Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.1985, Az.: 2 StR 860/84
Erfordernis der Prüfung der Fähigkeit des Angeklagten übermäßigem Alkoholkonsum bei vorliegender Alkoholsucht zu widerstehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 860/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 15952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 21.08.1984
Verfahrensgegenstand
Vollrausch
Prozessführer
Maschinenschlosser Peter H. aus K., geboren am ... 1945 in F., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Februar 1985
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. August 1984
- 1.
im Strafausspruch und
- 2.
im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und darüberhinaus bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch und der Unterbringungsanordnung gilt. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte, der sich von 1977 bis 1983 mindestens 20 mal wegen schwerster Alkoholvergiftungen zur stationären Versorgung in Krankenhäusern befand (UA S. 6), an chronischem Alkoholismus, der psychische wie auch physische Abhängigkeit begründet (UA S. 8). Diese Umstände drängten zur Prüfung, ob bei der hier maßgeblichen Tathandlung, dem Sich-Berauschen (§ 323 a Abs. 1 StGB), die Fähigkeit des Angeklagten, der Versuchung zum übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu widerstehen, auf Grund seiner Alkoholsucht erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Daß dies geprüft worden wäre, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 1983 - 1 StR 684/83 - und 17. April 1984 - 5 StR 234/84). Demgemäß muß auch der Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel entfallen.
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer