Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1984, Az.: 3 StR 443/84
Mordmerkmal der Heimtücke; Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung; Anforderungen an tatrichterliche Begründung von Urteilsfeststellungen; Anforderungen an Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 443/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 15030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 02.03.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessgegner
Schlosser Klaus Dieter Z. aus H., geboren am ... 1946 in G.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 28. November 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... - in der Verhandlung -
Staatsanwalt ... - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen an seiner Ehefrau, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich des heimtückischen Mordes schuldig gemacht, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a)
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, nachdem er den Tötungsentschluß gefaßt hatte, weder "mit Worten noch mit Taten aggressiv" reagiert, sondern "sich wie auch an den Tagen zuvor seiner Ehefrau gegenüber besänftigend" verhalten. Er trat "zu seiner ahnungslosen Ehefrau, legte ihr ein Drosselwerkzeug um den Hals und zog es sofort kräftig zu" (UA S. 21). Es ist nach Auffassung des Landgerichts sicher, daß die Ehefrau des Angeklagten mit einer Angriffshandlung "nach dessen bisherigem Verhalten" nicht rechnete und nicht in der Lage war, sich zu verteidigen (UA S. 21). Dessen war sich, wie das Landgericht dargelegt hat, der Angeklagte bewußt; er hat die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Frau in ihrer Bedeutung für die Tat "bewußt erfaßt und ausgenutzt" (UA S. 40). Nach der Strangulation, die zur Bewußtlosigkeit des Opfers führte, holte der Angeklagte ein Messer und stieß es diesem mit einem gezielten wuchtigen Stoß in die linke Brustseite, wo es u.a. das Herz durchdrang.
b)
Diese Feststellungen würden, wenn sie fehlerfrei getroffen wären, die Annahme des Landgerichts, die Merkmale des heimtückischen Mordes seien erfüllt, rechtfertigen (vgl. BGH JZ 1984, 994 mit krit. Anm. Jakobs). Die Beweiswürdigung weist aber Mängel auf, die in Frage stellen, ob die Tat so, wie vom Landgericht festgestellt, ausgeführt worden ist. Das Revisionsgericht ist zwar in der Regel an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen gebunden, auch soweit es sich nur um mögliche Schlußfolgerungen tatsächlicher Art handelt. Das kann aber dann nicht gelten, wenn der Tatrichter es unterläßt, den Sachverhalt erschöpfend zu würdigen und die Würdigung in den Urteilsgründen niederzulegen (BGH NJW 1980, 2423; BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - 3 StR 123/83). So ist es hier. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob sich das Landgericht mit allen für die Beurteilung der Tat wesentlichen Gesichtspunkten auseindergesetzt hat.
aa)
Der Angeklagte hat das Tatgeschehen abweichend von den getroffenen Feststellungen geschildert. Er bestreitet, seine Ehefrau gewürgt oder gedrosselt zu haben. Diese Einlassung hält das Landgericht aus Erwägungen, die rechtlich nicht angreifbar sind, für widerlegt. Als Schutzbehauptung sieht es die Einlassung des Angeklagten an, er habe nach einem Streit mit seiner Ehefrau zu dem auf dem Tisch liegenden Messer gegriffen, sei in das Bad gestürzt, sei mit den Worten "dann mache ich Schluß" auf seine Frau zugegangen und habe zugestochen (UA S. 32). Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Angeklagte seiner Ehefrau einen Messerstich erst beigebracht hat, nachdem er sie "massiv bis zur Bewußtlosigkeit stranguliert" hat (UA S. 29). Die massive Ausbildung von Stauungsblutungen in den Weichteilen wäre, wie der Tatrichter nach Anhörung eines Sachverständigen ausgeführt hat, nicht eingetreten, wenn dem Opfer zuerst der Messerstich in das Herz zugefügt worden wäre.
bb)
Die weitere Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe, nachdem er während der verbalen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau den Tötungsentschluß gefaßt gehabt habe, weder "mit Worten noch mit Tagen aggressiv" reagiert, sondern sich zunächst "besänftigend" verhalten, ist jedoch nicht in einer Weise begründet, die rechtlicher Prüfung standhält. Der Tatrichter führt dazu lediglich aus, der Angeklagte sei sich dessen bewußt gewesen, "daß er wegen der im Obergeschoß befindlichen Kinder und der in der hellhörigen anderen Doppelhaushälfte wohnenden Zeugin V. Lärm vermeiden mußte" (UA S. 21). Indizien für die Feststellung, der Angeklagte habe Lärm vermeiden wollen, könnte sein, wenn er die Tat ohne die Verursachung von Geräuschen ausgeführt oder sonst Vorkehrungen gegen ihre Entdeckung getroffen hätte. Der Tatrichter führt nicht aus, ob es so gewesen ist. Er unterläßt die Prüfung, ob die in der anderen Doppelhaushälfte wohnende Zeugin V., wegen deren Anwesenheit der Angeklagte, wie das Landgericht ausführt, damit rechnen "mußte" (UA S. 40), daß die Tat zu früh bemerkt wurde, Tatgeräusche gehört hat. Insbesondere setzt sich die Strafkammer nicht mit einem Umstand auseinander, der gegen eine die Entdeckung vermeidende Tatausführung spricht. Während der Tat, so stellt das Urteil fest, schaute die Tochter des Angeklagten in das Badezimmer und sah die heftig blutende Mutter (UA S. 23). Dies kann dafür sprechen, daß die nach den Feststellungen im Obergeschoß der Doppelhaushälfte des Angeklagten "befindliche", wohl schlafende Tochter auf die im Untergeschoß begangene Tat aufmerksam geworden ist. Nahe liegt die Annahme, daß sie den Lärm gehört hat, den der Angeklagte bei Begehung der Tat verursacht hat. Hat der Angeklagte aber während der Tat solchermaßen Geräusche verursacht, daß seine Tochter dadurch aufgeweckt worden ist und sich deshalb in das unverschlossene Badezimmer - den Tatort - begeben hat, so stellt dies seine Absicht, die Tat geräuschlos, ungestört, auszuführen, in Frage. Damit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen.
c)
Ist somit die Annahme des Landgerichts der Angeklagte habe vor der Tat besänftigend auf das spätere Opfer eingewirkt, nicht in einer Weise begründet, die rechtlicher Prüfung standhält, so ist in Frage gestellt, ob die Merkmale der Heimtücke vorliegen. Nicht ausgeschlossen sind andere Fallgestaltungen, bei denen es am heimtückischen Verhalten, insbesondere aus subjektiven Gründen, fehlt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Angeklagte, was nach den Umständen des Falles denkbar ist, den Tötungsentschluß während eines Streits mit seiner Ehefrau gefaßt und spontan ausgeführt hat.
3.
Der Rechtsfehler in der Beweiswürdigung stellt auch die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, in Frage. Die Feststellung, die Tötung beruhe "auf ausschließlich eigensüchtigen Motiven" (UA S. 44), und die Darlegungen zur inneren Tatseite der niedrigen Beweggründe (vgl. dazu das in diesem Strafverfahren ergangene Urteil des Senats vom 25. Mai 1983 - 3 StR 112/83) sind durch die Annahme des Landgerichts beeinflußt, daß der Angeklagte die Tötung nicht spontan beschlossen und ausgeführt, sondern eine Überlegungsfrist gehabt hat, in welcher er besänftigend auf seine Ehefrau einwirkte.
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Kutzer