Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1983, Az.: III ZR 111/82
Schiedsgericht; Schlichtungsstelle; Schiedsgerichtsvereinbarung; Ordentlicher Rechtsweg; Gerichtsstandswahl
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 111/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- IPRspr 1983, 196
- KTS 1984, 333
- MDR 1984, 649 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist zweifelhaft, ob ein vertraglich vorgesehenes Schiedsgericht in Wahrheit nur eine Güte- und Schlichtungsstelle sein soll oder ob die Schiedsgerichtsvereinbarung nichtig ist, weil die Vertragspartner sich den ordentlichen Rechtsweg offenhalten, so gweinnt eine gleichzeitig getroffene Gerichtsstandswahl bei Unwirksamkeit der Schiedsgerichtsklage besondere Bedeutung, weil dann allenfalls sie darüber bestimmt, welches (staatliche) Gericht entscheiden soll.