Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1984, Az.: AnwZ (B) 28/84
Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erteilung einer Wiederzulassung; Versagung einer Zulassung wegen strafrechtlicher Verurteilung ; Untreue eines Rechtsanwalts zum Nachteil eines Mandanten; Wirtschaftliche Schwierigkeiten als Motiv für die begangenen Straftaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1984
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 28/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 17131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle - 29.05.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler
am 14. Dezember 1984
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 29. Mai 1984 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1919 geborene Antragsteller war seit dem 30. September 1959 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht, dem Landgericht und dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zugelassen. Im Mai 1976 beantragte er die anderweitige Zulassung bei dem Amtsgericht Westerstede und dem Landgericht Oldenburg unter gleichzeitigem Verzicht auf seine Zulassung bei den Bremer Gerichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg setzte die Entscheidung über den Antrag aus, weil mehrere staatsanwaltschaftliche und ehrengerichtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller anhängig waren. Wegen dieser Verfahren leitete der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug in Bremen im Juni 1977 ein Verfahren zur Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ein. Am 5. November 1977 verzichtete der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin nahm der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug in Bremen mit Verfügung vom 23. November 1977 die Zulassung zurück.
Die gegen den Antragsteller eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben in einem Fall zu einem Strafbefehl und in einem weiteren Fall zu einer Verurteilung geführt; zwei weitere Verfahren wurden deshalb gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Im einzelnen handelt es sich um folgendes:
1.
33 Ls 14/76 AG Bremen
Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bremen vom 6. Juni 1977 wurde der Antragsteller wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den in dem Urteil getroffenen Feststellungen traf der Antragsteller bei einem Besuch in den USA am 8. März 1972 mit einem Mandanten, dem amerikanischen Geschäftsmann Günther S., zwei schriftliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb der von Spohr entwickelten sogenannten "S. Schmutzwassertabellen" nebst Meßgerät. In der ersten Vereinbarung verpflichtete sich S. u.a., sich als stiller Teilhaber mit einer Einlage von 1.500 DM an einem Lehrmittelverlag des Antragstellers zu beteiligen, durch den die Schmutzwassertabellen vertrieben werden sollten. In der zweiten Vereinbarung beauftragte S. den Antragsteller, von seinem - des S. - Sparbuch bei der Norddeutschen Kreditbank in B. 10.000 DM auf ein Sparbuch des S. bei der B. Volksbank einzuzahlen und die Quittung unverzüglich an S. zu senden. Weiter beauftragte S. den Antragsteller, 1.500 DM von dem Sparkonto bei der Norddeutschen Kreditbank in B. abzuheben und in den Lehrmittelverlag einzubringen. Das auf dem Sparbuch bei der Norddeutschen Kreditbank verbleibende Restguthaben sollte der Antragsteller an S. in die USA überweisen. Den Empfang der Aufträge bestätigte der Antragsteller durch seine Unterschrift. Nach seiner Rückkehr aus den USA überwies er unter Vorlage einer Vollmacht des S. von dessen Sparbuch bei der Norddeutschen Kreditbank das gesamte Guthaben in Höhe von 14.981,25 DM auf sein eigenes Konto bei der Sparkasse in B.. Die ihm erteilten Aufträge führte er zunächst nicht aus. Erst nach wiederholten schriftlichen und telefonischen Erinnerungen zahlte er am 5. Mai 1972 mit Scheck 3.186 DM an S.. Nachdem dieser durch Rückfrage bei der B. Volksbank festgestellt hatte, daß die 10.000 DM auf seinem Sparkonto nicht eingezahlt worden waren, setzte er dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Mai 1972 - erfolglos - eine Frist von 10 Tagen zur Erledigung des Einzahlungsauftrages. Der Antragsteller verwandte die abredewidrig nicht weitergeleiteten Beträge für sich oder den von ihm betriebenen Lehrmittelverlag. Auf die Klage des S. wurde der Antragsteller durch - rechtskräftiges - Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. September 1974 u.a. zur Zahlung von 10.295,25 DM verurteilt. Dabei ging das Gericht davon aus, daß der Antragsteller den von Spohr erlangten Betrag von 14.981,25 DM abzüglich des überwiesenen Betrages von 3.186 DM und der Teilhabereinlage von 1.500 DM abredewidrig einbehalten und deshalb herauszugeben habe. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil blieb erfolglos.
In dem Strafverfahren verteidigte sich der Antragsteller mit der Behauptung, die Vereinbarung vom 8. März 1972 sei nachträglich abgeändert worden; S. habe ihn Miete März oder spätestens in der Nacht zum 28. März 1972 angerufen und bei ihm für einen Geschäftsfreund 500 Meßtabellen fest bestellt, für deren Herstellung u.a. die 10.000 DM hätten verwenden werden sollen; S. habe ihn bei diesem Gespräch ausdrücklich angewiesen, die 10.000 DM wegen der Festbestellung nicht auf das Sparkonto bei der B. Volksbank zu überweisen; daraufhin habe er die Tabellen und Werbematerial bestellt; für die Bezahlung habe er die 10.000 DM von S. und etwa weitere 20.000 DM von ihm selbst aufgewendet.
Diese Einlassung sah das Gericht, soweit sie die Abänderung der Vereinbarung vom 8. März 1972 betraf, als widerlegt an, weil der Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller und S. keine Anhaltspunkte für die behauptete telefonische Weisung ergeben habe. Vielmehr habe der Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 1972 - also nach der angeblichen Festbestellung - sich bei Spohr dafür entschuldigt, daß er in der letzten Zeit zu nichts mehr gekommen sei und alles mehr oder weniger habe laufen lassen. Hinsichtlich der Bestellung von Schmutzpegeln habe er lediglich geschrieben, daß er noch keinen Auftrag erhalten und die 500 Apparate deswegen noch nicht fest bestellt habe. Auch in einem weiteren Schreiben vom 5. Mai 1972 habe der Antragsteller weder die Festbestellung noch die angebliche Abänderung der Vereinbarung vom 8. März 1972 erwähnt. Außerdem habe er auf das Schreiben des S. vom 13. Mai 1972, in dem dieser unter Fristsetzung die Einzahlung der 10.000 DM bei der B. Volksbank angemahnt und gerichtliche Schritte angedroht habe, nicht mehr geantwortet, obwohl er spätestens zu diesem Zeitpunkt S. auf die Verwendung der 10.000 DM zur Bezahlung der bestellten Schmutzpegel hätte hinweisen müssen.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Antragstellers gewertet, daß er im Zeitpunkt der Tat in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung gewesen sei und aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt habe. Strafschärfend hat das Gericht die Höhe des eingetretenen Schadens, den Mißbrauch des dem Antragsteller als Rechtsanwalt entgegengebrachten Vertrauens und die verwerfliche Art und Weise berücksichtigt, mit der er die mit der Entfernung zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland verbundene eingeschränkte Kontrollmöglichkeit des Spohr ausgenutzt habe.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Antragstellers wurde durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Januar 1978 als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde, ein weiterer Antrag auf Wiedereinsetzung und die Revision gegen das Urteil vom 8. November 1977 wurden durch Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. Juni 1978 verworfen. Durch Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 20. November 1979 wurde die Freiheitsstrafe von 6 Monaten nach Ablauf der zweijährigen Bewährungsfrist erlassen.
2.
29 Js 202/79 StA Oldenburg (12 Js 6/81 AG Westerstede)
Am 10. Juli 1979 erhob die Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den Antragsteller Anklage wegen Betruges. Sie legte ihm zur Last, Überbrückungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Ziff. 5 AFG mit der bewußt wahrheitswidrigen Angabe beantragt zu haben, er habe seit dem 1. April 1977 eine Tätigkeit als Geschäftsführer oder juristischer Mitarbeiter bei seiner Ehefrau, der Rechtsanwältin Gudrun C., aufgenommen; in Wahrheit habe er mit seiner Ehefrau vereinbart, die Arbeit erst aufzunehmen, wenn Leistungen aus dem Sonderprogramm des Arbeitsamtes gewährt würden. Dadurch habe er ein Überbrückungsgeld des Arbeitsamtes von 800 DM erschlichen. Durch Beschluß des Amtsgerichts Westerstede vom 19. November 1979 wurde die Anklage zugelassen. Wegen amtsärztlich festgestellter Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers konnte das Verfahren zunächst nicht fortgesetzt werden. Nach der Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue durch das Amtsgericht Bremen wurde es durch Beschluß vom 10. Juli 1981 gemäß § 154 StPO eingestellt.
3.
(85) 77 Ls 30 Js 162/77 AG Bremen
Am 18. Oktober 1978 erhob die Staatsanwaltschaft Bremen Anklage gegen den Antragsteller wegen Untreue. Sie warf ihm vor, er habe als Armenanwalt in einer Ehe- und Unterhaltssache im Wege der Lohnpfändung eingezogene Beträge seiner Mandantin nur teilweise an die Stadt Köln abgeführt, auf die der Unterhaltsanspruch übergeleitet worden sei; 550 DM seien verspätet, 2.060 DM überhaupt nicht an die Stadt Köln weitergeleitet worden. Die Anklage wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 18. Mai 1979 zugelassen. Wegen Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers wurde das Verfahren zunächst nicht fortgesetzt und schließlich durch Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 6. Juni 1977 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
4.
95 Cs 101/77 AG Bremen
Am 8. März 1977 erließ das Amtsgericht Bremen gegen den Antragsteller einen Strafbefehl, durch den er wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsunfallflucht mit einer Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen in Höhe von 100 DM bestraft wurde. Der Einspruch des Antragstellers wurde verworfen, weil der Antragsteller trotz ordnungsmäßiger Ladung in der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ausgeblieben war. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde durch das Amtsgericht Bremen, seine Berufung in der Hauptverhandlung vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts Bremen verworfen, weil der Antragsteller nicht hinreichend entschuldigt ferngeblieben war. Seine Revision wurde als unzulässig verworfen.
Im Zeitpunkt der Zulassungsrücknahme waren gegen den Antragsteller u.a. folgende ehrengerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder eingeleitet:
- 1.
EV 4/69
Wegen des Verdachts von Gebührenüberhebungen und Prozeßbetruges eröffnete das Ehrengericht für Rechtsanwälte in Bremen mit Beschluß vom 10. Dezember 1970 ein Verfahren gegen den Antragsteller.
- 2.
EV 2/70
Wegen mehrerer Standesverfehlungen, Gebührenüberhebungen, unkorrekter Abrechnungen, Beleidigungen von Kollegen und eines Gutachters hat das Ehrengericht für Rechtsanwälte in Bremen durch Urteil vom 19. November 1971 gegen den Antragsteller einen Verweis und eine Geldbuße von 1.000 DM verhängt. Die Berufung des Antragstellers wurde von dem Ehrengerichtshof in Bremen durch Urteil vom 23. Oktober 1974 mit der Maßgabe verworfen, daß die Geldbuße auf 500 DM herabgesetzt wurde.
- 3.
3830 E 8
Auf Anregung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Bremen leitete der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug in Bremen gegen den Antragsteller ein Verfahren auf Rücknahme der Zulassung ein. Dieses Verfahren stützte sich auf drei Rücknahmetatbestände:
- a)
§ 15 Nr. 1 (2. Alternative) BRAO
In einem Zwangsvollstreckungsverfahren seines Mandanten Spohr gegen ihn hatte der Antragsteller am 9. Juni 1975 vor dem Amtsgericht Bremen die Offenbarungsversicherung abgegeben. Am 21. Mai 1975 hatten Spohr und weitere Gläubiger die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt. Mit Schriftsatz vom 25. September 1976 hatte der Antragsteller dem - inzwischen angerufenen - Ehrengerichtshof mitgeteilt, er könne seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen.
- b)
In den Strafverfahren und in dem Verfahren auf Wechsel der örtlichen Zulassung hatte sich der Antragsteller unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen darauf berufen, daß er in den Jahren 1966 und 1968 Herzinfarkte erlitten habe und deswegen verhandlungsunfähig sei.
- c)
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO
Der Antragsteller hatte seinen Wohnsitz und seine Kanzlei in B. aufgegeben.
- 4.
EV 8/77
Diesem Verfahren lag die Bestrafung des Antragstellers durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 8. März 1977 wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsunfallflucht zugrunde.
Soweit die ehrengerichtlichen Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren, haben sie sich durch die am 23. November 1977 ausgesprochene Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erledigt.
Am 10. Januar 1983 hat der Antragsteller erneut beantragt, ihn als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Westerstede und beim Landgericht Oldenburg zuzulassen. Die Antragsgegnerin ist in ihrem Gutachten vom 21. November 1983 dem Antrag entgegengetreten und hat die Versagungsgründe nach § 7 Nr. 5 und Nr. 7 BRAO geltend gemacht. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat geltend gemacht, die gegen ihn gerichteten Strafverfahren hätten sich "hinter seinem Rücken abgespielt", als er verhandlungsunfähig gewesen sei.
Im Zulassungsverfahren ist ein amtsärztliches Zeugnis eingeholt worden. Das Gesundheitsamt des Landkreises Ammerland ist in seinem Gutachten vom 5. April 1983 zu dem Ergebnis gekommen, der Antragsteller leide an
- a)
Übergewicht (180 cm Körpergröße, 120,8 kg Gewicht),
- b)
Zustand nach angeblich zwei Herzhinterwandinfarkten 1968 mit Herzmuskelschwiele,
- c)
labilem Bluthochdruck mit Insuffizienz des Herzens bei Belastung und Angina pectoris,
- d)
psycho-vegetativer Symptomatik,
- e)
Erhöhung der Blutfettwerte,
- f)
Hirndurchblutungsstörungen,
- g)
durch Brille ausreichend ausgeglichener Sehschwäche (re = 1,0; li = 0,5 mit Glas) und einzelnen Gesichtsfeldausfällen;
wegen dieser Krankheiten sei vom Versorgungsamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % festgelegt worden; von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe der Antragsteller seit dem 1. November 1978 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen, die inzwischen in ein Altersruhegeld umgewandelt worden sei. Nach Ansicht des Gesundheitsamts ist die Leistungsfähigkeit des Antragstellers durch seine Krankheiten wesentlich beeinträchtigt, wobei nach Art der Gebrechen erhebliche Schwankungen anzunehmen seien; insbesondere bei länger andauernden körperlichen und geistigen Belastungen seien negative Auswirkungen mit Herabsetzung des Konzentrationsvermögens nicht auszuschließen.
Der Ehrengerichtshof hat über den Versagungsgrund das § 7 Nr. 7 BRAO nicht entschieden, weil er die Sache insoweit als nicht entscheidungsreif angesehen hat. Er hat jedoch den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO als vorliegend angenommen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung deswegen als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung (BGH Beschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79 m.w.N.) bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235, 237 f; Senatsbeschluß vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 6/81).
1.
Der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft steht das Verhalten entgegen, das zu seiner Bestrafung durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bremen vom 6. Juni 1977 (33 Ls 14/76 AG Bremen) geführt hat.
a)
Der Senat ist im Zulassungsverfahren an die Tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nicht gebunden. Er darf sich diese Feststellungen aber aufgrund eigener Prüfung zu eigen machen (BGHZ 39, 110, 112 f; Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 = EGE IX 10 = NJW 1966, 659 [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65] und vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 13/69). Das tut er hier in Übereinstimmung mit der sorgfältigen Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
b)
Ein Rechtsanwalt, der sich der Untreue schuldig macht, ist - insbesondere dann, wenn Geschädigter ein Mandant ist - in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter oder nach vorübergehendem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft erneut auszuüben (BGHSt 15, 372, 375 f; BGH Beschlüsse vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 10/61 = EGE VI 67; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 13/69; vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 20/69 = EGE XI 16; vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 15/71; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 1/76 = EGE XIII 105 und vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 5/77). Der Senat hat allerdings anerkannt, daß von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind. Dabei sind sowohl alle Umstände der Tat (vgl. BGH Beschluß vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 22/77) als auch das Verhalten des Betroffenen nach der Tat zu berücksichtigen (BGH a.a.O.; BGHZ 39, 110, 115). Gründe, die hiernach die Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft trotz der begangenen Verfehlung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
aa)
Wie schon der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, stellt die von dem Amtsgericht Bremen abgeurteilte Untreue zum Nachteil des Kaufmanns S. unter standesrechtlichen Gesichtspunkten eine besonders schwerwiegende Verfehlung dar, weil sie unter Ausnutzung eines persönlichen Vertrauensverhältnisses und der erschwerten Kontrollmöglichkeit des S. begangen worden ist.
bb)
Daß ein Bewerber zu seinen strafrechtlichen Verfehlungen durch (selbst unverschuldete) wirtschaftliche Schwierigkeiten verleitet worden ist, läßt ihn im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung dennoch als unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (Senatsbeschluß vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 6/81). Seine schwierige wirtschaftliche Lage entschuldigt den Antragsteller daher nicht.
cc)
Die schlechte gesundheitliche Verfassung des Antragstellers mag zwar sein Vergehen in etwas milderem Lichte erscheinen lassen, doch verschlechtert sie umgekehrt auch die Prognose einer künftigen einwandfreien Berufsausübung des Antragstellers.
dd)
Selbst ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann allerdings nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (Senatsbeschlüsse vom 28. April 1969 - AnwZ (B) 12/68 = EGE X 84, 85 und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84). Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 4/65 = EGE VIII 38, 39; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 13/69 und vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischem und steuerunehrlichem Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung - vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71; vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75 und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82) bis zu 15 oder 20 Jahren (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder im Falle einer Denunziation eines Mandanten bei der Gestapo in der NS-Zeit - vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 23/61 - und vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 25/61), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schwereren Fällen von Untreue oder Betrug - vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26/82). Insoweit haben die zuständigen Stellen einen erheblichen Beurteilungsspielraum für die Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände.
Angesichts des Zeitablaufs von mehr als zwölf Jahren seit der vom Antragsteller begangenen Untreue käme hier trotz der Schwere dieser Verfehlung ein Fortfall des Zulassungshindernisses nach § 7 Nr. 5 BRAO wegen Wohl Verhaltens grundsätzlich in Betracht. Bei der hierfür maßgeblichen Gesamtwürdigung läßt der Senat zugunsten des Antragstellers alle gegen ihn eingeleiteten, aber aus verschiedenen Gründen eingestellten Strafverfahren und ehrengerichtlichen Verfahren unberücksichtigt. Dennoch sprechen mehrere Umstände entscheidend gegen die Verneinung des Versagungsgrundes. Wie aus zahlreichen Eingaben hervorgeht und der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, zeigt der Antragsteller ein gestörtes Verhältnis zur Justiz. In einer Eingabe an den Petitionsausschuß des Niedersächsischen Landtages vom 9. Juli 1983 beschuldigte er den Richter am Oberlandesgericht Dr. J., der die Zulassungssache bearbeitete, dieser versuche, die Zulassung zu vereiteln, und schrecke dabei in hinterhältiger und gemeiner Weise vor Datenschutzverstößen und sonstigen Intrigen nicht zurück (Bl. 228 der Akten 3176 E 2 - C 26). In seinem Schriftsatz vom 16. Januar 1984 an den Ehrengerichtshof (Bl. 6 der Akten EGH 41/83) behauptete er im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil S., er sei ein Opfer von Erpressungen des damaligen Landgerichtspräsidenten Dr. Bu. in B. gewesen und deshalb der Rache der Bremer Justiz ausgeliefert worden. Zu den Ausführungen des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer O. in ihrem Gutachten vom 21. November 1983 meint der Antragsteller, sie seien an Gehässigkeit wohl kaum zu überbieten, und verdächtigte die Rechtsanwaltskammer O. mit hinterhältigen anonymen Telefonanrufen bei ihm zu tun zu haben. In einer Strafanzeige vom 8. Februar 1984 an den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Oldenburg (Bl. 1-5 der Akten 115 Js 7756/84) behauptete der Antragsteller, ein Bremer Gericht habe ihn wegen Fahrerflucht "stikum" abgeurteilt und dadurch Rechtsbeugung begangen. Diese und weitere Ausführungen des Antragstellers liegen nicht mehr im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Sie lassen befürchten, daß der Antragsteller auch in Zukunft nicht in der Lage sein würde, die Interessen seiner Mandanten unvoreingenommen und sachlich wahrzunehmen. Überdies sieht er sich nach eigenen Angaben noch immer einer hohen Schuldenlast gegenüber (Bl. 6 der Akten EGH 41/83), so daß auch künftig die konkrete Gefahr fortbesteht, daß er sich an Mandantengeldern vergreifen könnte. Dies gilt um so mehr, als auch der angegriffene Gesundheitszustand, auf dessen Fortbestand der Antragsteller noch in seiner sofortigen Beschwerde hinweist, ihm den Aufbau einer rentablen Praxis weiter erschweren dürfte.
2.
Nach alledem muß die Feststellung des Ehrengerichtshofs, daß der Wiederzulassung des Antragstellers der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht, bestehen bleiben.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Hagen
Gribbohm
Lepa
Siebecke
Schaefer
Rössler