Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1983, Az.: 1 StR 684/83
Begehung einer Vollrauschtat durch einen Alltagsalkoholiker; Verminderung der Fähigkeit, den übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu unterlassen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 684/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 03.06.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1984, 154
Verfahrensgegenstand
Vorsätzlicher Vollrausch
Prozessführer
Kaufmann Wolfgang H. aus K., geboren am ... 1938 in B., zur Zeit in Haft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
am 13. Oktober 1983
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 1983 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß der Angeklagte bei der Tötungshandlung derart unter Alkoholeinfluß stand, daß seine Schuldfähigkeit ausgeschlossen war und deshalb eine Bestrafung wegen Totschlags ausscheidet. Es hat aber den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten in Bezug auf § 323 a StGB nicht erörtert (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 1983 - 3 StR 239/83 -; Horn in SK, § 323 a Rdnr. 8). Die Feststellung, daß der Angeklagte sich vorsätzlich in den Rauschzustand versetzt hat, genügt hier für sich allein zur Bejahung uneingeschränkten schuldhaften Verhaltens beim Sichbetrinken nicht. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte seit mehreren Jahren in stets steigendem Maße Alkoholmißbrauch betrieben hat (UA S. 3, 12). Die Strafkammer hätte daher prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte aufgrund Alkoholsucht von einem derart unwiderstehlichen Drang zum Genuß alkoholischer Getränke beherrscht war, daß bei dem hier maßgeblichen Sichbetrinken seine Fähigkeit, den übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu unterlassen, erheblich vermindert war (§ 21 StGB).
Schon deshalb kann die Verhängung der nach § 323 a StGB zulässigen Höchststrafe keinen Bestand haben. Der Senat hat den Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben.
Die weitergehende Revision erwies sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie war daher, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, im Hinblick auf § 323 a Abs. 2 i.V. mit § 213 StGB auf Art und Schwere einer möglichen Reizung des Angeklagten durch das Tatopfer näher einzugehen.
Ulsamer
Foth
Granderath
Schimansky