Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1985, Az.: 2 StR 62/85
Voraussetzungen für den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 62/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 27.06.1984
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1985, 235
Verfahrensgegenstand
Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Voraussetzung für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist der vom Täter aus eigennützigen Gründen ermöglichte oder geförderte Umsatz von Betäubungsmitteln .
- 2.
Maßgeblich für eine Eigennützigkeit ist dabei der Betäubungsmittelumsatz. Ein Handel treiben setzt die Absicht des Täters Betäubungsmittel ganz oder teilweise mit Gewinn oder gegen einen sonstigen Vorteil weiter zu veräußern, voraus. Vom Täter außerhalb des Umsatzes angestrebte Vorteile sind insofern unerheblich.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Februar 1985
gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Dem Angeklagten O. wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Juni 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.
- II.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
- 1.
in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entfällt.
- 2.
in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Dagegen richten sich ihre Revisionen.
Dem Angeklagten O. ist gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, da ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft.
Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet, soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wenden. Dagegen führt die von beiden Angeklagten erhobene Sachbeschwerde zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Nach den Feststellungen fehlt es für die Annahme des Handeltreibens am Merkmal der Eigennützigkeit. Die Angeklagten wollten das in den Niederlanden erworbene und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte Rauschgift teilweise selbst konsumieren, teilweise zu den Gestehungskosten an Freunde verkaufen (UA S. 5). Die Strafkammer meint, der Angeklagte O. habe insofern eigennützig gehandelt, als er durch den ins Auge gefaßten teilweisen Absatz des Rauschgiftes insgesamt eine größere Menge erwerben und dadurch einen günstigeren Preis auch für den zum Eigenkonsum vorgesehenen Teil erzielen konnte. Bei dem Angeklagten V. liege das eigennützige Verhalten darin, daß er sich - was zu seinen Gunsten angenommen werde - gegen das Versprechen an der Tat beteiligte, einen Teil des Rauschgifts zum Eigenkonsum zu erhalten.
Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt voraus, daß der Täter aus eigennützigen Gründen den Umsatz von Betäubungsmitteln ermöglicht oder fördert (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 31, 145, 147 ff [BGH 04.11.1982 - 4 StR 451/82] mit weiteren Nachweisen). Dabei bezieht sich das Merkmal der Eigennützigkeit auf den Betäubungsmittelumsatz. Nur wenn der Täter die Absicht verfolgt, Betäubungsmittel ganz oder teilweise mit Gewinn oder gegen einen sonstigen Vorteil weiter zu veräußern, treibt er Handel.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Weder der Vorteil O., über den Erwerb einer größeren Menge einen besonders günstigen Einkaufspreis auch für das zum Eigenkonsum bestimmte Rauschgift zu erzielen (BGH Strafverteidiger 1984, 248) noch die Erwartung V., aus der - nicht zum gewinnbringenden Absatz bestimmten - Gesamtmenge des Rauschgifts einen Anteil zum eigenen Verbrauch zu erhalten, begründet die für das Handeltreiben erforderliche Eigennützigkeit. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens muß deshalb bei beiden Angeklagten entfallen.
Der Fortfall der Verurteilung wegen tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche, über die demgemäß neu zu verhandeln und zu entscheiden ist.
Maier
Theune
Niemöller
RiBGH Gollwitzer ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben; Müller