Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.1979, Az.: 5 StR 713/79
Anwensenheitspflicht des Angeklagten bei Vernehmung seiner Mutter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 713/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 29.05.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1981, 95
- StV 1981, 57
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere Brandstiftung
Prozessführer
Bäcker Michael B. aus G., dort geboren am ... 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 13. November 1979
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rüge einer Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO greift durch. Während der gemäß § 247 StPO unter Ausschluß des Angeklagten durchgeführten Vernehmung seiner Mutter sind Lichtbilder vom Tatort "in Augenschein genommen und erörtert" worden (Sitzungsniederschrift Bl. 87 d.A.). Daß der Angeklagte hierbei nicht anwesend war, ist durch § 247 StPO nicht gedeckt (vgl. BGHSt 3, 187, 189; 15, 194, 195; 21, 332, 333). Dieser Verfahrensvorgang hätte in Gegenwart des Angeklagten voll wiederholt werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr ist nach seinem Wiedereintritt die Lichtbildmappe lediglich "von dem Angeklagten in Augenschein genommen" worden (Sitzungsniederschrift a.a.O.). Für Erwägungen, ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, ist gemäß § 338 Nr. 5 StPO kein Raum.
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel