Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1984, Az.: 2 StR 664/84

Fortgesetzte Einfuhr und fortgesetztes Handeltreiben von Betäubungsmitteln; Geringe Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG); Annahme eines fortgesetzten Verbrechens gemäß § 30 BtMG; Feststellungen über den Reinheitsgrad von Betäubungsmitteln durch den Tatrichter; Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1984
Aktenzeichen
2 StR 664/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 06.06.1984

Fundstellen

  • BGHSt 33, 92 - 93
  • EzSt BtMG § 31 Nr. 7
  • JR 1986, 126
  • JZ 1985, 252
  • MDR 1985, 340 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1406-1407 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1985, 107

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Amtlicher Leitsatz

Strafrahmenwahl in den Fällen der §§ 30, 31 BtMG.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wendet der Tatrichter die Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch an, so muß er die Strafe unmittelbar aus dem nach dieser Vorschrift gemilderten Strafrahmen bestimmen.

  2. 2.

    Bei gleichzeitiger Anwendung von § 30 Abs. 2 BtMG und § 49 StGB muß § 50 StGB beachtet werden.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. Dezember 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen standen der stark heroingeneigten Freundin des Angeklagten 3.000 DM zur Verfügung. Am 30. Dezember 1983 brachten beide in einem vom Angeklagten gesteuerten Auto 10 g "gutklassigen" Heroingemischs, das mit diesem Geld in Amsterdam gekauft worden war, über die Grenze in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hier portionierten sie es in ca. 135 "Packs", die sie während der nächsten Tage umsetzten.

"Spätestens beim Einkauf in Holland bzw. beim Portionieren und beim Umschlag der Ware in Kassel hatte der Angeklagte die Absicht gefaßt, seinen weiteren Lebensunterhalt auf diese Weise sicherzustellen".

2

Um den 4. Januar 1984 herum trennte sich der Angeklagte von seiner Freundin und schloß sich einer Wohngemeinschaft an. Mit Z., der ihr ebenfalls angehörte, kam er überein, das Heroingeschäft fortzusetzen. Sie fuhren am 6. Januar 1984 nach Amsterdam, wo der Angeklagte 3,5 gewogene Gramm "gutklassigen" Heroins kaufte. Dieses führten sie in dem zeitweise vom Angeklagten gefahrenen Wagen in die Bundesrepublik ein. Nach Aufteilung in etwas mehr als 40 "Packs" wurde es umgeschlagen.

3

Bei einem weiteren Einkauf von 5 g Stoff zwischen dem 9. und 13. Januar 1984 wiederum in Amterdam wurden der Angeklagte und Zang getäuscht. Anstelle von Heroingemisch erhielten sie lediglich Zitronentee.

4

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Einfuhr von Heroin in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fortgesetztem Handeltreiben mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ferner Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet.

5

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

6

Die Revision hat Erfolg. Das Urteil weist Rechtsfehler auf, die seine Aufhebung erfordern.

7

II.

1.

Auf die rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens gemäß § 30 BtMG ergeben, braucht nicht eingegangen zu werden, da der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert ist.

8

2.

Anders verhält es sich mit dem Mangel, der darin besteht, daß das Landgericht keine ausreichenden Angaben über den Wirkstoffgehalt des Rauschgiftes gemacht hat. Zwar heißt es im Urteil, daß im Fall 1 die Freundin nach einem Test des Heroins "ganz schön daneben" gewesen sei und den Stoff als "ausgezeichnet" eingeschätzt habe; ebenso hätten andere heroingewohnte Bekannte die im Fall 2 gekaufte Zubereitung als "gutklassige Ware" beurteilt; dabei sei zu berücksichtigen, daß das erworbene Heroin bis auf das 12fache gestreckt worden sei. Diese Angaben sind jedoch angesichts des sehr unterschiedlichen Heroingehaltes der in der Praxis angebotenen Mischungen nicht geeignet, den Schuldumfang genügend zu bestimmen. Ihnen läßt sich weder entnehmen, ob auch im Fall 2 die Grenze zur nicht geringen Menge (1,5 g reines Heroinhydrochlorid - BGHSt 32, 162 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83] -) überhaupt überschritten ist, noch ob dies in beiden Fällen sogar in einem solchen Maße zutrifft, daß hierin ein straferschwerender Umstand gesehen werden kann, wie das Landgericht gemeint hat.

9

Der Senat verkennt nicht, daß infolge des Verkaufs des Heroins dessen Untersuchung nicht möglich war. Aber auch in einem solchen Fall darf der Tatrichter nicht auf Feststellungen über den Reinheitsgrad der Zubereitung verzichten. Vielmehr muß er dann das für den Angeklagten günstigste Mischungsverhältnis zugrundelegen, das nach den Umständen des Falles in Frage kommt (BGH NStZ 1983, 322, 323).

10

3.

Weitere Rechtsfehler enthalten die Ausführungen des Landgerichts zum Strafausspruch.

11

a)

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, hat es allein straferschwerende Gesichtspunkte erörtert (und ist zur Verneinung eines solchen Ausnahmefalles gekommen). Geboten war aber eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind. Hierzu gehörte insbesondere das Nachtatverhalten des Angeklagten, in dem die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG für erfüllt gesehen hat. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich dann ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob nach dem Ermessen des Tatrichters der Ausnahmestrafrahmen Anwendung zu finden hat.

12

b)

Fehlerhaft war ferner, zuerst aus dem vom Landgericht gewählten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG eine Freiheitsstrafe ("von dreieinhalb bis vier Jahre") zu bestimmen und diese "gemäß § 31 BtMG zu mildern". Die Strafkammer vertritt den Standpunkt, eine Strafrahmenverschiebung finde nicht statt, weil der Angeklagte den § 30 BtMG verwirklicht habe und es damit bei dem angedrohten Mindestmaß von zwei Jahren verbleiben müsse. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Tatrichter hat, wenn er von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch macht, die Strafe unmittelbar aus dem nach dieser Vorschrift gemilderten Strafrahmen zu bestimmen. Begründet er die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG unter anderem damit, daß der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, so scheidet allerdings eine weitere Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB aus (§ 50 StGB). Welche der somit bestehenden zwei Milderungsmöglichkeiten (einerseits § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis 15 Jahren; andererseits § 30 Abs. 2 BtMG: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahre) für den Angeklagten am günstigsten ist, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall war es - gemessen an der vom Landgericht verhängten Strafe und unter Beachtung der zulässigen Höchststrafe - der Weg über § 30 Abs. 2 BtMG, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sein sollten.

13

4.

Aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.

Müller
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer