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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1983, Az.: III ZR 111/82

Schiedsgericht; Schlichtungsstelle; Schiedsgerichtsvereinbarung; Ordentlicher Rechtsweg; Gerichtsstandswahl

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1983
Aktenzeichen
III ZR 111/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • IPRspr 1983, 196
  • KTS 1984, 333
  • MDR 1984, 649 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist zweifelhaft, ob ein vertraglich vorgesehenes Schiedsgericht in Wahrheit nur eine Güte- und Schlichtungsstelle sein soll oder ob die Schiedsgerichtsvereinbarung nichtig ist, weil die Vertragspartner sich den ordentlichen Rechtsweg offenhalten, so gweinnt eine gleichzeitig getroffene Gerichtsstandswahl bei Unwirksamkeit der Schiedsgerichtsklage besondere Bedeutung, weil dann allenfalls sie darüber bestimmt, welches (staatliche) Gericht entscheiden soll.