Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1985, Az.: VIII ZB 25/84
Antrag auf Wiedereinsetzung und Verwerfung der Berufung; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1985
- Aktenzeichen
- VIII ZB 25/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 12.10.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 396-397 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Futtermittelhändler Georg Eduard H., B. Weg 11 in Bad Z.-O.
Prozessgegner
Firma Futtermittel R. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Pierre Jean Yues D., Vor St. M. 3 in K.
Amtlicher Leitsatz
Die Einreichung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren, der nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, kann keine Grundlage für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Mittellosigkeit bilden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Paulusch
am 6. Februar 1985
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12. Oktober 1984 (betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung und Verwerfung der Berufung) wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
- 2.
Der Beschwerdewert wird auf 113.533,84 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Beklagten, der auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 144.208,02 DM verklagt worden ist, zur Zahlung von 113.533,84 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zugleich hat es auf den Antrag vom 2. Dezember 1983, dem die formularmäßige Erklärung des Beklagten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war, dem Beklagten für den ersten Rechtszug zur Verteidigung gegenüber der Klage Prozeßkostenhilfe in Höhe von 30.674,18 DM bewilligt und den Antrag im übrigen abgelehnt. Das Urteil und der Beschluß wurden dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 31. Juli 1984 zugestellt. Am 21. August 1984 ließ der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz einreichen. In der Begründung des Antrags griff er die Ausführungen an, mit denen das Landgericht die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung verneint hatte. Der Antrag enthielt keine Angaben zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beklagten, auch nicht durch Bezugnahme auf den Antrag vom 2. Dezember 1983. Innerhalb der bis zum 31. August 1984 laufenden Berufungsfrist wurde Berufung nicht eingelegt.
Das Berufungsgericht verweigerte mit Beschluß vom 10. September 1984, zugestellt am 13. September 1984, die Prozeßkostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. In der Begründung stellte es darauf ab, daß die Berufung als unzulässig verworfen und ein Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen werden müßte. Denn der Antragsteller habe nicht - wie von ihm zu verlangen gewesen sei - innerhalb der Berufungsfrist die nach §§ 117 Abs. 2 und 4, 119 Satz 1 ZPO erforderlichen Unterlagen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe beigebracht oder auf seine früheren Angaben im Antrag des ersten Rechtszugs als auch derzeit noch zutreffend Bezug genommen.
Daraufhin beantragte der Beklagte am 26. September 1984 Wiedereinsetzung und legte zugleich Berufung ein. Das Berufungsgericht wies mit Beschluß vom 12. Oktober 1984 den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 238 Abs. 2, 519 b ZPO), hat aber keinen Erfolg.
Der Beklagte hat innerhalb der bis zum 31. August 1984 laufenden Frist keine Berufung eingelegt. Ihm kann auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet war (§ 233 ZPO).
1.
a)
Macht eine Partei geltend, daß sie durch Mittellosigkeit an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen sei, so kann die Fristversäumung nur als unverschuldet angesehen werden, wenn die Partei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden konnte (BGH, Beschluß vom 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660 unter Ziffer 1 a). Das setzt voraus, daß die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt, sofern sie daran nicht durch besondere Umstände gehindert ist. Da die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt (§ 119 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO im höheren Rechtszug erneut beizufügen (BGH, Beschluß vom 17. April 1984 aaO). Dies hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten auch nicht verkannt, wie sein mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegtes Schreiben an den Beklagten vom 21. August 1984 zeigt, in dem er darum bat, das beigefügte Formular auszufüllen und unverzüglich zurückzusenden. Er hat jedoch nach der Abgabe des Antrags auf Prozeßkostenhilfe vom 21. August 1984 die Berufungsfrist nicht mehr kontrolliert und dazu die Auffassung vertreten, die Einhaltung der Frist habe sich durch den Antrag auf Prozeßkostenhilfe erledigt. Eingangsfristen für Unterlagen zum Antrag auf Prozeßkostenhilfe würden im Anwaltsbetrieb nicht eingetragen und damit auch nicht kontrolliert. Das entsprach nicht der Sorgfalt, die für die Anbringung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe zum Zweck der - mittelbaren - Wahrung der Berufungsfrist geboten war (s.u. Ziffer 2).
b)
Der Bundesgerichtshof hat im Beschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145 unter Ziffer II 2 c) offengelassen, ob ausnahmsweise selbst von einer bestätigenden Bezugnahme auf die im früheren Rechtszug abgegebene Erklärung abgesehen werden könne, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß eine zwischenzeitliche Veränderung der Verhältnisse des Antragstellers praktisch ausscheidet. Diese Frage braucht auch hier (wo zudem im Antrag jeder Hinweis fehlt) nicht abschließend entschieden zu werden, denn Umstände der bezeichneten Art (z.B. im Fall eines betagten Sozialhilfeempfängers) sind weder vorgetragen noch aus dem Prozeßstoff ersichtlich. Als der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz gestellt wurde, waren die aus dem Dezember 1983 stammenden Unterlagen zu dem erstinstanzlich gestellten Antrag schon etwa neun Monate alt. Innerhalb dieses Zeitraums konnten beim Beklagten (Geburtsjahrgang 1942) durchaus wesentliche Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sein. An der vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im Ausgangspunkt zutreffend erkannten Rechtslage ändert der Umstand nichts, daß das Landgericht erst im Juni 1984 über den für die erste Instanz gestellten Antrag auf Prozeßkostenhilfe entschieden und die im Dezember 1983 eingereichten Unterlagen ersichtlich noch als ausreichend betrachtet hat. Hierdurch wurde kein Vertrauenstatbestand begründet.
2.
In seiner sofortigen Beschwerde macht der Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 139 ZPO verabsäumt, ihn noch vor Ablauf der Berufungsfrist darauf hinzuweisen, daß der Antrag auf Prozeßkostenhilfe unvollständig sei. Hier liegt der Fall aber nicht anders als bei dem vom Bundesgerichtshof im Beschluß vom 17. April 1984 (aaO, zur rechtlichen Würdigung vgl. insbesondere unter Ziffer 1 d S. 661) beurteilten Sachverhalt. Der Beklagte "fügte seinem Antrag weder die vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO), noch die dafür vorgesehenen Vordrucke (§ 117 Abs. 4 ZPO) bei und nahm auch nicht Bezug auf seine früheren Angaben", die im ersten Rechtszug zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geführt hatten. Eine - durch das Gebot zur Wahrung der Unbefangenheit begrenzte - prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Parteien kann erst eingreifen, wenn die von einer Partei abgegebenen Erklärungen nach dem gesamten Inhalt der Akten ergänzungsbedürftig erscheinen. Blatt 128 der Vorakten weist aus, daß das Landgericht die Akten - zudem zur Entscheidung über eine andere Beschwerde (Bl. 123 d. Vorakten) - am 28. August 1984 an das Oberlandesgericht geschickt hat. Das Oberlandesgericht war nicht gehalten - wenn es dazu überhaupt in der Lage war -, innerhalb weniger Tage die Akten daraufhin zu prüfen, ob der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ergänzungsbedürftig war. Es war jedoch Sache des Beklagten und seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO), dafür zu sorgen, daß der Antrag auf Prozeßkostenhilfe auch den Zweck erfüllte, Grundlage für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu sein. Es ist nicht dargetan worden, daß hierfür die erforderlichen Vorkehrungen getroffen worden sind. Vielmehr steht der Wiedereinsetzung jedenfalls die Tatsache entgegen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten für diesen einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereicht hat, der nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprach, und die in seinen Verantwortungsbereich fallende Fristkontrolle mit der Einreichung dieses Antrags als erledigt betrachtete. Demgegenüber kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Beklagten selbst als Verschulden anzurechnen ist, daß er von dem Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 21. August 1984, das ihm am nächsten Tag zuging, erst drei Wochen später Kenntnis erlangt hat.
Da der Beklagte mit seiner Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat er nach § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 113.533,84 DM festgesetzt.
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Brunotte
Dr. Paulusch