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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1984, Az.: 4 StR 526/84

Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener schwerer Körperverletzung ; Annahme sukzessiver Mittäterschaft; Vernichtung des Sehvermögens auf einem Auge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1984
Aktenzeichen
4 StR 526/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 15008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 02.04.1984

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Maurer Michael B. aus D., dort geboren am ... 1962

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 8. November 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. April 1984, soweit es ihn betrifft,

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung entfällt,

  2. 2.

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der "gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung, gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in erschwerter Form und gemeinschaftlichem vorsätzlichem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe" schuldig gesprochen und gegen ihn unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Verurteilung eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

1.

Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte Bogdan habe eine schwere Körperverletzung in Mittäterschaft begangen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht, daß die drei Angeklagten beabsichtigten, aus der mitgeführten Maschinenpistole Schüsse abzugeben. Der Angeklagte Bogdan hatte vielmehr "unwiderlegt die Vorstellung", daß die Rückforderung des Geldes "ohne Waffe geschehen sollte" (UA 22). Er legte die Waffe auf die Theke der Gaststätte, "um mit dem Besitz zu prahlen und den Gastwirt in Angst und Schrecken zu versetzen" (UA 23). Erst "auf Vorhalt" eines Gastes, daß es sich nur um ein Spielzeuggewehr handele, gab der Angeklagte zwei oder drei Einzelschüsse aus der Waffe ab. Als die Angeklagten ihren Plan - Rückforderung des Geldes - ausgeführt hatten, hatten sie keine "genaue Vorstellung, was weiter passieren sollte" (UA 26). Nachdem einige Zeit vergangen war, kam unter den eingesperrten Gästen Unruhe auf. "Infolge der aufgetretenen Unruhe befürchtete der Angeklagte T. eine Auseinandersetzung mit den Gästen" (UA 27). Er gab einen Schuß auf eine auf der Theke angebrachte "Lampenkuppel" ab. "Zwei Querschläger oder sonstige irgendwie abgeprallte oder abgesprengte Splitter, deren Material nicht geklärt ist, trafen den Nebenkläger A. im Gesicht." (UA 28). Ein Splitter schlug durch dessen linken Augapfel, der vollblutete; dadurch wurde das Sehvermögen auf diesem Auge vernichtet.

3

2.

Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten B. wegen gemeinschaftlich begangener schwerer Körperverletzung nicht. Die hierzu von der Strafkammer vorgenommene Erwägung (UA 47), ihm sei bewußt gewesen, daß in der Gaststätte geschossen werden sollte, steht mit den getroffenen Feststellungen in Widerspruch. Daß der Angeklagte "keinerlei Anstalten unternommen hat", den Schuß des Angeklagten T. zu verhindern und daß er "sich auch in keiner Weise von dem weiteren Vorgehen des Angeklagten T. distanziert" hat, "nachdem der Nebenkläger verletzt war" (UA 47), reicht zur Annahme mittäterschaftlicher Tatbegehung nicht aus:

4

Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung aber nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluß bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84 - mit weit. Nachw.). Die nachträgliche Billigung des auch - wovon zugunsten des Angeklagten B. ausgegangen werden muß - für diesen überraschend erfolgten Schusses kann somit eine strafbare Verantwortlichkeit des Angeklagten für die bereits abgeschlossene Körperverletzung nicht begründen (BGH, Beschluß vom 15. Januar 1982 - 4 StR 696/81).

5

3.

Damit muß die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener schwerer Körperverletzung beim Angeklagten B. entfallen. Im übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Wegfall der Verurteilung wegen § 224 StGB berührt den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung in erschwerter Form nicht; denn diese hat der Angeklagte Bogdan gemäß § 18 StGB mitverschuldet. Das reicht zur Annahme des § 239 Abs. 2 StPO aus (vgl. BGHSt 10, 306, 310;  19, 382, 387;  Dreher/Tröndle, 41. Aufl. § 239 StGB Rdnr. 11).

6

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da nicht auszuschließen ist, daß sich der dargelegte Rechtsfehler auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.

Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner