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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1985, Az.: I ZR 101/83
„Peters“

Bestehen und Übertragbarkeit der Firmenrechte des Leipziger Musikverlages C.F. Peters; Bedeutung des Gerichtsstands der Widerklage und seiner Derogation durch die Parteien im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts; Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf Unterlassung einer Kennzeichnung bei Rechtausübung dieser Kennzeichnung durch mehrere Parteien "zur gesamten Hand"; Anwendbarkeit großzügiger Maßstäbe bei der Beurteilung der notwendigen Einheit von Geschäftsbetrieb und Kennzeichnungsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1985
Aktenzeichen
I ZR 101/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12868
Entscheidungsname
Peters
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 17.02.1983
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • IPRspr 1985, 136
  • MDR 1985, 911 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 227-229 (Volltext mit amtl. LS) "Peters"

Amtlicher Leitsatz

§ 33, 40 Abs. 2 ZPO

  1. a)

    Zur Bedeutung des Gerichtsstands der Widerklage und seiner Derogation durch die Parteien im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts.

§ 16 UWG

  1. b)

    Eine vertragliche Vereinbarung, nach der keiner der Vertragspartner das alleinige Recht an einer bestimmten Firmenkennzeichnung hat, dieses vielmehr allen Partnern "zur gesamten Hand" zustehen soll, schließt die Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf Unterlassung dieser Kennzeichnung gemäß § 16 UWG im Verhältnis der Parteien zueinander jedenfalls mit schuldrechtlicher Wirkung aus.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat, vom 17. Februar 1983 wird auf Kosten der Widerkläger zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Musikverlage, die beide u.a. Werke aus dem Bestand der sog. Edition Peters des früheren Leipziger Musikverlages C.F. Peters vertreiben. Die Beklagte nimmt in Anspruch, die Rechtsnachfolgerin dieses um 1800 gegründeten, bedeutend gewordenen und 1948 in der sowjetischen Besatzungszone enteigneten Verlags zu sein. Sie bestreitet der Klägerin das Recht zur Führung des Namens Peters.

2

Die Klägerin ist 1938 von Max H., einem 1937 nach London emigrierten Sohn des damaligen Inhabers des C.F. Peters Verlags Henri H., als Musikverlag mit Sitz in London unter der Firma H. Edition Ltd. gegründet worden. Das Unternehmen fiel nach dem Tode von Max H. im Jahre 1965 an seine Witwe und Alleinerbin Carla H., die es fortführen und im Jahre 1976 in Peters Edition Ltd. umbenennen ließ.

3

Die Beklagte ist in ihrer gegenwärtigen Rechtsform 1957 gegründet worden; ihre Entstehung hat jedoch eine längere Vorgeschichte.

4

Der Alleinerbe des C.F. Peters Verlags, Henri H., mußte als rassisch Verfolgter Deutschland verlassen; der Verlag wurde auf Grund der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3.12.1938 an den Widerkläger Dr. Pe. veräußert, der ihn bis zum Kriegsende führte und am 22.6.1945 auf Walter Hinrichsen, einen Sohn und Erben des während des Krieges umgekommenen früheren Alleininhabers Henri Hinrichsen übertrug. Walter H. wurde am 18.12.1945 als alleiniger Inhaber in das Handelsregister in Leipzig eingetragen; er nahm Dr. Pe. als stillen Gesellschafter auf und beließ diesem auch die Geschäftsführung. Im Jahre 1948 wurde der Verlag enteignet und in VEB Edition Peters umbenannt. Walter H. errichtete im selben Jahre in New York unter der Firma Peters Corporation einen eigenen Musikverlag.

5

Vorangegangen war im Jahre 1947 eine urkundliche Erklärung der Geschwister Walter H. - nach dem Testament Henri H. waren dessen fünf Überlebende Kinder seine Erben zu gleichen Teilen -, daß sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten und sich darin einig seien, daß Walter Hinrichsen als alleiniger Erbe seines Vaters Alleininhaber der Firmengruppe C.F. Peters, Henry L.'s Verlag, J. R.-B., U.-Edition und Jos. A. sei.

6

Nachdem Dr. Pe. 1950 nach Frankfurt am Main umgezogen war, wurde dort mit dem Betrieb eines einzelkaufmännischen Verlagsunternehmens unter der Firma C.F. Peters begonnen. Nach außen trat dabei Walter Hinrichsen als Inhaber auf. Dr. Pe. führte die Geschäfte. Im Innenverhältnis waren Walter H., Max H. und Dr. Pe., mit gleichen Kapitalanteilen in einer Weise beteiligt, die von den Finanzbehörden als "Erwerbsgemeinschaft" qualifiziert wurde.

7

Walter und Max H. versuchten 1953, die Beziehungen ihrer Musikverlage vertraglich zu ordnen. In einem Abkommen vom 15.4.1953 regelten sie, zugleich als Inhaber ihrer Musikverlage in New York und London, u.a. ausgehend davon, daß alle überlebenden Geschwister Erben nach ihrem Vater geworden seien, die "C.F. Peters Copyrights" für die ganze Welt und für jegliche Musik, die unter den Bezeichnungen "Edition Peters" und "Peters Edition" gedruckt wird. Die Vertragspartner teilten dabei die Weltrechte nach drei Gebieten auf, und zwar Nord- und Südamerika für das New Yorker Unternehmen, China, Deutschland, Japan, UdSSR als gemeinsames Gebiet und alle übrigen Gebiete für das Londoner Unternehmen, wobei jeder Partner in seinem Gebiet ausschließliche Rechte haben sollte, während im gemeinsamen Gebiet beide unabhängig voneinander sollten tätig werden können. Im Jahre 1957 gründeten Walter und Max H. sowie Dr. Petschull die Beklagte sowie deren Komplementärin, die außerdem persönlich haftende Gesellschafterin in einer gleichzeitig gegründeten weiteren GmbH & Co. KG unter der Firma Henry L.'s Verlag wurde und zu deren alleinigem Geschäftsführer Dr. Pe. berufen wurde. Die drei Gründer waren an der GmbH zu gleichen Kapitalanteilen beteiligt. In die beklagte Kommanditgesellschaft hatten sie als Kommanditanteile je 100.000,- DM sowie - so wörtlich der Vertrag - "die bisher von ihnen in Form einer Erwerbsgemeinschaft betriebene Firma C.F. Peters ... mit allen Aktiven und Passiven" einzubringen. Außerdem wurde bestimmt, daß die Firma C.F. Peters unverändert fortgeführt wird.

8

Durch Vereinbarung vom 2./5.3.1959 wurde der KG-Vertrag dahin geändert, daß Gegenstand des Unternehmens auch die Aufrechterhaltung und der Schutz des Namens "Edition Peters" und die Wahrnehmung aller damit verbundenen Rechte sei. Gleichzeitig schlossen die Partner den sog. Gebietshauptvertrag (GHV) und einen Gebiets-Nebenvertrag 1 (GNV 1), wobei Dr. Pe. zugleich im Namen der Beklagten und des Henry L.'s Verlags, Walter H. zugleich für die Firma C.F. Peters Corporation, New York, und Max H. auch im Namen der Klägerin handelten. In dem Gebiets-Hauptvertrag ist u.a. geregelt:

  1. "I.

    Zweck dieses Vertrages ist einerseits die Namen C.F. Peters (bzw. Edition Peters) und Henry L.'s Verlag (bzw. Kollektion L.) für die drei Vertragsschliessenden gleichmäßig zu sichern und andererseits die Gebiete, in denen sich die Vertragsschliessenden betätigen, gegeneinander abzugrenzen.

  2. II.

    Die Parteien sind darüber einig, daß ihnen die am 22. Juni 1945 bestehenden Urheber- und Verlagsrechte der Firmen C.F. Peters (bzw. Edition Peters) und Henry L.'s Verlag (bzw. Kollektion L. und J. R-B.) einschl. der Rechte zur Benützung der Namen C.F. Peters (bzw. Edition Peters), Henry-L.'s Verlag (bzw. Kollektion L.s), und der Ausstattung der Peters/L.'s Verlagswerke zur gesamten Hand gehören. Diese sogenannten "Alt-Rechte" und die nach dem 22. Juni 1945 aus diesen Alt-Rechten erwachsenen und noch erwachsenden Rechte werden für die nachfolgend genannten "Stammgebiete" auf die Vertragsschliessenden mit der Maßgabe übertragen, daß diese Übertragungen nicht das Recht zur Veräußerung und Verpfändung einschliessen".

9

Der Beklagten wurden zusammen mit dem Henry-L.'s Verlag die Altrechte für die Gebiete Deutschland und Österreich, jeweils in den Grenzen vom 1.1.1937, UdSSR, China, Polen, Tschechoslowakei, Ungarn, Jugoslawien, Rumänien, Albanien und Bulgarien, der C.F. Peters Corporation, New York, die Altrechte für USA, Nord-, Zentral- und Südamerika, Kuba, West-Indien, Philippinen und Japan sowie der Klägerin die Altrechte für British-Empire und Commonwealth of Nations - außer Kanada -, die Republik Irland sowie für alle den anderen Vertragsschliessenden nicht zugeordneten Länder übertragen.

10

In Art. III regelten die Partner, daß die Urheber- und Verlagsrechte, die eine der Vertragsschliessenden Parteien nach dem 22.6.1945 erworben hat und in Zukunft erwirbt (Neurechte), Eigentum des Erwerbers sein sollten. Ferner garantierten die Vertragsschliessenden in Art. V einander die ungestörte Ausübung der Alt- und Neurechte. Die Beklagte wurde befugt (Art. VII, Abs. 3), jeder Tätigkeit des Leipziger Verlages in der gesamten Welt entgegenzutreten.

11

Anfang der 70-er Jahre leiteten die EG-Kommission in Brüssel und das Bundeskartellamt in Berlin Verwaltungsverfahren gegen die Beklagte ein, mit denen die Gebietsabsprachen in den Gebietsverträgen beanstandet wurden. Die Beklagte erklärte daraufhin, daß sie den Verlagen in London und New York freigestellt habe, Direktlieferungen auch in das Gebiet der Bundesrepublik vorzunehmen. Die Verfahren wurden daraufhin eingestellt.

12

Als die Beklagte einer Ausstellung der Erzeugnisse der Klägerin auf der Internationalen Frankfurter Messe im Februar 1982 entgegentrat, erhob die Klägerin im vorliegenden Prozeß Klage auf Feststellung ihrer Berechtigung zur Teilnahme an der Ausstellung. Die Feststellungsklage ist durch übereinstimmende Erklärung der Parteien für in der Hauptsache erledigt erklärt worden, nachdem die Beklagte Widerklage auf Unterlassung erhoben hatte.

13

Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte vorgetragen:

14

Die Umfirmierung der Klägerin in Peters Edition Ltd., der sie von Anfang an widersprochen habe, verletze Namens- und Firmenrechte der Beklagten. Aus den geschlossenen Verträgen könne die Klägerin kein Recht herleiten, außerhalb des Londoner Gebiets und insbesondere innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Firma Peters zu benutzen. Sie sei auch nicht berechtigt, für "Neurechtswerke" i.S. des Gebiets-Hauptvertrages die Verlagsbezeichnung "Edition Peters" zu benutzen; außerdem dürfe sie sich selbst auch nicht - wie sie es unter Weckung des Anscheins der Exklusivität tue - als Verleger dieser Edition in den im folgenden Antrag unter c) genannten Ländern bezeichnen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

der Klägerin unter Androhung von Ordnungsgeld bis 500.000,- DM - für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verhängen an ihrem gesetzlichen Vertreter, Direktor Jonson D., zu untersagen,

  1. a)

    unter der Firma "Peters Edition Limited" auf der Internationalen Musikmesse in Frankfurt am Main vom 13. bis 17. Februar 1982 aufzutreten;

  2. b)

    Neurechtswerke im Sinne des Artikel III des zwischen den Parteien am 2./5. März 1959 geschlossenen Gebietshauptvertrages unter der Verlagsbezeichnung "Edition Peters" auszustellen, feilzuhalten oder zu vertreiben;

  3. c)

    sich auf der genannten Frankfurter Musikmesse im Ausstellungskatalog oder in anderer Weise als "Publishers and Distributors of Peters Edition in U.K., Belgium, France, Greece, Holland, Italy and Switzerland" auszugeben;

  4. d)

    auf der Frankfurter Musikmesse die Beklagte als Verleger und Vertreiber der Peters Edition für die Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen;

16

hilfsweise,

der Klägerin unter Androhung von Ordnungsgeld bis 500.000,- DM - für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verhängen an ihrem gesetzlichen Vertreter, Direktor Jonson D., zu untersagen, Neurechtswerke im Sinne des Art. III des zwischen den Parteien am 2./5. März 1959 geschlossenen Gebietshauptvertrages unter der Firma "Peters Edition Ltd." auszustellen, feilzuhalten oder zu vertreiben.

17

Die Klägerin ist dem unter Berufung auf eine - wie sie gemeint hat - hinreichende Unterscheidungskraft ihrer Firmenzusätze sowie auf Inhalt und Sinn der Verträge entgegengetreten.

18

Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO ebenfalls der Beklagten auferlegt.

19

Im Berufungsrechtszug hat Dr. Pe. sich der Widerklage durch Beitritt auf Seiten der Beklagten angeschlossen. Die Anträge sind nunmehr in geänderter Fassung wie folgt angekündigt und gestellt worden:

  1. 1.

    die Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

    1. a)

      bei ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland den Namen "Peters" in ihrer Firma zu führen;

    2. b)

      die von ihr selbst in Verlag genommenen Werke (Neurechtswerke im Sinne des GHV Art. III) unter den Bezeichnungen "Edition Peters", "Peters Edition (Ltd.)" oder "C.F. Peters" zu führen und/oder für diese Werke die Peters-Ausstattung zu benutzen und die so bezeichneten Werke in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten.

      Ausgenommen hiervon sind Vervielfältigungsstücke, die am ... (Zustellungsdatum) auf dem Lager der Klägerin vorhanden waren;

  2. 2.

    festzustellen, daß die Klägerin aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen kein Recht herleiten kann,

    1. a)

      den Namen "Peters" in ihrer Firma zu führen;

    2. b)

      die von ihr selbst in Verlag genommenen Werke (Neurechtswerke im Sinne des GHV Art. III) unter den Bezeichnungen "Edition Peters", "Peters Edition (Ltd.)" oder "C.F. Peters" zu führen und/oder für diese Werke die Peters-Ausstattung zu benutzen.

      Ausgenommen hiervon sind Vervielfältigungsstücke, die am 12.6.1963 auf dem Lager der Klägerin vorhanden waren.

20

Die Klägerin hat nach Ankündigung der Antragsänderung und vor der mündlichen Verhandlung darüber die Einrede des Schiedsvertrages und der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit erhoben. Dazu hat sie sich auf die in Nr. VIII Abs. 2 des Gebietshauptvertrages (und gleichlautend in Abschnitt F des ergänzenden Nebenvertrages) vom 2./5.3.1959 getroffene Vereinbarung sowie den von den Parteien gleichzeitig geschlossenen Schiedsgerichtsvertrag berufen. Die Vereinbarung lautet:

"Für die Auslegung dieses Vertrages gilt deutsches Recht. Treten bei der Durchführung dieses Vertrages Meinungsverschiedenheiten auf, so soll zunächst versucht werden, diese Meinungsverschiedenheiten durch ein Schiedsgericht zu beseitigen, über dessen Errichtung und Durchführung gleichzeitig eine besondere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Rechtsweg ist für den vorliegenden Vertrag erst zulässig, falls das Schiedsgerichts-Verfahren nicht zu einer Einigung führt. Kommt es zu einem Prozeß vor einem ordentlichen Gericht, so gilt als Gerichtsstand derjenige Ort, an dem die Partei ihren Sitz hat, durch deren Verhalten das Verfahren ausgelöst wird."

21

Der Schiedsgerichtsvertrag regelt die Bildung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts und bestimmt in Abschnitt I Abs. 4 für die anderen am selben Tag geschlossenen Verträge, darunter insbesondere die Gesellschaftsverträge:

"Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Die Verfolgung weitergehender Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg ist ausgeschlossen."

22

Für den GHV und den GNV 1 vereinbarten die Vertragsschliessenden in Abschnitt II Abs. 2 des Schiedsvertrages am Ende:

"Der Rechtsweg ist erst zulässig, nachdem das Schiedsgericht entschieden hat. Zuständig ist alsdann das Gericht, in dessen Bezirk der Gesellschafter seinen Sitz hat, durch dessen Verhalten das Verfahren ausgelöst wird."

23

Außerdem hat die Klägerin der Widerklageerweiterung und dem Beitritt Dr. Pe's widersprochen.

24

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagte und der Widerkläger Dr. Pe. ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

25

I.

1.

Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sowie seine Zuständigkeit mit der Begründung bejaht, daß die Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien wegen Verstosses gegen zwingendes Recht nichtig und seine örtliche Zuständigkeit auf Grund des § 33 ZPO gegeben sei. Dazu hat es auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 11.3.1982 - 6 U 122/81 - verwiesen, mit dem es über einen Streit derselben Prozeßparteien entschieden und die Unwirksamkeit des Abschnitts II der auch vorliegend in Betracht kommenden Schiedsgerichtsvereinbarung vom 2./5.3.1959 und der entsprechenden Regelung in Art. VIII des Gebietshauptvertrages sowie in Art. F. des Gebietsnebenvertrages 1 ausgesprochen und näher begründet hatte.

26

2.

In der Änderung der Widerklageanträge im Berufungsrechtszug hat das Berufungsgericht keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO, sondern lediglich eine Antragserweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) sowie eine nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässige Zwischenfeststellungsklage gesehen, auf die im Berufungsrechtszug § 528 ZPO nicht anwendbar sei.

27

3.

Dagegen hat es den Beitritt des Widerklägers Dr. Petschull als unzulässig angesehen, weil er - sofern ein gewillkürter Parteiwechsel im Berufungsrechtszug überhaupt als Klageänderung zulässig sein sollte, was dahinstehen könne - jedenfalls nicht sachdienlich sei.

28

4.

Materiell hat es die Widerklage der Beklagten für unbegründet erachtet, weil letztere ihren Unterlassungsanspruch nicht auf die von den Parteien geschlossenen Verträge stützen könne. Aus diesen ergebe sich nämlich, daß die Klägerin Mitinhaberin nicht nur der bis zum 22.6.1945 erworbenen Urheber- und Verlagsrechte, sondern auch der Rechte zur Benutzung des Namens C.F. Peters (bzw. Edition Peters) und der Ausstattung der Peters-Verlagswerke geblieben sei, mit der Folge, daß die Klägerin befugt sei, den Namen "Peters" firmenmäßig zu führen und für Neurechtswerke im Sinne von Art. III des Gebietshauptvertrages sowohl die Bezeichnung "Edition Peters", "Peters-Edition (Ltd.)" oder "C.F. Peters" als auch die "Peters-Ausstattung" zu benutzen.

29

II.

Die hiergegen gerichtete Revision führt lediglich dazu, daß die Klage teilweise nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen ist. Im übrigen bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

30

1.

Soweit mit der Klage vertragliche Ansprüche der Beklagten und Widerklägerin verfolgt werden, durfte das Berufungsgericht diese nicht materiellrechtlich prüfen, da es hierfür international nicht zuständig war.

31

a)

Die Rüge der Revisionsbeklagten, das Berufungsgericht habe seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, ist vom Revisionsgericht zu beachten; die Vorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO ist insoweit unanwendbar (BGHZ 44, 46 ff; 69, 37, 44).

32

b)

Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit aus § 33 ZPO hergeleitet. Dies ist im Ausgangspunkt unbedenklich, da der Gerichtsstand der Widerklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich auch die internationale Zuständigkeit eines deutschen (oder ausländischen) Gerichts begründen kann (BGHZ 52, 30, 33; 59, 116, 118; BGH Urt. v. 8.7.1981 - VIII ZR 256/80, NJW 1981, 2644). Jedoch setzt die Anwendbarkeit der Vorschrift voraus, daß der Gerichtsstand der Widerklage nicht abbedungen worden ist, was auch im internationalen Rechtsverkehr wirksam geschehen kann (BGH a.a.O.), und zwar nicht nur durch ausdrückliche Derogation gerade dieses Gerichtsstandes, sondern auch in der Form einer positiven Gerichtsstandsvereinbarung, sofern diese ergibt, daß damit alle anderen Gerichtsstände einschließlich desjenigen der Widerklage ausgeschlossen sein sollten (BGH a.a.O.). Hierauf hat das Berufungsgericht die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung - durch die für den vertraglichen Streit der Parteien London als Gerichtsstand bestimmt sein könnte, weil dort die Klägerin als Veranlasserin des Streits ihren Sitz hat - nicht geprüft, weil es die Vereinbarung als unwirksam angesehen hat. Das Urteil vom 11.3.1980 in der Parallelstreitsache, in dem das Berufungsgericht diese Auffassung näher begründet und auf das es im vorliegenden Rechtsstreit insoweit bezug genommen hat, ist Jedoch durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3.11.1983 - III ZR 111/82 (LM ZPO § 38 Nr. 23) aufgehoben worden.

33

Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, daß die Nichtigkeit des Schiedsvertrages, von der das Berufungsgericht dort wie im vorliegenden Verfahren ausgegangen war, die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht berühre; denn die von den Parteien beabsichtigte Schutzwirkung der Gerichtsstandsklausel - Erschwerung der Prozeßführung dadurch, daß Jeweils vor einem ausländischen Gericht geklagt werden müsse - gewinne gerade für den vom Berufungsgericht angenommenen Fall der Nichtigkeit des Schiedsgerichtsvertrages besondere Bedeutung, so daß der Wille der Vertragsschliessenden nicht dahin gegangen sei, Schiedsgerichtsklausel und Zuständigkeitsvereinbarung untrennbar miteinander zu verbinden.

34

Dem ist für den vorliegenden Fall aus den gleichen, dem Rechtsgedanken des § 139 BGB Rechnung tragenden Gründen beizutreten.

35

Die Vertragsschliessenden waren nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 HGB Vollkaufleute; sie konnten daher nach § 38 Abs. 1 und 2 ZPO ausländische Gerichte für Rechtsstreitigkeiten aus den Verträgen wirksam für zuständig erklären, soweit für solche Streitigkeiten keine ausschließliche deutsche Zuständigkeit besteht (§ 40 Abs. 2 ZPO). Da hinsichtlich der vom Berufungsgericht allein geprüften Vertragsansprüche eine solche ausschließliche Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte nicht in Betracht kommt, mußte das Berufungsgericht jedenfalls insoweit von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausgehen. Da diese keinen Anhaltspunkt dafür enthält, daß die darin - nach der gewählten Formulierung umfassend und ohne Einschränkung - geregelte Zuständigkeit dann nicht gelten solle, wenn der Prozeß im Wege einer Widerklage eingeleitet wird, ist durch sie - was das Revisionsgericht an Hand des vorliegenden eindeutigen Wortlauts selbst feststellen kann - für Vertragsstreitigkeiten auch der Gerichtsstand der Widerklage abbedungen worden.

36

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verliert eine Derogation des Widerklagegerichtsstandes ihre Wirkung auch nicht dadurch, daß - wie im vorliegenden Fall - auch der Kläger seinerseits ein nach der Vereinbarung unzuständiges Gericht angerufen hat (BGHZ 52, 30, 36; BGH Urt. v. 8.7.1981 - VIII ZR 256/80, NJW 1981, 2644 f).

37

Die Vorschrift des § 39 ZPO, auf die das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht eingegangen ist, macht diese Prüfung nicht entbehrlich. Zwar ist auch diese Bestimmung auf die internationale Zuständigkeit entsprechend anwendbar (BGH Urt. v. 26.1.1979 - V ZR 75/76, NJW 1979, 1104 [BGH 26.01.1979 - V ZR 75/76]). Ihre Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, da die Klägerin die Unzuständigkeit des Berufungsgerichts rechtzeitig, nämlich vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache der im Berufungsrechtszug neu formulierten Widerklage, gerügt hat. Ihre rügelose Verhandlung über die Hauptsache der im ersten Rechtszug zur Entscheidung gestellten Widerklage ist unschädlich; denn § 39 ZPO begründet die Zuständigkeit nur in dem Umfang, in dem zur Zeit der rügelosen Verhandlung zur Hauptsache der Streitgegenstand bereits rechtshängig ist (BGH Urt. v. 26.1.1979 - V ZR 75/76, NJW 1979, 1104). Im ersten Rechtszuge ist daher die Zuständigkeit nur für den durch die ursprüngliche Widerklageschrift bestimmten Teil des Streitgegenstandes begründet worden; für den erst im zweiten Rechtszug durch Klageerweiterung rechtshängig gewordenen Teil - das ist infolge der vorgenommenen umfassenden Antragsänderung der gesamte Streitgegenstand des Berufungsverfahrens - hätte es einer gesonderten Zuständigkeitsbegründung bedurft (vgl. BGH a.a.O.; ferner Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 39 Rz. 10).

38

c)

Die Vorinstanzen hätten daher die Widerklage insoweit, als sie auf die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche gerichtet ist - und damit insbesondere die ganze, allein auf die Feststellung des Nichtbestehens vertraglicher Rechte gerichtete Feststellungswiderklage - nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abweisen müssen. Dies braucht - über diese Klarstellung hinaus - nicht auch im erkennenden Teil des Revisionsurteils ausgesprochen zu werden, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Bestimmung der Tragweite der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils auch die Gründe des Revisionsurteils heranzuziehen sind (BGHZ 7, 174, 184).

39

2.

Die Widerklage gemäß dem Antrag 1 ist jedoch auch nach Vorschriften des deutschen Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb, namentlich dessen §§ 3 und 16, zu prüfen.

40

a)

Hierzu sind die deutschen Gerichte ungeachtet der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung international zuständig, da die Derogation gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur insoweit Wirkung zeitigen kann, als nicht eine ausschließliche deutsche Zuständigkeit entgegensteht (Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 39 Rz. 66 und § 40 Rz. 7). Dies ist hier der Fall, weil die in Frage stehenden Gerichtsstände gemäß § 24 UWG ausschließlich und somit unabdingbar sind.

41

b)

Das Berufungsgericht ist - im Gegensatz zum Landgericht - auf gesetzliche Ansprüche der Widerkläger nicht ausdrücklich eingegangen. Seine Entscheidung läßt Jedoch erkennen, daß es auch solche Ansprüche als unbegründet angesehen hat. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

42

Der Klageantrag unter 1 a ist im Berufungsrechtszuge umfassend auf ein Verbot der Verwendung des Namens "Peters" in der Firma der Klägerin bei deren Geschäftstätigkeit in Deutschland gerichtet. In dieser Form findet er weder in § 16 UWG noch in § 3 UWG eine Stütze.

43

aa)

Allerdings scheitert ein Anspruch der Beklagten aus § 16 UWG nicht schon daran, daß der Klägerin ein eigenes, dem der Beklagten gegenüber prioritätsälteres oder aus etwaigen anderen Gründen vor- oder gleichrangiges Firmenrecht zusteht. Für die Annahme eines solchen Rechts, von dem das Berufungsgericht ausgegangen zu sein scheint, fehlt es an ausreichenden Feststellungen im Berufungsurteil.

44

Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß Firmenrechte nicht abstrakt, sondern regelmäßig nur in Verbindung mit einem bestimmten Geschäftsbetrieb, dem sie zuzuordnen sind, bestehen und insbesondere Gegenstand einer Übertragung sein können. Das Berufungsgericht hat die Peters-Rechte in ihrer Gesamtheit - ohne Differenzierung nach den im vorliegenden Fall allein interessierenden Firmen- und Ausstattungsrechten im einzelnen - als vererblich (S. 18 BU) bzw. "ererbte Rechte" (S. 21 BU) sowie als übertragbar (bzw. einbringbar in eine Gesellschaft, S. 20 BU) angesehen. Es hat sie teilweise dem im Ausland, teilweise dem in Deutschland belegenen Vermögen des C.F. Peters-Verlages zugeordnet und als Rechtsträger des Auslandsvermögens einzelne Personen (als Erben) benannt (S. 18 f BU). Daraus wird jedoch nicht deutlich, ob, in welcher Weise und gegebenenfalls ab wann die in den Peters-Rechten enthaltenen Kennzeichnungsrechte dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zuzuordnen sind. Desgleichen hat das Berufungsgericht auch nicht geprüft, ob - und gegebenenfalls aus welchen Gründen und bis zu welchem Zeitpunkt - hier eine der Fallgestaltungen vorliegt, für die die Rechtsprechung aus besonderen, in den Verhältnissen der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft, des Krieges und der Nachkriegszeit liegenden Gründen, insbesondere im Hinblick auf Enteignungen und ihre Folgen, großzügigere Maßstäbe bei der Beurteilung der notwendigen Einheit von Geschäftsbetrieb und Kennzeichnungsrecht angewendet hat (vgl. BGHZ 6, 137, 140 ff; BGHZ 17, 209, 213; BGH Urt. v. 7.7.1959 - I ZR 101/58, GRUR 1959, 541, 542 f = WRP 1959, 276 - Nußknacker).

45

Der Beklagten steht ein Anspruch aus § 16 UWG jedoch deshalb nicht zu, weil der Ausübung ihres aus dieser Vorschrift erwachsenden Verbietungsrechts gegenüber der Klägerin die vom Berufungsgericht eingehend gewürdigten vertraglichen Absprachen der Parteien entgegenstehen.

46

Der Berücksichtigung vertraglicher Vereinbarungen bei der Rechtsverteidigung der Vertragspartner gegen gesetzliche Ansprüche stehen die Schiedsgerichtsabrede - selbst bei Unterstellung ihrer vom Berufungsgericht ohne nachprüfbare Begründung verneinten Wirksamkeit - und die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien nicht entgegen; anderenfalls wären die getroffenen materiellen Vereinbarungen in den Fällen, für die die Kompetenz staatlicher Gerichte nicht wirksam abbedungen werden konnte, für die Vertragsschliessenden gänzlich ohne Sinn, was ersichtlich nicht gewollt war und demgemäß auch nicht als vereinbart angesehen werden kann.

47

Den materiellrechtlichen Abreden, an denen die Beklagte zuletzt als Vertragsschliessende beteiligt war, durfte das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei, weil insoweit voll im Einklang mit dem Wortlaut und der erklärten Zielsetzung des sog. Gebietshauptvertrages vom 2./5.3.1959, mindestens entnehmen, daß keiner der an den Absprachen beteiligten Erben und keines der von ihnen gegründeten und mitvertretenen Unternehmen - also auch nicht die Beklagte - eine alleinige und ausschließliche Berechtigung an der Bezeichnung C.F. Peters erlangen sollte. Eine solche Vereinbarung, die mit schuldrechtlicher Wirkung im Verhältnis der Vertragsschliessenden zueinander unabhängig von den firmenrechtlichen Gegebenheiten verbindlich getroffen werden konnte, schließt die Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten, die sich - wie das Vertretungsrecht des§ 16 UWG in Deutschland - aus staatlichen Rechtsordnungen unabhängig vom Parteiwillen ergeben können, jedenfalls im Verhältnis der Parteien zueinander grundsätzlich aus.

48

Daran ändert nichts, daß die Parteien gleichzeitig eine regionale Aufteilung ihrer Betätigungsbereiche vorgenommen haben. Dieser Abgrenzungsvereinbarung sind zunächst schon keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß den Parteien durch sie über die rein vertragsrechtliche, durch Schiedsgerichtsabsprache abgesicherte Regelung hinaus in ihren Gebieten auch gesetzliche Verbietungsrechte gegenüber den anderen Vertragspartnern erhalten bleiben sollten, die nicht unter die gleichzeitig getroffene Schiedsabrede fielen; daß die Parteien solche Konsequenzen gewollt und vereinbart haben könnten, erscheint nach der Lebenserfahrung fernliegend. Darüber hinaus hat die Beklagte aber - wie sie den Kartellbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) gegenüber zur Ausräumung kartellrechtlicher Bedenken ausdrücklich erklärt hat - auf die Einhaltung der vereinbarten Gebietsabgrenzung ohnehin verzichtet, da sie den beiden anderen Peters-Unternehmen Direktlieferungen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gestattet hat.

49

Die Vorschrift des § 16 UWG ist somit im Verhältnis der Vertragspartner zueinander nicht anwendbar. Ob und in welcher Form die Betätigung der Klägerin in dem der Beklagten zugeteilten Bereich mit Rechten der Beklagten kollidiert und kennzeichnungsrechtlich abzugrenzen ist, regelt sich ausdrücklich nach den vertraglichen Vereinbarungen, für deren Auslegung insoweit Jedoch - wie dargelegt - die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall nicht zuständig sind. bb) Auch aus § 3 UWG ist die Widerklage nicht zu begründen. Zwar könnte einem Anspruch wegen Irreführung des Verkehrs die vertragliche Vereinbarung der Parteien nicht entgegenstehen. Es fehlt jedoch an erforderlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch. Der Berufungsantrag unter Nr. 1 a zielt auf das Verbot jeder Form der Verwendung des Wortes "Peters" durch die Klägerin. Daß ein so umfassendes Verbot in § 3 UWG keine Stütze finden kann, ergibt sich aus der Fülle der Möglichkeiten von Zusätzen, durch die Irreführungen des Verkehrs in jeder Hinsicht ausgeschlossen werden können. Aber auch für das Verbot, das die Beklagte gern. Nr. 1 b ihres Berufungsantrags ausgesprochen haben will, fehlt es an einem für die Anwendung des § 3 UWG ausreichenden Sachvortrag. Die Beklagte hat keine konkreten Verletzungshandlungen vorgetragen, die die Beurteilung einer Irreführungsmöglichkeit erlauben könnten; in welcher Form, in welchem Zusammenhang und mit welchen etwaigen Zusätzen die Klägerin die beanstandeten Bezeichnungen bzw. Ausstattungen in Deutschland verwendet hat oder zu verwenden droht, ist dem Sachvortrag der Beklagten nicht eindeutig zu entnehmen. Desgleichen hat die Beklagte nicht näher dargelegt und unter Beweis gestellt, worin eine etwaige Irreführung bestehen soll, ob lediglich über die Herkunft der Ware aus ihrem Geschäftsbetrieb - was für § 3 UWG die Frage zusätzlicher Erfordernisse (Angaben über geschäftliche Verhältnisse) aufwerfen könnte, vgl. Baumbach-Hefermehl, § 3 UWG Rz. 257, 260 m.w.N. - oder auch über bestimmte Gütevorstellungen, die der Verkehr konkret mit ihrem Geschäftsbetrieb und dessen Erzeugnissen verbindet. Solche Darlegungen wären hier nicht zuletzt auch deshalb in sehr spezifizierter Form erforderlich gewesen, weil es im Hinblick auf den von der Beklagten selbst - etwa durch ihre Briefkopfgestaltung - geweckten Eindruck, sie sei Glied eines weltweit agierenden, auch in London und New York residierenden Verlagsunternehmens C.F. Peters, nicht ganz fernliegt, daß der Verkehr etwaige Gütevorstellungen, die er mit C.F. Peters-Erzeugnissen verbindet, nicht allein und konkret der Beklagten, sondern von vorneherein dem vermeintlichen Weltunternehmen C.F. Peters zuordnet, so daß es auch aus diesem Grunde an einer Irreführung - sei es auch auf Grund von Fehlvorstellungen - fehlen könnte, wenn ein C.F. Peters-Erzeugnis statt aus Frankfurt aus London öder New York stammt.

50

3.

Erfolglos wendet sich die Revision schließlich auch dagegen, daß das Berufungsgericht die Klageerweiterung durch Hinzutreten des Widerklägers Dr. Pe. im Berufungsrechtszuge als unzulässig angesehen hat.

51

Dafür kann offenbleiben, ob der Beitritt einer weiteren Partei auf Seiten eines Widerklägers überhaupt als echte Widerklage oder als selbständige Klage, verbunden mit der Anregung der Prozeßverbindung anzusehen ist, die einen Gerichtsstand allein über§ 33 ZPO nicht begründen könnte (offengelassen in BGH Urt. v. 8.3.1972 - VIII ZR 34/71, LM ZPO § 33 Nr. 12; Urt. v. 21.2.1975 - V ZR 148/73, NJW 1975, 1228, 1229). Denn auch bei Annahme einer Klageänderung, die allein zur Zulässigkeit der vorliegenden Widerklage führen könnte, fehlt es - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - am Erfordernis der Sachdienlichkeit. Deren Beurteilung steht im Ermessen des Tatrichters, das in der Revisionsinstanz nur begrenzt nachprüfbar ist (BGHZ 33, 398, 400; BGH NJW a.a.O.). Ein danach allein zu beachtender Fehler bei der Ausübung dieses Ermessens durch das Berufungsgericht ist nicht erkennbar. Insbesondere ist es - entgegen der Rüge der Revision - nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht für den Fall der Zulassung des Beitritts des Widerklägers Dr. Petschull eine nähere Prüfung der Gesellschaftsverhältnisse für erforderlich gehalten und wegen dieser Erweiterung des Streitstoffes die Sachdienlichkeit verneint hat. Sowohl von dem für die Beurteilung der Sachdienlichkeit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus - Annahme vertraglicher Ansprüche - als auch im Hinblick auf eine eigene Klagebefugnis gemäß § 13 UWG i.V. mit §§ 3 und 16 UWG konnte es auf eine genaue Definition der Rechtsstellung Dr. Pe.s und damit in der Tat auch auf gesellschaftsrechtliche Fragen außerhalb des bis dahin maßgeblichen Streitstoffes ankommen.

52

Die Abweisung seiner Klage als unzulässig - wobei letzteres vom Berufungsgericht nicht in der Urteilsformel ausgesprochen zu werden brauchte (BGHZ 33, 398, 401) - ist daher aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.

53

III.

Das Berufungsurteil hält somit im Ergebnis den Revisionsangriffen stand. Allerdings ist - wozu es ebenfalls keiner Änderung im erkennenden Teil der Entscheidung bedarf, sondern eine Klarstellung in den Gründen genügt - die Widerklage teilweise nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen, nämlich einmal hinsichtlich der Widerklage Dr. Pe.s die auch schon das Berufungsgericht als unzulässig abgewiesen hat, und zum anderen auch insoweit, als über die auf Vertrag gestützten Unterlassungsansprüche sowie über die Feststellungsklage befunden worden ist. Da es im Ergebnis jedoch in vollem Umfang, insbesondere hinsichtlich des vollen Streitwertes, bei der Klageabweisung verbleibt, ergeht die Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm
Merkel
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe