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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.1985, Az.: 5 StR 108/85

Folgen der Inaugenscheinnahme einer Lichtbildmappe ohne Anwesenheit des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1985
Aktenzeichen
5 StR 108/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 16040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 11.10.1984

Fundstelle

  • NStZ 1985, 496

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Malermeister Siegfried G. aus W., geboren am ... 1944 in T. (Polen), zur Zeit in Haft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 26. Februar 1985
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Rüge einer Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO greift durch. Während der gemäß § 247 StPO unter Ausschluß des Angeklagten durchgeführten Vernehmung der Zeugin Marie T. ist - wie die Sitzungsniederschrift (Bd. II Bl. 159 d.A.) bestätigt - 'die Lichtbildmappe ... zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und in Augenschein genommen' worden. Daß der Angeklagte hierbei nicht anwesend war, ist durch § 247 StPO nicht gedeckt (BGH, Beschluß vom 13. November 1979 - 5 StR 713/79 - bei Pfeiffer in NStZ 1981, 95 = StV 1981, 57 m.weit.Nachw.). Dieser Verfahrensvorgang hätte in Gegenwart des Angeklagten voll wiederholt werden müssen. Das ist - wie die Revision behauptet und ebenfalls durch die Sitzungsniederschrift nachgewiesen wird - nicht geschehen; lediglich ein Bild (möglicherweise) aus der Mappe sowie zwei andere Lichtbilder waren Gegenstand eines weiteren, in Gegenwart des Angeklagten durchgeführten Augenscheinsbeweises (Bd. II Bl. 160 d.A.). Da es sich um einen sog. absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO handelt, kommt es nicht darauf an, ob das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen könnte."

2

Dem stimmt der Senat zu.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel