Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1984, Az.: I ZR 98/82
„Bliestal-Spiegel“

Wettbewerbswidrige Behinderung eines entgeltlich vertriebenen Ortsnachrichtenblatts durch die kostenlose Verteilung eines Anzeigenblattes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1984
Aktenzeichen
I ZR 98/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13922
Entscheidungsname
Bliestal-Spiegel
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG in Saarbrücken - 12.05.1982
LG Saarbrücken - 27.03.1981

Fundstellen

  • AfP 1985, 163
  • MDR 1985, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1624-1626 (Volltext mit amtl. LS) "Bliestal-Spiegel"

Verfahrensgegenstand

B-Spiegel

Prozessführer

Verlag Deutscher Gemeindebote GmbH, vorm. Verlag Hans Sc.,
vertreten durch seine Geschäftsführer Simon F. und Gerhard P., N. straße ..., M.,

Prozessgegner

Firma W.-Verlag GmbH, B. straße ..., S.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Helmut G., daselbst,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der wettbewerbswidrigen Behinderung eines entgeltlich vertriebenen Ortsnachrichtenblatts durch die kostenlose Verteilung eines Anzeigenblattes.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Teplitzky,
Dr. Scholz-Hoppe und
Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 12. Mai 1982 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer - III - des Landgerichts Saarbrücken vom 27. März 1981 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Fachverlag für Ortsnachrichtenblätter, die er im Abonnement oder im Einzelverkauf in mehr als 130 Gemeinden des Bundesgebietes vertreibt. Unter anderem gibt er die "B Nachrichten", die "Nachrichten für die Gemeinde G", die "ONachrichten" und die "Nachrichten aus K" heraus. Diese Blätter erscheinen einmal wöchentlich. Sie kosten im Abonnement DM 4,50 bzw. 4,70 für je zwei Monate, das Einzelexemplar kostet 0,70 DM. Sie enthalten einen redaktionellen und einen Anzeigenteil.

2

Die Beklagte gibt seit 1979 wöchentlich unter anderem den "B-Spiegel" heraus. Sie verteilt ihn kostenlos an alle Haushaltungen im Blies- und Mandelbachtal, dessen Region teilweise zum Verbreitungsgebiet der Nachrichtenblätter des Klägers gehört.

3

Der "B-Spiegel" ist im Zeitungsformat aufgemacht. Er enthält vor allem Anzeigen. Redaktionell wird über Ereignisse in den Gemeinden berichtet (Sportberichte, Vereinsnachrichten, Hinweise auf Veranstaltungen, Gemeindenachrichten, Fernsehprogramm, Ärzte- und Apothekendienst u.a.).

4

Der Kläger hält die kostenlose Abgabe und Verteilung des "B-Spiegel" für sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.

5

Der redaktionelle Teil der Zeitung der Beklagten könne neben überlokalen Medien oder auch allein als Informations- und Meinungsbildungsmedium im engeren Ortsbereich dienen. Er könne einen Ersatz für die Blätter des Klägers darstellen. Zwischen den Blättern der Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis nicht nur hinsichtlich des Anzeigenteils, sondern auch im Hinblick auf den redaktionellen Teil. Indem die Beklagte den "B-Spiegel" kostenlos an alle Haushaltungen abgebe, verschaffe sie sich auf dem Anzeigensektor einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung vor den nur entgeltlich vertriebenen Wochenzeitungen des Klägers. Binnen kurzem werde das Blatt der Beklagten das gesamte Anzeigengeschäft auf sich gezogen haben. Da der Kläger auf die Annonceneinnahmen angewiesen sei, Könne er sich auf Dauer in dem betreffenden Raum mit seinen Presseerzeugnissen nicht mehr halten.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die Wochenzeitung "B-Spiegel" und/oder ein entsprechendes Blatt mit aktueller lokaler Berichterstattung selbst oder durch andere im Verbreitungsgebiet der vom Kläger verlegten "B Nachrichten" (Altheim, Aßweiler, Ballweiler, Bierbach, Biesingen, Blickweiler, Blieskastel-Mitte, Böckweiler, Breitfurt, Brenschelbach, Mimbach, Neualtheim, Niederwürzbach, Webenheim, Wolfersheim), "Nachrichten für die Gemeinde G (Bliesdalheim, Gersheim, Herbitzheim, Medelsheim, Niedergailbach, Peppenkum, Reinheim, Seyweiler, Utweiler und Walsheim), "O Nachrichten" und "Nachrichten aus K" (K-Neuhäusel) ständig kostenlos an den gleichen Empfängerkreis zu verteilen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie ist der Ansicht, die unentgeltliche Abgabe des "B-Spiegel" sei kein Wettbewerbsverstoß. Es handele sich um ein reines Anzeigenblatt, nicht aber um eine Zeitung. Weder die Beklagte noch der Kläger erbrächten eigene redaktionelle Leistungen beachtlichen Umfangs. Der Kläger werde auch im Wettbewerb nicht behindert, denn er könne ebenso vorgehen wie die Beklagte.

9

Das Landgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die unentgeltliche Abgabe des "B-Spiegel" sei eine gezielte geschäftliche Wettbewerbsmaßnahme, um die Empfänger zur besseren Beachtung des Blattes zu veranlassen und bei den Inserenten das Interesse an der Schaltung von Anzeigen zu steigern. Die kostenlose flächendeckende Streuung führe über kurz oder lang dazu, daß das Blatt der Beklagten als Werbeträger von den Inserenten als interessanter angesehen werde und das Anzeigenaufkommen für die Blätter des Klägers zurückgehe. Mit derartigen Methoden entziehe sich die Beklagte dem Leistungswettbewerb, erziele eine bedeutsame Verbreitung und damit einen Wettbewerbsvorsprung vor wettbewerbsgerecht handelnden Mitbewerbern, insbesondere dem Kläger. Denn da dieser Zeitungen herausgebe, für die ein Kaufpreis zu entrichten sei, sei er darauf angewiesen, eine hinreichende Anzahl von Inserenten zu gewinnen, um diejenigen Unkosten auszugleichen, die er über den Bezugspreis nicht auf die Käufer abwälzen könne. Die sich durch die Konkurrenz der Beklagten verschlechternde Ertragslage könne dazu führen, daß die Blätter des Klägers nicht mehr fortbestehen könnten. Eine solche Entwicklung durch eine unentgeltliche Verteilung herbeizuführen, sei wettbewerbswidrig.

12

Außerdem könne wegen des Allgemeininteresses an der Erhaltung eines Zeitungswesens, das durch Leistung im redaktionellen Teil um Marktanteile bei Inserenten und Lesern kämpfe, die Existenzgefährdung einer Zeitung wettbewerbsrechtlich nicht hingenommen werden.

13

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg; sie führt zur Klagabweisung.

14

1.

Bei dem Blatt der Beklagten handelt es sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen um ein Anzeigenblatt, wie solche bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Fällen "Freiburger Wochenbericht" (BGHZ 19, 392 [BGH 27.01.1956 - I ZR 146/54]) und "Stuttgarter Wochenblatt I und II" (BGHZ 51, 236 und Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 128/69, GRUR 1971, 477 = WRP 1971, 269) waren. Solche Blätter sind dadurch gekennzeichnet, daß sie periodisch erscheinen, hauptsächlich geschäftliche Werbeanzeigen, daneben aber auch - im Unterschied zu reinen Offertenblättern - redaktionelle Beiträge von meist lokalem Interesse enthalten und unentgeltlich und unbestellt allen Haushaltungen eines lokal begrenzten Gebietes zugestellt werden.

15

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt worden, daß die Gratisverteilung von Anzeigenblättern in dem genannten Sinne im Hinblick auf deren redaktionellen Teil unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG verstoßen kann (vgl. BGHZ 19, 393 [BGH 27.01.1956 - I ZR 146/54] - Freiburger Wochenbericht; BGHZ 51,236 - Stuttgarter Wochenblatt I). So insbesondere, wenn der redaktionelle Teil, selbst wenn er sich im wesentlichen auf den lokalen Bereich beschränke, geeignet sei, für einen nicht unerheblichen Teil des Publikums eine Tageszeitung zu ersetzen, und wenn die ernstliche Gefahr bestehe, daß deshalb die Tagespresse als Institution in ihrem Bestand, der verfassungsrechtlich garantiert sei, bedroht sei (BGH aaO).

16

Eine Gefährdung solcher Presseerzeugnisse kommt jedoch im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ortsnachrichtenblätter des Klägers, deren Bestand nach dem Klagevortrag bedroht sein soll, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht unter Anlegung der in BGHZ 51, 236, 239 dargelegten Maßstäbe mit Zeitungen im Sinne jener Rechtsprechung vergleichbar sind. Dort handelte es sich, wie Gegenstand und Begründung der genannten Urteile ergibt, um Blätter, die sich redaktionell vor allem mit allgemein interessierenden politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegenständen befaßten und dabei informierend und kommentierend an der Bildung der Öffentlichen Meinung mitwirkten. Dagegen beschränken sich die Ortsnachrichtenblätter des Klägers im wesentlichen auf die Wiedergabe von bloßen Mitteilungen aus dem örtlichen Vereinsleben, auf kommunale Bekanntmachungen, Unterrichtung über die Dienstbereitschaft von Apotheken usw. Sie wollen und können nicht den Anspruch erheben, sich in dem genannten Sinne auch nur im lokalen Rahmen am öffentlichen Meinungsbildungsprozeß zu beteiligen. Der Kläger kann sich deshalb auch insoweit nicht auf die genannten verfassungsrechtlichen Garantien zum Schutze seiner Wettbewerbsposition berufen.

17

2.

Allerdings kommt Druckerzeugnissen, also auch Ortsnachrichtenblättern der vom Kläger vertriebenen Art, Schutz gegen Behinderungswettbewerb wie anderen im Wettbewerb stehenden Unternehmen nach Maßgabe der allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechts zu. Das hat der Bundesgerichtshof insbesondere in den Fällen von teilweise unentgeltlich verteilten Fachzeitschriften ausgesprochen (vgl. zuletzt BGHZ 81, 291 - Bäckerfachzeitschrift). Aber auch insoweit rechtfertigen die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände ein Verbot der Gratisverteilung des "B-Spiegel" nicht. So liegt eine Wettbewerbswidrigkeit nicht schon in der kostenlosen Abgabe selbst. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 1976 (GRUR 1977, 608 = WRP 1977, 260 - Feld und Wald II) kann sich das Berufungsgericht für seine abweichende Ansicht nicht berufen. Dort handelte es sich insofern um einen anderen Sachverhalt, als beide Blätter als Fachzeitschriften auch um L Abonnenten warben, während im vorliegenden Fall der "B-Spiegel" ausschließlich auf dem Anzeigenmarkt im Wettbewerb steht. Zum anderen hat der Senat in seiner späteren, aber noch vor Erlaß des hier angegriffenen Berufungsurteils veröffentlichten Entscheidung vom 3. Juli 1981 (BGHZ 81, 291 - Bäckerfachzeitschrift) die Sätze des vorgenannten Urteils dahin eingeschränkt, daß auch die ständige Gratisverteilung von Fachzeitschriften mit einem gewissen Eigenwert des redaktionellen Teils nicht ohne weiteres, sondern nur unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG verstößt (a.a.O. S. 294). Das gilt, in Übereinstimmung mit der genannten älteren BGH-Rechtsprechung, auch für Anzeigenblätter der vorliegenden Art, deren beschränkter redaktioneller Teil nur dazu dient, daß die Anzeigenblätter nicht völlig unbeachtet bleiben.

18

Als ein solcher besonderer Umstand kann es im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angesehen werden, daß die Gratisverteilung des "B-Spiegel" schlechthin geeignet sein kann, die Existenz der Ortsnachrichtenblätter des Klägers in dem gemeinsamen Verbreitungsgebiet zu gefährden. Schon in seiner Entscheidung "Freiburger Wochenbericht" (a.a.O. S. 395 ff.) hat der Bundesgerichtshof auch für Fälle der vorliegenden Art als allgemeinen Grundsatz des Wettbewerbsrechts betont, daß niemand im Geschäftsleben Anspruch auf eine unveränderte Erhaltung seines Kundenkreises hat, und daß auch eine neuartige und besonders wirksame Werbung nicht schon deshalb aus Gründen der Lauterkeit des Wettbewerbs zu mißbilligen sei, weil sie den Wettbewerbern unangenehm sei; dies gelte selbst dann, wenn sie zum Erliegen von Wettbewerbern führe.

19

Unzulässig kann eine Werbung aber nach dieser Rechtsprechung dann werden, wenn Mittel angewandt werden, die nicht mehr als sachgerecht anzusehen sind. So läßt sich aber die Gratisverteilung des "B-Spiegel" entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht qualifizieren. Wie es selbst feststellt, handelt es sich bei den Anzeigenblättern um eine unabhängig von der Wettbewerbssituation sachgerechte Konzeption, weil dadurch ein bestimmter lokaler Bereich von der Werbung vollständig und, im Sinne der Inserenten, wirksam abgedeckt wird und weil bei sachgerechter Kalkulation der Inseratspreise alle Betriebskosten, auch die des redaktionellen Teils, abgedeckt werden können, ohne daß von den Empfängern Bezugs gebühren erhoben werden müssen (vgl. BGH aaO, S. 296 - Bäckerfachzeitschrift).

20

Im übrigen hat der Kläger, obwohl die Beklagte dies im Prozeß mehrfach gerügt hatte, keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß er tatsächlich Einbußen in seinem Umsatz auf dem Leser- und/oder auf dem Inseratenmarkt erlitten hat. Unter solchen Umständen ist auch kein Raum für die Annahme, die kostenlose Verbreitung des "B-Spiegel" gefährde ganz allgemein den Bestand des Wettbewerbs auf dem fraglichen Anzeigenmarkt in wettbewerbswidriger Weise. Allgemeine Erfahrungssätze, auf die sich das angefochtene Urteil, allerdings ohne nähere Darlegung, beruft, stützen eine solche Annahme nicht ohne weiteres. Vielmehr hätte das Berufungsgericht den Hinweis der Beklagten dabei nicht unbeachtet lassen dürfen, daß Anzeigenblätter, die sich nach ihrer Aufmachung und dem Umfang und der Art ihres redaktionellen Teils von dem hier umstrittenen Objekt nicht unterscheiden, seit vielen Jahren in Auflagen von insgesamt vielen Millionen in der Bundesrepublik ständig verbreitet werden, ohne daß sich Befürchtungen um den Bestand der übrigen Presseerzeugnisse erfüllt hätten. Es kann danach jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sowohl die übrige Presse, einschließlich der Ortsnachrichtenblätter, als auch die Anzeigenblätter in ihrer nunmehr herausgebildeten Gestaltung nicht nebeneinander existieren könnten.

21

Auch unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbswidrigen gezielten Vernichtungspreiskampfs (vgl. RGZ 134, 343 - Benrather Tankstelle; BGH Urt. v. 31.1.1979 - I ZR 21/77, GRUR 1979, 321, 323 = WRP 1979, 300 - Verkauf unter Einstandspreis I) läßt sich die Gratisverteilung im Streitfall nicht erfassen. Der Umstand, daß die Werbemethode unabhängig von der Auswirkung auf die Wettbewerbssituation des Klägers als sachgerecht anzuerkennen ist, schließt im Streitfall mangels entgegenstehender Indizien die Annahme einer nur auf Vernichtung der Existenz des Mitbewerbers gerichteten Wettbewerbshandlung aus.

22

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

v. Gamm
Merkel
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees