Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1985, Az.: VIII ZR 153/83
Klauselgestaltung; Festlegung der preisüblichen Faktoren; Preis; AGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1985
- Aktenzeichen
- VIII ZR 153/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 AGBG
- § 24 S. 2 Hs. 2 AGBG
Fundstellen
- BGHZ 93, 252 - 264
- DAR 1985, 118
- DB 1985, 541
- MDR 1985, 489-490 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 853-855 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1985, 260
- ZIP 1985, 284-288
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
An die Klauselgestaltung hinsichtlich der Festlegung der preisüblichen Faktoren sind nur begrenzte Anforderungen zu stellen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Kraftfahrzeughandel betreiben und zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Pflege und Förderung der gewerblichen Interessen gehört. Die Beklagte stellt Schmiermittel für Kraftfahrzeuge her und vertreibt sie u. a. an Mitglieder des Klägers. Hierbei verwendet sie Formularverträge, die als Nr. 2 folgende Klausel enthalten:
»Der Käufer wird (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) % seines Gesamtbedarfs an Kraftfahrzeugschmiermitteln (einschließlich Unterbodenschutz- und Kühlerfrostschutzmittel) in V.-Erzeugnissen laut jeweiliger V.-Preisliste decken, jährlich jedoch mindestens (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) lt/kg V.-Erzeugnisse beziehen.
Die Lieferungen gegen diesen Abschluß erfolgen zu den Preisen der jeweils gültigen Liste und den allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der V.-GmbH.«
In der neuen Fassung dieser Verträge ist an die Stelle der Worte »Preisliste« und »Liste« die Formulierung »Wiederverkäufer-Preisliste« getreten. Nach dem Formularvertrag verkauft die Beklagte dem Händler Geräte für die Einrichtung eines Pflegedienstes. Der Kaufpreis für die Geräteausstattung soll nicht verzinst und mit einem bei jeder Schmierstofflieferung zu erhebenden bestimmten Betrag getilgt werden; in dem vom Kläger zu den Akten gereichten Vertrag aus dem Jahre 1966 ist diese Klausel durch die Vereinbarung ersetzt, daß der Gerätekaufpreis von 60 000 DM bei Vertragserfüllung durch Sondergutschriften innerhalb von zehn Jahren getilgt wird. In anderen Verträgen verpflichtet sich die Beklagte zu Vorleistungen in Form von Darlehen, verlorenen Zuschüssen, Zinsbeihilfen oder Leihgeräten. Die Laufzeit der Verträge war auf zunächst 15 Jahre festgelegt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel Nr. 2 räume der Beklagten ein uneingeschränktes Preiserhöhungsrecht ein und sei in beiden Fassungen nach § 9 AGBG unwirksam. Er verlangt von der Beklagten gemäß § 13 AGBG, die Verwendung dieser Klausel in Verträgen über die Lieferung von Kraftfahrzeugschmiermitteln zu unterlassen, und macht dazu geltend, die Beklagte - wie im übrigen auch die mit ihr in Wettbewerb stehenden Firmen - verlange von ihren durch langfristige Bezugsverträge gebundenen Abnehmern höhere Preise als von nicht gebundenen Händlern, denen sie einen Nachlaß bis zu 50 % des Listenpreises einräume. Die Beklagte hält demgegenüber die Preisklausel, die einem Handelsbrauch entspreche, für aus wirtschaftlichen Gründen zwingend geboten. Sie behauptet, sie schließe die Verträge - auch bei Einzelgeschäften - immer auf der Basis ihrer jeweils gültigen Preisliste.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (veröffentlicht in ZIP 1983, 700) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Preisklausel benachteilige die Mitglieder des Klägers nicht in unangemessener Weise. Soweit der Kläger beanstande, daß die Beklagte die durch langfristige Bezugsverträge gebundenen Unternehmen deutlich teurer beliefere als nicht gebundene Abnehmer, lasse sich dies im Wege der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht ändern. Die von dem Bundesgerichtshof (Senatsurteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 = WM 1980, 1120 und 7. Oktober 1981 = BGHZ 82, 21) entwickelten Grundsätze zur Frage der Wirksamkeit formularmäßiger Preiserhöhungsvorbehalte seien auf den vorliegenden Vertrag nicht übertragbar. Die Mitglieder des Klägers seien - anders als die Kunden der Klauselverwender in den früher entschiedenen Fällen - keine Endabnehmer, sie könnten vielmehr Preiserhöhungen an den Letztverbraucher weitergeben. Auch hätten die Mitglieder des Klägers keine »reinen« Kaufverträge geschlossen, sondern sich mit der Beklagten in einem viele Jahre laufenden Vertragsverhältnis verbunden, in dem sich das Äquivalenzverhältnis der beiderseitigen Leistungen nicht in Kaufpreiszahlung und Lieferpflicht erschöpfe. Die langfristige Bindung, mit der die Beklagte den Absatz ihrer Produkte sichere, werde von den Mitgliedern des Klägers vielmehr wegen der von der Beklagten bei Vertragsbeginn erbrachten wirtschaftlichen Vorleistungen eingegangen. Bei derartigen Verträgen erscheine es eher als selbstverständlich, daß der Hersteller die Preise festsetze und sie auch ändere, ohne im Vertrag einen Katalog von Preisänderungsfaktoren aufführen zu müssen. Denn wegen des vom Grundsatz her gleichgerichteten Interesses beider Vertragsseiten müsse der Hersteller den Preis so gestalten, daß seine Produkte über die Händler auf dem Markt absetzbar seien. Das vom Bundesgerichtshof in anderen Fällen empfohlene Lösungsrecht für den Partner des Klauselverwenders passe für die hier gegebene Vertragsgestaltung nicht und werde vom Kläger auch gar nicht angestrebt.
II. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Allerdings unterliegt die von der Beklagten verwendete Klausel entgegen den Hinweisen der Revisionserwiderung der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 - 11 AGBG.
a) Dabei ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AGBG unerheblich, daß die Beklagte die Klausel nicht in äußerlich gesonderte Geschäftsbedingungen, sondern in das vorgedruckte Vertragsformular selbst aufgenommen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um Formularverträge, also um vorformulierte und für eine unbestimmte Vielzahl künftiger Verwendungen entworfene Vertragsbedingungen und mithin Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG. Dem steht nicht entgegen, daß das vom Kläger eingereichte Vertragsexemplar einige im einzelnen ausgehandelte Sonderregelungen enthalten mag, die nicht die streitige Preisänderungsklausel betreffen.
b) Zu Unrecht hält die Revisionserwiderung die Klausel für eine die Leistungsbeschreibung betreffende Bestimmung im Sinne des § 8 AGBG, die der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG entzogen sei. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte sind in den Grenzen der §§ 9 - 11 AGBG selbst dann stets überprüfbar, wenn sie sich auf das Entgelt beziehen (BGHZ 81, 229, 232; Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - VIII ZR 83/82 = WM 1983, 731, 732). Zwar enthält die von der Beklagten verwendete Klausel nicht einen Preisvorbehalt, wie dies in der zitierten Senatsentscheidung vom 18. Mai 1983 der Fall war, sondern eine Preisanpassungsklausel (zur Terminologie vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - VIII ZR 20/82 = WM 1983, 680, 681 unter II 1 b aa). Denn die Vertragsparteien einigen sich zunächst auf den bei Vertragsschluß gültigen Listenpreis, ohne daß der Beklagten insoweit ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist. Aber auch ein formularmäßig dem Klauselverwender zugestandenes Recht, den zunächst vereinbarten Preis - über eine Neufestsetzung des Listenpreises - zu ändern, ergänzt das dispositive Recht, das grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der Parteien ausgeht, und unterfällt daher nicht dem kontrollfreien Raum nach § 8 AGBG (Löwe in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Kommentar zum AGB-Gesetz § 8 Rdn. 14; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz § 8 Rdn. 12; hier - anders als bei einseitigen Leistungsvorbehalten - ebenso Staudinger/Schlosser, BGB 12. Aufl. § 8 AGBG Rdn. 3). Darauf weist bereits die Vorschrift des § 11 Nr. 1 AGBG hin. Für die im Schrifttum vereinzelt vertretene Auffassung, Preisänderungsklauseln lägen »im Ausstrahlungsbereich des § 8 AGBG«, so daß auf sie das »Gebot schonender Behandlung« anzuwenden sei (Baur, Vertragliche Anpassungsregelungen S. 99), geben weder der Wortlaut der §§ 8, 9 AGBG noch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes etwas her. Vielmehr lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich der Vorbehalt der einseitigen Preiserhöhung nicht nur der Bestimmung des § 11 Nr. 1 AGBG, sondern - wenn dieses Verbot nicht zum Zuge kommen kann - auch der Generalklausel des § 9 AGBG unterfallen soll (vgl. RegEntw. BT-Drucks. 7/3919 S. 27 f.).
2. Die Klausel wird von § 11 Nr. 1 AGBG schon deshalb nicht erfaßt, weil die Mitglieder des Klägers, denen gegenüber die Beklagte sie verwendet, Kaufleute sind (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG). Der Absicht des Gesetzgebers entsprechend ist ihre Zulässigkeit gleichwohl an § 9 AGBG zu messen (Senatsurteile vom 11. Juli 1980 aaO 1121 und 7. Oktober 1981 aaO 23 f. m. w. Nachw.). Sie hält jedoch anders als die in den angeführten Senatsentscheidungen zu beurteilenden Klauseln der Inhaltskontrolle stand.
a) Der Senat hat mehrfach entschieden, daß ein formularmäßig vorbehaltenes Preisanpassungsrecht, dessen uneingeschränkte Fassung dem Verwender jede beliebige - auch durch zwischenzeitlichen Kostenanstieg nicht gedeckte - Preiserhöhung ermöglicht, den Kunden zumindest dann in unangemessener Weise benachteiligt, wenn ihm nicht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Lösung von dem Vertrag eingeräumt wird (Senatsurteile vom 11. Juni 1980 aaO 1121 f. und 7. Oktober 1981 aaO 25, 27). Diese Grundsätze entsprechen der inzwischen überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. außer den Nachweisen zur Tagespreisklausel in Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen im Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - VIII ZR 20/82 aaO 681 noch OLG Frankfurt in: Bunte, AGBE II § 11 Nr. 1 AGBG Nr. 3; OLG Frankfurt NJW 1982, 2198 [OLG Frankfurt am Main 21.01.1982 - 3 U 98/81]; MünchKomm/Kötz 2. Aufl. § 11 AGBG Rdn. 11; Coester-Waltjen in: Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, AGBG § 11 Nr. 1 Rdn. 33 f.). Weitergehend hält Löwe (BB 1982, 152, 155; 1982, 648, 649; 1984, 492, 494) einseitige Leistungsbestimmungsrechte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets für unwirksam, während andererseits in der Literatur zum Teil ausnahmsweise die Zulässigkeit derartiger Klauseln bejaht wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr (Bilda MDR 1979, 89, 90, 92 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; differenzierend Trinkner in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz Bd. II 2. Aufl. § 11 Nr. 1 Rdn. 25, 26), bei einem »berechtigten Interesse« des Klauselverwenders (Wolf aaO § 9 Rdn. L 63) oder bei »schwerwiegenden Änderungsgründen« (Bunte NJW 1984, 1145, 1149 im Anschluß an das einseitige Änderungsrechte in einem »Haupthändlervertrag« betreffende Senatsurteil vom 21. Dezember 1983 = BGHZ 89, 206[BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82]).
b) Der Auffassung, daß ein einseitiges Preisänderungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell unzulässig sei, kann nicht zugestimmt werden (vgl. schon die Senatsurteile vom 11. Juni 1980 aaO 1121 und 7. Oktober 1981 aaO 23, 27 m. Anm. Hiddemann LM Nr. 3 zu § 9 AGBG unter 2 a). Das Gegenteil folgt bereits aus der Existenz der Vorschrift des § 11 Nr. 1 AGBG selbst. Sie enthält gerade kein allgemeines Verbot eines einseitigen Preiserhöhungsrechts. Ebensowenig aber, wie Preisänderungsklauseln in Verträgen, die nicht unter diese Bestimmung fallen, der Kontrolle gemäß § 9 AGBG entzogen sind (oben II 1 b und II 2), muß die danach vorzunehmende Prüfung notwendig zur Unwirksamkeit der Klausel führen. Zu Unrecht entnimmt Trinkner (BB 1984, 490) dem Senatsurteil vom 21. Dezember 1983 (aaO), der Senat habe »die Einführung (eines Leistungsbestimmungsrechts in den Vertrag) durch Allgemeine Geschäftsbedingungen« strikt abgelehnt; in dieser Entscheidung ging es vielmehr allein darum, ob der Hinweis auf die Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB eine unangemessene Klausel vor dem Ausspruch der Unwirksamkeit bewahren kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 220/83 = WM 1984, 1644, 1645).
c) Ob ein einseitiges Preisänderungsrecht, das keine Einschränkungen, insbesondere keine Konkretisierung der Preiserhöhungsfaktoren enthält und dem Partner des Klauselverwenders auch keine Lösungsmöglichkeit einräumt, stets gemäß § 9 AGBG unzulässig ist, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrages, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung entschieden werden (allgemein hierzu RegEntw. aaO S. 22 f.). Die Besonderheiten des vorliegenden Vertragsverhältnisses rechtfertigen eine von den angeführten früheren Senatsentscheidungen abweichende Beurteilung:
aa) Die Formulierung der Preisklausel selbst unterscheidet sich von dem Normalfall der Vereinbarung eines bestimmten Preises mit einer Erhöhungsklausel, wie sie die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (aaO S. 27 f.) offenbar im Auge hatte und wie sie auch Gegenstand der Senatsurteile vom 11. Juni 1980 und 7. Oktober 1981 (jeweils aaO) war. Bereits der erstmaligen, bei Vertragsschluß getroffenen Preisvereinbarung (dazu oben II 1 b) wohnt nämlich mit ihrer Bezugnahme auf die »jeweilige« oder »jeweils gültige« Preisliste das Moment der Veränderlichkeit des zunächst zugrundegelegten Preises inne. Das allein läßt zwar das Schutzbedürfnis des Kunden des Klauselverwenders gegenüber beliebigen Preiserhöhungen nicht entfallen, relativiert aber die Bedeutung des in den Gesetzesmaterialien (aaO S. 27; vgl. auch 1. Teilbericht der Arbeitsgruppe beim Bundesminister der Justiz, 1974, S. 64) enthaltenen Hinweises auf den Grundgedanken der Einhaltung einmal geschlossener Verträge (»pacta sunt servanda«); denn hier weist schon die anfangs getroffene Preisabrede auf ihre eigene Abänderbarkeit hin.
bb) Die Art des Vertragsverhältnisses ist mit einem Zeitschriftenabonnement (Senatsurteil vom 11. Juni 1980 aaO) oder mit einem auf einmaligen Leistungsaustausch gerichteten Vertrag (Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 aaO) nicht vergleichbar.
(alpha)) Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht handelt es sich bei den hier in Betracht kommenden langfristigen Bezugsverträgen um Dauerschuldverhältnisse (vgl. MünchKomm/Kötz aaO § 10 Rdn. 20; Wolf aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 23; auch Larenz, Schuldrecht I 12. Aufl. § 2 VI S. 27 rechnet den seiner Struktur nach ähnlichen Bierlieferungsvertrag zu den Dauerschuldverhältnissen). Das allein könnte allerdings ein uneingeschränktes Preisänderungsrecht des Herstellers der zu liefernden Ware nicht rechtfertigen. Zwar liegt bei Vertragsverhältnissen, mit denen sich der Hersteller einer Ware auf viele Jahre zur ständigen Belieferung des Kunden verpflichtet, sein anerkennenswertes Bedürfnis nach einer Anpassung des Preises auf der Hand (RegEntw. aaO; vgl. Wolf aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 22 und zum Bierlieferungsvertrag BGH Urteil vom 1. Dezember 1977 - KZR 6/76 = WM 1978, 216, 217 unter II 3 a), dies um so mehr, wenn die Gestehungskosten des Produktes - wie hier der Schmiermittel - von instabilen Rohstoffpreisen abhängen. Der Revision ist aber zuzugeben, daß andererseits das Bedürfnis des Kunden des Klauselverwenders nach Schutz vor überhöhten Preisänderungen mit der Länge des Belieferungsvertrages steigen kann, zumal wenn er sich zu einer Mindestabnahme und zum nahezu ausschließlichen Bezug beim Klauselverwender verpflichtet hat.
(beta)) Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch dem Umstand erhebliche Bedeutung beigemessen, daß die Interessen der Vertragsparteien hier weitgehend gleichgerichtet sind, nämlich auf den Absatz der Produkte an den Endverbraucher abzielen. In den Entscheidungen vom 11. Juni 1980 (aaO 1121) und 7. Oktober 1981 (aaO 25) hat der Senat das Argument der Klauselverwender, die Wettbewerbsverhältnisse böten ein ausreichendes Korrektiv gegen übermäßige Entgeltforderungen, zwar nicht gelten lassen. Dort handelte es sich aber um Verträge zwischen Hersteller bzw. Händler einerseits und Letztverbrauchern andererseits, bei denen der Kunde des Klauselverwenders die Ware zum eigenen Nutzen und Gebrauch behalten wollte. Die Beklagte kann sich dagegen - gerade auch wegen der Langfristigkeit der vertraglichen Beziehung - nicht damit zufriedengeben, ihr Produkt den Händlern und Werkstattbetrieben zu verkaufen, sondern muß - ähnlich wie bei einem Absatzmittlungsvertrag - im Interesse einer ungestörten und beiderseits wirtschaftlich erfolgreichen Vertragsdurchführung darauf bedacht sein, ihren Abnehmern nicht durch das Verlangen nicht wettbewerbsgerechter Preise den Absatz an den Letztverbraucher zu erschweren. Daraus folgt, daß die Beklagte an dem Risiko des Absatzes ihrer Waren durch die Mitglieder des Klägers jedenfalls mittelbar beteiligt ist; der kaufmännische Kunde kann übersehen, daß sie dies bei ihrer Preisgestaltung zu berücksichtigen hat.
(gamma)) Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung, ob die Mitglieder des Klägers durch die streitige Klausel unangemessen benachteiligt werden, ist ferner die Tatsache, daß die Beklagte erhebliche Vorleistungen in Form von Darlehen und Geräteausrüstungen erbringt (zur Notwendigkeit einer Abwägung der gesamten beiderseitigen Rechte und Pflichten vgl. auch BGHZ 82, 238, 240 f.) [BGH 01.12.1981 - K ZR 37/80]. Sie finden ihr Äquivalent in dem Abschluß langfristiger Absatzverträge, die ihrerseits Voraussetzung für eine vorausschauende Produktions- und Investitionsplanung der Beklagten sind. Es ist zu eng, wenn die Revision die Gegenleistung der Mitglieder des Klägers nur in dem Einverständnis mit der langen Vertragsdauer und dem Eingehen auf eine Mindestabnahmeverpflichtung sieht. Bringt nämlich die lange Vertragsdauer zwingend das Bedürfnis des Klauselverwenders nach einer Preisanpassung mit sich (oben II 2 c bb a) und stößt - wie noch zu zeigen sein wird (unten cc (alpha)) - die Formulierung einer Preisänderungsklausel, die den vom Senat für andere Vertragsgestaltungen aufgestellten Anforderungen an eine Konkretisierung der Preiserhöhungsfaktoren genügen könnte, auf besondere Schwierigkeiten, so kann die dem Vertragspartner im Rahmen eines angemessenen Interessenausgleichs zuzumutende Belastung unter Umständen auch in einem nicht näher konkretisierten Preiserhöhungsrecht des anderen Teils bestehen.
(delta)) Darüber hinaus verwendet die Beklagte die beanstandete Klausel - im Unterschied zu den Sachverhaltsgestaltungen, die den Senatsentscheidungen vom 11. Juni 1980 und 7. Oktober 1981 (jeweils aaO) zugrundelagen - im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Daraus folgt allerdings zunächst nur die Unanwendbarkeit des § 11 Nr. 1 AGBG, nicht auch die der Generalklausel des § 9 AGBG (oben II 2). Im Hinblick auf die nach § 24 Satz 2 2. Halbs. AGBG zu berücksichtigenden Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs, in dem Preisklauseln in verschiedenster Ausgestaltung ständig vorkommen (zutreffend Trinkner aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 24), spricht aber schon viel dafür, ihre Wirksamkeit bei Verwendung gegenüber Kaufleuten nicht denselben strengen Maßstäben wie im nichtkaufmännischen Verkehr zu unterwerfen (BGHZ 92, 200; Trinkner aaO Rdn. 24, 25, 29; Staudinger/Karsten Schmidt, BGB 12. Aufl. Vorbem. vor § 244 Rdn. 168 a.E.; Bartsch DB 1983, 214, 215; anders offenbar Staudinger/Schlosser aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 26; Baur aaO S. 104; Wolf aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 24, andererseits aber auch aaO § 24 Rdn. 17). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß die Beklagte nicht mit Letztverbrauchern kontrahiert, sondern mit Händlern und Werkstattbetrieben, die ihrerseits die Produkte an den Endverbraucher weiterveräußern. Das ermöglicht es den Vertragspartnern der Beklagten, die ihnen aufgebürdete Preiserhöhung an den Letztverbraucher weiterzugeben (dazu z. B. Trinkner aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 26; Graf von Westphalen in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO § 24 Rdn. 18; Coester-Waltjen aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 37; Wolf aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 41; Ebenroth/Obermann, Absatzmittlungsverträge im Spannungsverhältnis von Kartell- und Zivilrecht, 1980, S. 57). Demgegenüber wendet die Revision ohne Erfolg ein, die Möglichkeit der Weitergabe einer Preiserhöhung setze die Belieferung zu marktgerechten und konkurrenzfähigen Konditionen voraus; die Beklagte sei dagegen aufgrund der Klauselfassung nicht gehindert, durch eine willkürliche Preisgestaltung ihre nichtabnahmeverpflichteten Vertragspartner zu günstigeren Preisen zu beliefern als die gebundenen Händler, und tue das auch. Den Mitgliedern des Klägers ist es rechtlich weder durch die Fassung der streitigen Klausel noch durch andere vertragliche oder gesetzliche Hindernisse verwehrt, Preiserhöhungen auf ihre Kunden abzuwälzen. Daß ihnen dies in der Vergangenheit durch die - behauptete - unterschiedliche Preisgestaltung der Beklagten wirtschaftlich unmöglich gemacht worden wäre, hat der Kläger substantiiert nicht vorgetragen. Sein Vorbringen, die Beklagte habe nicht gebundene Wiederverkäufer zu niedrigeren Preisen beliefert, reicht dafür nicht aus, zumal nicht außer acht gelassen werden kann, daß die Schmiermittel in Werkstattbetrieben als Nebenleistungen angeboten werden, die der Kunde - anders als etwa bei einem Kauf in der Tankstelle - oft ohne nähere Prüfung als selbstverständlich entgegenzunehmen bereit ist. Es ist zwar durch die Klauselfassung nicht ausgeschlossen, kann aber bei der Beurteilung der dem Vertragspartner des Klauselverwenders drohenden Nachteile unberücksichtigt bleiben, daß die Beklagte den Mitgliedern des Klägers die Weitergabe einer Preiserhöhung an den Letztverbraucher durch ihre Preispolitik unmöglich macht. Denn wegen des besonderen Verhältnisses der Vertragsparteien und ihrer weithin gleichgerichteten Interessen (oben II 2 c bb (beta)) kommt diese Möglichkeit nicht ernsthaft in Betracht. Im übrigen kann den Mitgliedern des Klägers für den Fall, daß die Beklagte ihre abnahmeverpflichteten Vertragspartner in einer Weise gegenüber nicht gebundenen Abnehmern benachteiligt, die eine Treu und Glauben und dem redlichen Geschäftsverkehr entsprechende Durchführung des Bezugsvertrages gefährdet, das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zustehen.
cc) Sprechen schon die bisher aufgezeigten, sich aus der Besonderheit der vorliegenden Vertragsgestaltung ergebenden Gesichtspunkte gegen die Unangemessenheit der angegriffenen Klausel, so kommt hinzu, daß die in den Senatsentscheidungen vom 11. Juni 1980 (aaO 1121 f.) und 7. Oktober 1981 (aaO 27) für leichter überschaubare Vertragsbeziehungen vorgeschlagenen Möglichkeiten einer Klauselgestaltung auf schwerlich zu überwindende Schwierigkeiten stoßen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. auch Senatsurteil vom 26. November 1984 unter VI 2 b bb vorstehend S. 29):
(alpha)) Die Beklagte hat geltend gemacht, daß sie sich angesichts der Langfristigkeit der Bezugsverträge außerstande sehe, schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses alle relevanten Faktoren der zukünftigen Preisentwicklung festzulegen. Diesem - von der Kammer für Handelssachen des Landgerichts gebilligten - Standpunkt hat auch der Kläger kein Beispiel einer Preisänderungsklausel entgegenzuhalten vermocht, die einerseits die denkbaren preisbildenden Faktoren vollständig erfaßt und andererseits hinreichend konkret und doch für den Kunden noch verständlich (dazu Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 aaO 26 f.) formuliert ist. Selbst wenn es gelingen sollte, die Elemente der zukünftigen Kostenentwicklung - wie z. B. der (gerade für den Mineralölmarkt schwer vorhersehbaren) Rohstoffpreise, der Lohnkosten in der Branche des Klauselverwenders selbst und in etwaigen Zulieferindustrien, der Steuern und Importabgaben, des Einflusses des Beschäftigungsgrades des Werkes (dazu Salje DAR 1982, 88, 97) und des Aufwandes für Produktverbesserungen - in einer den Zeitraum vieler Jahre abdeckenden Formel zusammenzufassen (dazu z. B. Baur aaO 88 f., 103 ff.), so könnte damit doch das - nicht von vornherein unangemessene - Interesse des Klauselverwenders, die Preisgestaltung auch an der Wettbewerbssituation auf dem Markt auszurichten, nicht berücksichtigt werden (ebenso Wolf aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 24). Das Gebot, in einer einseitigen Preisänderungsklausel die preisbildenden Faktoren hinreichend zu konkretisieren, kann aber nur so weit reichen, wie der Klauselverwender die - zumutbare - Möglichkeit hierzu hat (vgl. auch RegEntw. aaO S. 28; 1. Teilbericht aaO S. 66). Ist der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse anders nicht Rechnung zu tragen, so spricht auch dies - zusätzlich - dagegen, die Preisklausel als unangemessen und somit unwirksam anzusehen (vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 4. Aufl. Anh. § 9 - 11 Rdn. 470, 163), zumal dann, wenn typischerweise in bestimmten Bereichen des wirtschaftlichen Geschäftsverkehrs ein Bedürfnis beider Vertragsseiten nach dem Abschluß derartiger langfristiger Bezugsverträge besteht.
(beta)) Da mithin die Preisanpassungsklausel nicht zu beanstanden ist, besteht keine Veranlassung, zu erwägen, ob den Partnern der Beklagten vertraglich ein Recht zur Lösung von den eingegangenen Verpflichtungen hätte zugestanden werden müssen. In seinen Urteilen vom 11. Juni 1980 (aaO 1121 unter II 2 b, 1122 unter III) und 7. Oktober 1981 (aaO 24 - 26 unter 2 b - d, 27 unter 3 b) hat der Senat die Einräumung einer derartigen Lösungsmöglichkeit nur als denkbaren Ausgleich für eine sonst unangemessene Regelung in Betracht gezogen. Schon an dieser Voraussetzung fehlt es hier. Im übrigen widerspräche ein Kündigungsrecht der Kunden nicht nur dem Charakter des auf langfristige Bindung angelegten und durch - nach der Dauer dieser Bindung bemessenen - Vorleistungen des anderen Teils gekennzeichneten Vertrages, sondern ließe auch unberücksichtigt, daß die Mitglieder des Klägers, die das Preisanpassungsrecht der Beklagten bei Vertragsschluß hingenommen haben, sich an dem Risiko der künftigen Preisentwicklung beteiligen müssen. An den nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§§ 138, 242 BGB) und des Kartellrechts (z. B. § 26 Abs. 2 GWB) bestehenden Beschränkungen des Bestimmungsrechts der Beklagten ändert dies nichts.
d) Nach allem ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die zwischen der Beklagten und den Mitgliedern des Klägers geschlossenen Verträge in entscheidenden Punkten anders liegen als die früher von dem Senat beurteilten Fälle. Angesichts des Umstandes, daß bestimmte langfristige Bezugsverträge im Wirtschaftsleben unentbehrlich, zumindest aber für beide Teile nützlich sind, rechtfertigen es die aufgezählten Unterschiede, in dem hier angegebenen Fall ein uneingeschränktes Preisänderungsrecht des Klauselverwenders hinzunehmen.