Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1984, Az.: VI ZB 1/84

PKH; Mittellosigkeit; Berufungsfrist; Versäumnis; Armenrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1984
Aktenzeichen
VI ZB 1/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Eine auf Mittellosigkeit beruhende Versäumung der Berufungsfrist kann nur dann als unverschuldet gelten, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen beibringt, sofern sie daran nicht durch besondere Umstände gehindert ist. Das gilt auch, wenn der Partei im vorausgegangenen Rechtszug das Armenrecht bewilligt worden war.