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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1972, Az.: VIII ZR 30/71

Kaufvertrag über einen Kombinationswarenautomaten; Anforderungen an die Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrages; Gründe für die Nichtigkeit eines Vertrages; Abschluss eines Automatenaufstellvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1972
Aktenzeichen
VIII ZR 30/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 22.10.1970
LG Darmstadt

Fundstellen

  • DB 1972, 1285-1286 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 860-861 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1793-1795 (Urteilsbesprechung von Wiss. Ass. Dr. Hansjörg Weber)
  • NJW 1972, 1227-1229 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Max E., Mech. Werkstatt in S., H.straße

Prozessgegner

S. und I. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft in O., M.platz ...,
diese vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma S. GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Rudolf S. in N. I., K.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn Teile der zum Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen oder anstößig sind.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1972
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 22. Oktober 1970 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Vertriebsgesellschaft für Warenautomaten, verkaufte am 21. Oktober 1968 durch ihren Vertreter H. an den Beklagten, der in S. (...) eine Kfz-Werkstatt mit Fiat-Vertretung betreibt, einen Kombinations-Warenautomaten zum Preise von 5.000 DM. In dem mit "Kaufvertrag" überschriebenen vorgedruckten Vertragsformular, das von dem Beklagten und H. unterzeichnet war, hatte letzterer u.a. die Beschreibung des Gerätes, die Höhe des Kaufpreises nebst Preisnachlaß von 5 % sowie die Teilzahlungsbedingungen handschriftlich eingesetzt; nach einem Stempelaufdruck sollte die Lieferung "frei Empfangsstation einschließlich Wandbefestigung" erfolgen. Im übrigen war auf die Kauf- und Lieferungsbedingungen, die in Kleindruck auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt waren, Bezug genommen. Nr. 6 Abs. 1 dieser aus insgesamt 11 Ziffern bestehenden Bedingungen verhält sich über die Fälligkeit des Kaufpreises wie folgt:

"Erklärt der Käufer bereits vor Lieferung des Gerätes, dieses nicht zu bezahlen oder nicht abzunehmen, lehnt er die Abnahme des angelieferten Gerätes ab oder verweigert er sonst die Erfüllung des Vertrages, so wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig."

2

Da der Beklagte die Abnahme des kurze Zeit später angelieferten Gerätes verweigert hat, nimmt die Klägerin ihn nunmehr gemäß der vorgenannten Ziffer 6 auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe eines Teilbetrages von zunächst 3.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte hält sich zur Zahlung deswegen nicht für verpflichtet, weil H. ihm bei Vertrags Schluß arglistig vorgespiegelt habe, es handele sich bei dem von ihm blanko und ungelesen unterschriebenen Vertrag nicht um einen Kauf-, sondern lediglich um einen Mietvertrag. Im übrigen sei der Vertrag auch deswegen insgesamt wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil die von ihm übernommene Verpflichtung zur Zahlung des ohnehin den Wert des Gerätes übersteigenden Kaufpreises seine finanzielle Leistungsfähigkeit - für die Klägerin von vornherein erkennbar - wesentlich überstiegen habe und überdies die Klägerin durch ihre bewußt unklar und unübersichtlich gefaßten formularmäßigen Vertragsbedingungen einseitig ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt und damit seine Rechte als Käufer in unzumutbarer Weise beschnitten habe.

3

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Vertreter der Klägerin den Beklagten arglistig über die Art und den Umfang der von diesem übernommenen Verpflichtungen getäuscht habe. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kaufpreis den Wert des Gerätes wesentlich überstiegen habe und der Kaufvertrag schon aus diesem Grunde gemäß § 138 BGB nichtig sei. Vor allem aber lasse sich aus dem Inhalt und der Fassung der Kauf- und Lieferungsbedingungen - trotz gewisser Bedenken gegen einzelne Klauseln - eine Nichtigkeit des gesamten Vertrages nicht herleiten. Die Bedingungen seien vielmehr logisch aufgebaut und verständlich gefaßt; insgesamt habe in ihnen die Klägerin auch die Interessen ihrer Käufer angemessen berücksichtigt und nicht etwa das gesamte Vertragsrisiko in untragbarer Weise auf diese abgewälzt.

5

II.

Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

6

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß an die sog. Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie durch bloße Bezugnahme Vertragsbestandteil werden sollen, strengere Maßstäbe anzulegen sind, als dies bei individuell ausgehandelten Vertragsbestimmungen der Fall ist. Während bei diesen die Vertragsparteien in den durch § 138 BGB gezogenen Grenzen ihre Interessen in der Regel selbst ausreichend wahrnehmen können, bleibt einem Vertragspartner, dessen Gegner dem Vertragsabschluß seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legen will, zumeist nur die Möglichkeit, diese Bedingungen insgesamt hinzunehmen oder aber vom Vertragsschluß Abstand zu nehmen. Wer daher seine vertraglichen Beziehungen zu anderen durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln und damit insoweit die Vertragsfreiheit allein für sich in Anspruch nehmen will, muß nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) schon bei Abfassung dieser Bedingungen die schutzwürdigen Interessen künftiger Geschäftspartner angemessen berücksichtigen und darf insbesondere nicht durch weitgehende Abdingung des dispositiven Rechts mittels unangemessener Klauseln einseitig sein Interesse auf Kosten des Geschäftspartners verfolgen. Klauseln, die dieses Gebot außer acht lassen, können somit, soweit sie nicht im Rahmen ihres Wortlauts durch eine an Treu und Glauben orientierte Auslegung auf ein vertretbares Maß zurückgeführt werden können, gemäß § 242 BGB der Rechtswirksamkeit ent behren. - Unabhängig davon muß eine Vertragspartei, die ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt erheben will, durch eine zumindest lesbare, logisch aufgebaute und verständliche Fassung der Klauseln ihrem Gegner die Möglichkeit geben, die auf ihn entfallenden Rechte und Pflichten zu erkennen und danach sein Vertragsrisiko abzuschätzen. Wer daher belastende Klauseln an versteckter Stelle unterbringt oder bewußt schwer verständlich abfaßt, muß es ebenfalls hinnehmen, daß die Klauseln gemäß § 242 BGB als rechtsunwirksam angesehen werden.

7

Erweisen sich derartige Klauseln, weil entweder unangemessen oder in ihrer Tragweite schwer erkennbar, als unwirksam, so tritt das nur scheinbar verdrängte dispositive Recht - soweit vorhanden - an ihre Stelle. Das alles entspricht nunmehr gefestigter Rechtsprechung insbesondere auch des erkennenden Senats (BGHZ 51, 55 mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 3. März 1971 - VIII ZR 55/70 = WM 1971, 503 = NJW 1971, 1034 = BGHWarn 1971 Nr. 52; vgl. auch Hefermehl bei Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 138 Anm. 71 ff und Lange ebenda, vor § 145 Anm. 97 ff; Schmidt-Salzer, Allgemeine Geschäftsbedingungen 1971 S. 124 ff). Daß die Unwirksamkeit einzelner Klauseln die Anwendbarkeit der übrigen Geschäftsbedingungen und darüber hinaus die Gültigkeit des Vertrages grundsätzlich unberührt läßt und insbesondere der auf Individualverträge zugeschnittene § 139 BGB keine Anwendung findet, ist jedenfalls im Ergebnis - wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen, auf die es hier jedoch keines Eingehens bedarf - ebenfalls nahezu einhellig anerkannt (BGHZ 22, 90, 92 f [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch zum derzeitigen Meinungsstand Hefermehl a.a.O. § 139 Anm. 30; Schmidt-Salzer a.a.O. S. 92 f).

8

2.

Unter Beachtung dieser Grundsätze hält das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

9

a)

Zunächst läßt die - auch von der Revision nicht mehr angegriffene - Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht dargetan, daß der für den Warenautomaten vereinbarte Kaufpreis sittenwidrig überhöht gewesen sei (§ 138 Abs. 2 BGB), keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Vertrag vom 21. Oktober 1968 den Beklagten in sittenwidriger Weise in seiner Handlungsfreiheit beschränkt habe und der Klägerin aus diesem Grunde gemäß § 138 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Kaufpreisanspruch nicht zustehe. Vielmehr handelt es sich - und gerade darin unterscheidet sich der vorliegende, Fall grundlegend von dem Sachverhalt, wie er dem von der Revision angezogenen Senatsurteil vom 11. November 1968 (BGHZ 51, 55) zugrunde lag - um einen auf den einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteten Vertrag, der weder einschneidend in den Gewerbebetrieb des Beklagten eingriff noch - von der insoweit nicht ins Gewicht fallenden Ratenzahlungsverpflichtung abgesehen - zu einer langfristigen, die Bewegungsfreiheit des Beklagten wesentlich einengenden Bindung führte. Soweit schließlich die Klägerin die sofortige Fälligkeit des gesamten Kaufpreises trotz der ursprünglichen Ratenzahlungsabrede aus Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 der Kauf- und Lieferungsbedingungen herleitet, sind rechtliche Bedenken ebenfalls nicht ersichtlich; denn abgesehen davon, daß eine derartige Vertragsklausel schutzwürdigen Belangen des Verkäufers entspricht, kam es auf diese Klausel hier schon deswegen nicht an, weil die Klägerin ohnehin angesichts des grundsätzlichen Bestreitens jeglicher Zahlungsverpflichtung durch den Beklagten zum Widerruf der in der Ratenzahlungsabrede enthaltenen Stundung berechtigt gewesen wäre (§ 242 BGB; vgl. RGZ 90, 177, 180).

10

b)

Soweit die Revision unter Berufung auf das Senatsurteil vom 11. November 1968 (a.a.O.) die Nichtigkeit des Vertrages vom 21. Oktober 1968 und damit den Wegfall der Zahlungsverpflichtung des Beklagten daraus herleiten will, daß die Klägerin ihre umfangreichen und nicht leicht verständlichen Kauf- und Lieferungsbedingungen unübersichtlich ineinander geschachtelt und damit dem Beklagten eine Beurteilung der rechtlichen Tragweite der einzelnen ihn belastenden Bedingungen unmöglich gemacht habe, geht diese Rüge ebenfalls fehl. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausführt, sind diese von der Klägerin aufgestellten Bedingungen vielmehr im wesentlichen logisch aufgebaut und nach zusammenhängenden Komplexen sinnvoll geordnet, ohne daß sich überraschende Klauseln von großer Tragweite an versteckten, für einen Durchschnittsleser schwer erkennbaren Stellen befinden. So sind in Nr. 1 Schriftform, Zulässigkeit von Nebenabreden und Befugnisse der für die Verkäuferin auftretenden Personen, in Nr. 2 Einzelheiten über Preis, Ausstattung, Gefahrtragung und Lieferfristen, in Nr. 3 der Eigentumsvorbehalt, in Nr. 4 die Gewährleistung, in Nr. 7 die dem Verkäufer zustehenden Rechte (Rücktritt und Schadensersatzanspruch) sowie in Nr. 8 und 9 Modalitäten der Teilzahlung geregelt, - also in den einzelnen Abschnitten jeweils Fragen, die auch sachlich zusammengehören. Im wesentlichen befinden sich die einzelnen Regelungen also dort, wo ein verständiger Leser sie nach dem Sachzusammenhang suchen würde. Das gilt - entgegen der Ansicht der Revision - auch für den in Nr. 4 Abs. 4 geregelten Gewährleistungsausschluß. Daß dabei die einzelnen Klauseln unklar formuliert und in ihrem Sinngehalt für den Durchschnittsleser nur schwer verständlich wären, hat auch die Revision nicht darzulegen vermocht.

11

Fehlt es damit schon an einer unklaren und unübersichtlichen Ausgestaltung der Kauf- und Lieferungsbedingungen, so bedarf die im Senatsurteil vom 3. März 1971 (VIII ZR 55/70 a.a.O.) ausdrücklich offengebliebene Frage, ob die bloße Unklarheit und Unübersichtlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein, ohne daß sie zugleich inhaltlich zu beanstanden wären, die Nichtigkeit des ganzen Vertrages rechtfertigen können, auch hier keiner weiteren Prüfung und Entscheidung.

12

c)

Fehl geht schließlich auch die Ansicht der Revision, der Vertrag vom 21. Oktober 1968 sei insgesamt deswegen nichtig, weil die Klägerin unter Mißbrauch der von ihr einseitig in Anspruch genommenen Vertragsfreiheit in zahlreichen Klauseln das dispositive Recht zum Nachteil der Beklagten abgeändert habe. Es bedarf hier keiner Prüfung und Entscheidung, ob und welche Klauseln im einzelnen gemäß § 242 BGB als unwirksam anzusehen sind. Denn grundsätzlich berührt - wie oben dargelegt - die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Klauseln nicht den übrigen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und insbesondere nicht den Bestand des Vertrages, soweit dessen individuell ausgehandelter Inhalt nicht seinerseits gegen § 138 BGB verstößt.

13

Zu Unrecht meint die Revision, sich auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 11. November 1968 (BGHZ 51, 55) berufen zu können. Zwar ist in dieser Entscheidung ausgeführt, daß ein Vertrag, dessen wesentlicher Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt ist, dann nichtig sein kann, wenn eine Vielfalt von Bedingungen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam ist. Die Revision verkennt jedoch Sinn und Tragweite dieser Entscheidung. In dem dort zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen Automatenaufstellvertrag abgeschlossen, dessen vielschichtiger, im Gesetz nicht als Vertragstyp geregelter Inhalt ausschließlich formularmäßig bestimmt war und der eine Fülle von Formularbedingungen enthielt, die dem Gastwirt unangemessene Beschränkungen auferlegten und dem Automatenaufsteller weitgehende und langfristige Einwirkungsmöglichkeiten in den Betrieb der Gaststätte eröffneten. Hier hätte der ersatzlose Wegfall der einzelnen zu beanstandenden Klauseln oder ihre im Wege der Auslegung vorgenommene Rückführung auf ein angemessenes Maß dem Vertrag einen völlig neuen, von den Vertragsparteien so nicht gewollten Inhalt gegeben. Da es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts ist, den Parteien die von ihm für richtig gehaltene Vertragsgestaltung aufzudrängen, muß in einem derartigen Fall die Unwirksamkeit eines erheblichen Teiles der Formularbedingungen - insbesondere wenn sie den Inhalt und Charakter des Vertrages entscheidend bestimmen - die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge haben.

14

An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum nahezu einhellige Zustimmung gefunden hat (vgl. dazu Weber NJW 1969, 460; Schmidt-Salzer a.a.O. S. 92 f, insbesondere Anm. 63; Schramm GRUR 1969, 235; Däubler JuS 1971, 398), hält der Senat in vollem Umfang fest. Auf den vorliegenden Fall kann sie jedoch deswegen keine Anwendung finden, weil der zur Entscheidung stehende Sachverhalt - wie bereits dargelegt - in den wesentlichen Punkten anders gelagert ist. Die Parteien hatten einen auf den einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung beschränkten Kauf vertrag abgeschlossen, der weder unangemessen in den Gewerbebetrieb des Beklagten eingriff noch sonst - etwa im Hinblick auf den Umfang der vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen - dessen wirtschaftliche Bewe gungsfreiheit in unzumutbarer Weise einengte. Es handelte sich zudem um einen Vertragstyp, der in allen Einzelheiten durch dispositives Recht (§§ 433 ff BGB) geregelt ist und in dessen Rahmen die Parteien die wesentlichen Bestandteile individuell ausgehandelt hatten. So waren Kaufpreis, Ratenzahlungsabrede, Art und Ausstattung des Kaufgegenstandes sowie - insoweit abweichend von Nr. 2 Abs. 1 Satz 4 der Kauf- und Lieferungsbedingungen - die Übernahme der Frachtkosten durch die Klägerin durch Individualvertrag geregelt. Damit war der Kaufvertrag in seinem wesentlichen Inhalt festgelegt. Die ergänzend heranzuziehenden Kauf- und Lieferungsbedingungen betrafen demgegenüber im wesentlichen nur die Abwicklung des Vertrages, - mochten die Bedingungen im einzelnen für den Beklagten auch, wie etwa die Ausgestaltung der Gewährleistung (Nr. 4), wirtschaftlich von nicht unerheblicher Bedeutung sein. In einem derartigen Fall, in dem bei Unwirksamkeit auch eines erheblichen Teiles der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln eine geschlossene dispositive gesetzliche Regelung (hier §§ 433 ff BGB) an deren Stelle treten kann, ohne daß dadurch der wesentliche Inhalt des Vertrages verändert würde, besteht - insbesondere nach dem rechtspolitischen Sinn der verstärkten Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen - für die Auflösung des gesamten Vertrages im allgemeinen kein Bedürfnis. Der Verkäufer, der bei der Aufstellung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig seine eigenen Interessen mißbräuchlich zur Geltung gebracht hat, muß es hinnehmen, wenn der Vertrag nach Maßgabe der dispositiven gesetzlichen Regelung anstelle des unwirksamen Teiles der Geschäftsbedingungen aufrechterhalten wird. Andererseits sind die Belange des Käufers, der mit dem wesentlichen Inhalt des Vertrages einverstanden war und sich nur durch die ergänzend heranzuziehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt fühlen kann, ausreichend dadurch gewahrt, daß an deren Stelle die auf einer sachgerechten Interessenabwägung beider Vertragsparteien beruhende dispositive gesetzliche Regelung tritt. Ihn darüber hinaus völlig von dem abgeschlossenen Vertrag freizustellen, besteht dagegen jedenfalls in einem Falle wie dem vorliegenden kein schutzwürdiges Bedürfnis (so im Ergebnis auch Schmidt-Salzer a.a.O. S. 92 Anm. 63). Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn der ganz überwiegende Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unangemessen zu beanstanden wäre, - mit der Folge, daß damit der gesamte Vertrag gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre, bedarf hier keiner Entscheidung, weil diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen.

15

3.

Soweit sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Beklagte habe den Nachweis der arglistigen Täuschung nicht erbracht, geht diese Rüge ebenfalls fehl. Die Revision verkennt, daß das Landgericht die Ehefrau des Beklagten als Zeugin zu der Frage, ob der Vertreter H. den Eheleuten E. arglistig den Abschluß lediglich eines Mietvertrages vorgespiegelt habe und die Überschrift "Kaufvertrag" bei Unterzeichnung des Formulars erkennbar gewesen war, ausführlich gehört hatte. Zu einer nochmaligen Vernehmung war das Berufungsgericht, das der Beweiswürdigung des Landgerichts gefolgt ist, nicht verpflichtet. Der Sache nach stellt sich daher die Rüge der Revision als Angriff auf die Beweiswürdigung dar, der dem Beklagten im Revisionsrechtszug verwehrt ist.

16

III.

Die Revision war somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann