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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.1985, Az.: 2 StR 806/84

Beihilfe zu einem beendeten Raub

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1985
Aktenzeichen
2 StR 806/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 15.08.1984

Fundstellen

  • JZ 1985, 299
  • MDR 1985, 333 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 814 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1985, 145-146

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Raub

Amtlicher Leitsatz

Tatbeendigung durch Zurückgelangen der Beute an den Berechtigten.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin
am 9. Januar 1985
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten Ilona W. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. August 1984, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Nach den Urteilsfeststellungen entriß der Ehemann der Angeklagten, der Mitangeklagte, zwei Geldboten unter Anwendung von Gewalt eine schwarze Aktentasche mit zwei Geldbomben, die etwa 30.000 DM enthielten. Auf seiner Flucht wurde er u.a. vom Zeugen T. verfolgt. Dieser beobachtete, wie sich der Täter zwischen Büschen und Pflanzen mit irgendetwas beschäftigte und dann ohne die Tasche sowie den zuvor getragenen Pullover fortlief. An jener Stelle fand der Zeuge die Tasche (mit den Geldbomben) und den Pullover. Er übergab die Sachen der mittlerweile eingetroffenen Polizei. Durch diese wurde das Versteck nunmehr observiert. Nach etwa fünfzehn Minuten näherte sich ihm ein vom Mitangeklagten gesteuerter Wagen, in dem auch die Angeklagte saß. Der Mitangeklagte hatte sie inzwischen an einem verabredeten Treffpunkt aufgenommen und ihr aufgeregt befohlen, schnell einzusteigen. Unterwegs forderte er sie auf, eine schwarze Aktentasche und den Pullover aus den Büschen zu holen. Da sie wußte, daß er früher schon einmal einen Geldboten überfallen und eine schwarze Aktentasche noch nie besessen hatte, war ihr, die von der Tat bis dahin keine Kenntnis gehabt hatte, sofort klar, daß die betreffende Tasche nur durch einen neuen Raub in seinen Besitz gelangt sein konnte. Trotzdem begab sie sich zu dem Versteck; sie wollte ihm helfen. Etwa zehn Minuten lang suchte sie nach der Tasche, konnte sie aber nicht entdecken, weil sie sich nicht mehr dort befand.

2

Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, die Tat des Mitangeklagten sei zwar bereits vollendet, aber noch nicht beendet gewesen. Zu dieser Tat habe die Angeklagte Hilfe geleistet. Die Strafkammer hat sie wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

3

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

4

Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Tat des Mitangeklagten bereits beendet, als die Angeklagte von ihr erfuhr und sich um die Bergung der Beute bemühte. Die Beendigung eines Raubs tritt nicht immer erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Täter seine Herrschaft über die Beute endgültig gesichert hat. Wenn der Angriff auf das betroffene Rechtsgut schon vorher seinen unabänderlichen Abschluß gefunden hat, ist bereits damit die Tat beendet (vgl. auch BGH, Beschluß vom 1. Dezember 1983 - 4 StR 672/83). Dies war hier der Fall. Das Rechtsgut konnte nicht weiter beeinträchtigt werden, nachdem die Geldbomben an die Berechtigten zurückgelangt waren. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub kann deshalb nicht bestehenbleiben.

5

Nach den Feststellungen scheidet auch die Annahme einer Begünstigung aus. § 257 StGB setzt voraus, daß der Vortäter den durch seine Tat erlangten Vorteil noch innehat (BGHSt 24, 166; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1982 - 2 StR 191/82). Eine Verurteilung wegen (untauglichen) Versuchs einer Begünstigung wäre ebenfalls nicht möglich, da dieser nicht mit Strafe bedroht ist.

6

Der Senat vermag jedoch nicht mit genügender Sicherheit auszuschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beteiligung (in anderer Weise) an dem Raub tragen. Er sieht sich daher nicht in der Lage, die Sache abschließend zu entscheiden. Falls das Landgericht zu einer erneuten Verurteilung gelangt, wird es das (allein) für die Strafhöhe geltende Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten haben.

Mösl
Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer