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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.1985, Az.: 4 StR 116/85

Unzureichende Feststellungen zur Absicht der Weiterveräußerung von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1985
Aktenzeichen
4 StR 116/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 15982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 05.12.1984

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Student Ulrich H. aus Re., dort geboren am ... 1961

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 2. April 1985
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 5. Dezember 1984 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Bildung einer Gesamtstrafe, im übrigen bleibt es erfolglos.

3

1.

Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu diesen Rügen in der Antragsschrift vom 26. Februar 1985 nimmt der Senat Bezug.

4

2.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Diese lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

5

3.

Die Strafkammer hat jedoch zu Unrecht davon abgesehen, aus der in dieser Sache erkannten Strafe und der - noch nicht voll verbüßten - Strafe aus dem Berufungsurteil vom 16. März 1983 (UA 3) eine Gesamtstrafe zu bilden.

6

Der Angeklagte hat im vorliegenden Fall das Haschisch Ende Februar/Anfang März 1983 gekauft und es anschließend weiterveräußert (UA 3/4). Wann diese Weiterveräußerung erfolgt ist, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht (UA 4). Zugunsten des Angeklagten ist deshalb davon auszugehen, daß sie im Zeitpunkt des genannten Berufungsurteils bereits beendet war, die hier abgeurteilte Tat also vor diesem früheren Urteil begangen worden ist. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vor. Der Umstand, daß das Berufungsurteil nur noch den Strafausspruch betraf, ist dabei unerheblich, denn auch ein solches Urteil ist eine tatrichterliche Sachentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. BGHSt 15, 66 [BGH 30.06.1960 - 2 StR 147/60], 69/70; Stree in Schönke/Schröder 21. Aufl. § 55 StGB Rdn. 9; Dreher/Tröndle 42. Aufl. § 55 StGB Rdn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).

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