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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.1985, Az.: 2 ARs 412/84

Pflicht des Richters zur Entscheidung nach der Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht und dessen Weisung, auch über die Kosten der Beschwerde zu befinden; Änderung und Übertragung der örtlichen Zuständigkeit in Rechtsmittelverfahren; Durchbrechung des gesetzlich geordneten Instanzenzugs; Endgültiger Ausschluss einer örtlichen Zuständigkeitsänderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1985
Aktenzeichen
2 ARs 412/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Pirmasens - AZ: VRs 146/80
AG Pirmasens - AZ: BRs 3/84
AG Stuttgart - AZ: B 5 AR (Bew.) 50/84

Fundstellen

  • BGHSt 33, 111 - 113
  • JZ 1985, 451-452
  • MDR 1985, 423 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 872 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Ausschluß einer Abgabe nach Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 9. Januar 1985
gemäß § 14 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Strafrichter beim Amtsgericht Pirmasens ist für die Entscheidung zuständig, die auf Grund der Zurückverweisung der Sache durch den Beschluß des Landgerichts Zweibrücken vom 10. Juli 1984 getroffen werden muß.

Gründe

1

Am 9. April 1984 widerrief der Einzelrichter beim Amtsgericht Primasens die in seinem Urteil vom 14. Juli 1980 gemäß § 56 Abs. 2 StGB gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hob das Landgericht Zweibrücken den Beschluß auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Pirmasens zurück, weil dieses den auf § 56 f Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB gestützten Widerruf nicht ausreichend begründet habe. Nunmehr übertrug der Einzelrichter beim Amtsgericht Pirmasens die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2 S. 2 StPO dem Amtsgericht Stuttgart. - In dessen Bezirk ist der Verurteilte umgezogen. - Das Amtsgericht Stuttgart vertritt den Standpunkt, durch die Zurückverweisung der Sache seitens des Landgerichts Zweibrücken sei das Amtsgericht Pirmasens in dem Sinne gebunden, daß es eine Entscheidung in der anhängigen Widerrufsangelegenheit zu treffen habe; erst danach könne eine eventuelle Bewährungsüberwachung übernommen werden. Demgegenüber ist der Einzelrichter beim Amtsgericht Pirmasens der Ansicht, die Beschwerdeentscheidung hindere die Abgabe nicht. Er hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2

Nach dem gegebenen Sachverhalt obliegt die Entscheidung in der anstehenden Widerrufsfrage dem Amtsrichter beim Amtsgericht Pirmasens. Seinem Abgabebeschluß kommt trotz der Vorschrift des § 462 a Abs. 2 S. 2, letzter Teilsatz StPO keine bindende Wirkung zu. Denn er verstößt gegen das Willkür verbot.

3

Nach der Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht und dessen Weisung, auch über die Kosten der Beschwerde zu befinden, durfte sich der Einzelrichter beim Amtsgericht Pirmasens dieser Aufgabe nicht entziehen. Seine Verpflichtung bestand unabhängig davon, ob das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst in der Sache hätte entscheiden müssen. Nachdem es sie an ihn zurückverwiesen hatte, mußte er das Verfahren weiterführen.

4

Die Abgabe an das Amtsgericht Stuttgart war unzulässig, weil der Einzelrichter beim Amtsgericht Pirmasens bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen hatte und gegen diese ein Rechtsmittel eingelegt worden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in Rechtsmittel verfahren eine Änderung der Örtlichen Zuständigkeit durch Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO an ein anderes Gericht nicht mehr statthaft (u.a. BGHSt 18, 261, 262;  19, 177, 179). Das gleiche gilt in der Regel (vgl. hierzu BGHSt 25, 51) für den entsprechenden Fall einer Verbindung (BGHSt 19, 177, 179;  22, 250, 251). Ferner tritt trotz des Vorranges der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem erkennenden Gericht bei einer Aufnahme des Verurteilten in eine Strafanstalt (§ 462 a Abs. 1 StPO) dann kein Zuständigkeitswechsel bezüglich einer anstehenden Sachfrage ein, wenn das erkennende Gericht über sie bereits entschieden hat und gegen seinen Beschluß ein Rechtsmittel eingelegt worden ist (BGHSt 26, 187, 190) [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]. Der gesetzlich geordnete Instanzenzug darf nicht durchbrochen und die Entscheidung über ein Rechtsmittel keinem Gericht übertragen werden, das dem erkennenden Gericht des ersten Rechtszugs gerichtsverfassungsmäßig nicht übergeordnet ist. Gemäß BGHSt 18, 261, 263 handelt es sich in diesen Fällen um einen endgültigen Ausschluß einer (örtlichen) Zuständigkeitsänderung. Diese wird nicht wieder dann zulässig, wenn die Sache auf Grund der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in den ersten Rechtszug zurückgelangt. Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden.

5

Die Entscheidung des Einzelrichters beim Amtsgericht Pirmasens erweist sich danach als (objektiv) willkürlich.

Mösl
Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer