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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1985, Az.: 2 StR 845/84

Umfang der Berücksichtigung des Wertes eines eingezogenen Gegenstandes in die Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1985
Aktenzeichen
2 StR 845/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 13.07.1984

Fundstelle

  • NStZ 1985, 362

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Kaufmann Peter Erich W. aus A., dort geboren am ... 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Eine Einziehung nach § 74 I StGB ist als Nebenstrafe Teil der Strafzumessung. Der Wert eines eingezogenen Gegenstandes muß deshalb im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. März 1985
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1984, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch und im Ausspruch Über die Einziehung des sichergestellten Kraftfahrzeugs mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einzelstrafen von acht Monaten und von zwei Jahren und neun Monaten) verurteilt. Außerdem hat die Strafkammer das für die Einfuhr benutzte "Fahrzeug Marke Mitsubishi" eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Im einzelnen wendet er sich - insoweit auch mit einer Verfahrensrüge - gegen die Verneinung eines minder schweren Falles der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Rechtsmittel hat nur zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Da in diesem Umfang die Sachrüge durchdringt, kann die ebenfalls nicht weiter reichende Verfahrensrüge unerörtert bleiben.

2

II.

Die Strafkammer hat das am 23. Dezember 1983 für die Einfuhr und das Handeltreiben benutzte Kraftfahrzeug des Angeklagten gemäß § 74 Abs. 1 (und 2 Nr. 1) StGB eingezogen. Außer diesem Hinweis und der Mitteilung des Fabrikats des Kraftfahrzeugs enthält das Urteil dazu keine Ausführungen.

3

Die Einziehung nach der genannten Vorschrift ist eine Nebenstrafe und somit Teil der Strafzumessung. Deshalb muß der Wert eines eingezogenen Gegenstandes im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Zwar sind insoweit nicht in jedem Fall nähere Darlegungen in den Urteilsgründen erforderlich. Sie können z.B. dann entbehrlich sein, wenn das eingezogene Kraftfahrzeug zu einer Vielzahl von Straftaten benutzt wurde und sein Wert verhältnismäßig gering ist, so daß auszuschließen ist, daß der Vermögenseinbuße maßgebliche Bedeutung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe(n) zukam (BGH Strafverteidiger 1984, 152).

4

So liegt der Fall jedoch hier nicht. Dem Urteil, das nur das Fabrikat erkennen läßt, ist kein Hinweis auf den Wert des Fahrzeugs zu entnehmen. Es bleibt somit offen, ob dieser verhältnismäßig hoch ist. Das Fahrzeug ist nur zu einer der abgeurteilten Straftaten benutzt worden; für diese wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Damit waren Ausführungen zum Gewicht der Vermögenseinbuße im Rahmen der Strafzumessung hier unentbehrlich. Zwar lassen es die maßvollen Strafen als möglich erscheinen, daß bei ihrer Festsetzung die Wirkung der Einziehung auf den Angeklagten bereits berücksichtigt wurde. Es kann aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter dies versehentlich unterlassen hat und anderenfalls zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

5

Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf, um dem nunmehr entscheidenden Gericht eine in sich abgewogene Neufestsetzung zu ermöglichen. Im neuen Urteil muß der Tatrichter erkennen lassen, daß er die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbegründungsschrift angesprochenen Gesichtspunkte (auch) schon bei der Wahl des Strafrahmens berücksichtigt hat. Sollten die bisherigen oder zusätzlichen Angaben des Angeklagten bis zum Erlaß des neuen Urteils zu einer Aufdeckung der Tat im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG führen, so wäre auch dieser Umstand in die Erwägungen zur Frage einer Strafmilderung nach der genannten Vorschrift einzubeziehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Dezember 1984 - 2 StR 664/84 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Mösl
Müller
Meyer
Maier
Gollwitzer