw.). Das dem Mieter eingeräumte Recht auf Erwerb nach Ablauf der Mietzeit war auch für diesen praktikabel, und zwar unbeschadet der Tatsache, daß die Mietvertragsbedingungen der Klägerin keine Angabe über einen etwaigen Übernahmepreis enthalten. Zwar hatte demnach grundsätzlich der Vermieter das Recht, die Höhe des Kaufpreises zu bestimmen (§ 316 BGB). Diese Bestimmung durfte aber nicht willkürlich erfolgen, sie war vielmehr im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen; entsprach sie nicht der Billigkeit, so konnte der Mieter eine Bestimmung durch Gerichtsurteil erwirken (§ 315 BGB). Anhaltspunkte dafür, daß das aus Nr. 8 Abs. 2 MB zu entnehmende Erwerbsrecht für den Mieter durch den handschriftlichen Zusatz auf der Vorderseite des Mietvertrages berührt worden wäre, sind nicht vorhanden. Es handelt sich ersichtlich um eine - individuell ausgehandelte - Zusatzvereinbarung über einen etwaigen Kauf innerhalb des ersten Jahres, die die Möglichkeit des Eigentumserwerbs nach Ablauf der festen Laufzeit von 36 Monaten nicht etwa ausschließen sollte.

15

d)

Es kann offen bleiben, ob Fälle denkbar sind, in denen trotz Einräumung eines Erwerbsrechts für die Zeit nach Ablauf des Mietverhältnisses die Feststellung, Endziel des Leasinggeschäfts sei die Übertragung des Eigentums, zweifelhaft bleibt. Jedenfalls nach der hier vorliegenden Vertragsgestaltung der Klägerin drängte sich für den Mieter aus Gründen wirtschaftlicher Vernunft der Entschluß auf, den Pommes-frites-Automaten nach Vertragsablauf käuflich zu erwerben. Dies ergibt bereits der Vergleich der Summe der vom Mieter einschließlich Mehrwertsteuer aufzubringenden Raten (17.982 DM) mit dem von der Klägerin selbst kalkulierten Bar-Verkaufspreis für ein neues Gerät von 13.092,45 DM (11.795 DM zuzüglich Mehrwertsteuer; vgl. Schreiben vom 24. Januar 1975 Anlage 3 zu Bl. 124 a GA; die im Berufungsurteil, S. 6, genannten Zahlen sind, soweit sie hiervon abweichen, aktenwidrig). Wenn der Mieter danach mit Mietablauf den Preis des Gerätes einschließlich Zinsen und Kosten im wesentlichen aufgebracht hatte, so lag es nahe, daß er es dann auch behalten würde, zumal er mit einem jedenfalls im Verhältnis zu seinen bisherigen Zahlungen nur geringen Kaufpreis rechnen durfte.

16

2.

a)

Da das Abzahlungsgesetz anwendbar ist, beschränkt sich ein etwaiger Vergütungsanspruch der Klägerin von vornherein gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 2 AbzG auf den Barzahlungspreis; denn die Vertragsurkunde entsprach jedenfalls mangels Angabe des Barzahlungspreises nicht der Formvorschrift des § 1 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung (BGBl 1969 I 1541). Zum Barzahlungspreis, als der - wenn er nicht genannt worden ist - im Zweifel der Marktpreis gilt, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Auch könnte gemäß § 5 AbzG von Bedeutung sein, ob - was in der Verhandlung vor dem Senat angeklungen ist - der Pommes-frites-Automat wieder zur Klägerin zurückgelangt ist.

17

b)

Im übrigen sind die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus der Wertung des Vertrages als verdecktes Abzahlungsgeschäft für dessen Bestand insgesamt zieht, nicht haltbar. Es entspricht allgemeiner Meinung, daß die Unwirksamkeit einzelner gegen zwingende Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes verstoßender Vertragsbedingungen grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages führt, sondern daß dann der Vertrag mit dem gesetzlichen Inhalt weiter gilt (Ostler/Weidner a.a.O. § 1 Anm. 96, Anm. hinter 194, § 6 Anm. 86, 87 jeweils m.w.Nachw.; Erman/Weitnauer/Klingsporn a.a.O. § 1 AbzG Anm. 7; RGZ 136, 140).

18

3.

Der Revision ist weiter zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht dessen Annahme rechtfertigen, dem Vertrag müsse unabhängig vom Abzahlungsrecht wegen Verstoßes einer Reihe von Vorschriften gegen die guten Sitten und gegen Treu und Glauben die rechtliche Anerkennung versagt werden.

19

a)

Für den Fall, daß Teile von zum Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich bei einer richterlichen Inhaltskontrolle als unwirksam erweisen, tritt nach gefestigter Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, normalerweise das nur scheinbar verdrängte dispositive Recht - soweit vorhanden - an ihre Stelle. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln läßt die Anwendbarkeit der übrigen Geschäftsbedingungen und darüber hinaus die Gültigkeit des Vertrages an sich grundsätzlich unberührt; insbesondere findet der auf Individualverträge zugeschnittene § 139 keine Anwendung (BGHZ 51, 55, 57; Senatsurteil vom 19. April 1972 - VIII ZR 30/71 = WM 1972, 770, jeweils m.w.Nachw.; vgl. auch Senatsurteil vom 8. Oktober 1975 a.a.O.). Eine andere Beurteilung kommt allerdings in Betracht, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der als Vertragstyp im Gesetz nicht geregelt ist und dessen wesentlicher Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt wird. Erweist sich dort eine Fülle von Formularbedingungen als unwirksam, so kann der ersatzlose Wegfall der einzelnen zu beanstandenden Klauseln oder ihre im Wege der Auslegung vorgenommene Rückführung auf ein angemessenes Maß dem Vertrag einen völlig neuen, von den Beteiligten so nicht gewollten Inhalt geben. In solchen Fällen kommt die Nichtigkeit des gesamten Vertrages in Betracht (BGHZ 51, 55, 57; Senatsurteil vom 19. April 1972 a.a.O.; s. auch Senatsurteil vom 3. März 1971 - VIII ZR 55/70 = WM 1971, 503 = NJW 1971, 1034 [BGH 03.03.1971 - VIII ZR 55/70] mit Anmerkung von Schmidt-Salzer). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der zur Entscheidung stehende Sachverhalt jedoch so nicht gelagert. Das Berufungsgericht läßt unbeachtet, daß die Klägerin mit Schmidt einen Vertrag geschlossen hat, der in seinen wesentlichen Bestandteilen - Mietobjekt, Anlieferung und Montage, Laufzeit, Mietzins - individuell ausgehandelt war. Im übrigen meint das Berufungsgericht zu Unrecht, für den vorliegenden Fall gebe es keinen gesetzlichen Vertragstyp, dessen dispositive Vorschriften an die Stelle ungültiger Vertragsbestimmungen treten könnten. Hier sind für die Rechtsbeziehungen der Parteien in erster Linie die §§ 535 ff BGB maßgebend. Nach dem Vertragswortlaut haben die Vertragspartner ihre Vereinbarung als Miete verstanden. Diese rechtliche Einordnung des Leasingvertrages ist zutreffend; denn wesentlicher Vertragsinhalt war die schuldrechtliche entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit.

20

b)

Mithin besteht nach dem rechtspolitischen Sinn der verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle unter Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners der Klägerin kein Anlaß für die Auflösung des gesamten Vertrages, ohne daß es auf die Berechtigung der Beanstandung einzelner Klauseln durch das Berufungsgericht ankäme. Ob unter Umständen in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen dann etwas anderes gelten kann, wenn der ganz überwiegende Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als sachlich unangemessen anzusehen ist (offengelassen in den Senatsurteilen vom 19. April 1972 a.a.O. und vom 8. Oktober 1975 a.a.O.), bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor.

21

Abgesehen von der Beanstandung einzelner Klauseln wegen der von ihm zugrundegelegten Geltung des Abzahlungsrechts sieht das Berufungsgericht unangemessene Klauseln in Nr. 1 Abs. 2, "insoweit, als dort versucht wird, die Haftung der Beklagten für falsche oder gar betrügerische Beratung durch die Vertreter auszuschließen", in Nr. 2 "insoweit, als die beiderseitigen Rücktrittsrechte der Parteien ganz einseitig zugunsten des Verkäufers geregelt sind", in Nr. 3 "insoweit sie bei nur 10-tägigem Rückstand (also ohne Rücksicht auf Verschulden) mit einer Mietrate dem Vermieter das Recht einräumt, dem Mieter sowohl den Gebrauch der Sache zu entziehen, als auch die gesamte Restmiete zum Verfall zu bringen", in Nr. 4 "insoweit, als anstelle der ausgeschlossenen gesetzlichen Gewährleistungsrechte kein volles, sondern nur ein sehr eingeschränktes und wenig praktikables Nachbesserungsrecht eingeräumt wird", in Nr. 5 Abs. 2 "insoweit, als das Risiko behördlicher Verbote einseitig dem Mieter angelastet wird", in Nr. 6 "insoweit, als es dort auf das Verschulden des Mieters nicht ankommen soll", in Nr. 8 Abs. 2 "insoweit, als dem Vermieter das Recht eingeräumt wird, das vom Mieter bereits zur Gänze bezahlte Gerät (auf Kosten des Mieters) zurückzuverlangen, falls der Mieter das Gerät nicht ein zweites Mal bezahlt" und in Nr. 9 "insoweit, als sie (die Vermieterin) den Mieter zusätzlichen Geschäftsbedingungen unterwirft, die er bei Vertragsschluß noch gar nicht kennen kann"; die in Nrn. 3, 8 Abs. 2 und 9 hält das Berufungsgericht in dem zitierten Umfang sogar für schlechthin unsittlich. Die betreffenden Regelungen ermöglichen jedoch zumindest ganz überwiegend eine einengende, den Belangen des Mieters gerecht werdende Auslegung. Ohne daß der Senat diese Auslegung im einzelnen vornehmen müßte, läßt sich sagen, daß der Bestand des Vertrages als ganzes nicht in Frage stehen kann.

22

III.

Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht gegeben sind, (vgl. oben unter II 2 a), muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

23

Sollte das Berufungsgericht - und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte im Berufungsrechtszug eine Schuldübernahme bestritten hatte - zu dem Ergebnis gelangen, daß eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 26. Juli 1973 grundsätzlich in Betracht kommt, so wird es sich auch mit den vom Beklagten geltendgemachten, vom Mieter abgeleiteten Einwendungen zu befassen haben, zumal der Beklagte behauptet, Schmidt habe ihm sämtliche Gegenrechte aus dem Vertrag abgetreten.

24

IV.

Da der endgültige Erfolg der Revision vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts abhängt, war diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels vorzubehalten.

Dr. Hiddemann
Claßen
Hoffmann
Merz
Treier