Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.1982, Az.: 4 StR 696/81
Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung; Vorliegen einer Körperverletzung bei dem Mittäter durch nachträgliche Billigung oder Ausnutzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 696/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 02.07.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Bergmann Gerhard W. aus A., geboren am ... 1956 in H.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 15. Januar 1982
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Juli 1981, soweit es ihn betrifft,
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung entfällt,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 24. Februar 1981 - 5 Ds 27 Js 2558/80 - zu zwei Jahren und fünf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 28. Dezember 1981 nimmt der Senat insoweit Bezug.
2.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung ist dagegen fehlerhaft.
Nach den Urteilsfeststellungen hat nur der Angeklagte M. Frau J. geschlagen; daß sie auch vom Angeklagten "geschlagen worden wäre, konnte nicht festgestellt werden" (UA 13). Das Landgericht sieht gleichwohl den Tatbestand der Körperverletzung als gegeben an. Es führt hierzu aus: "Selbst wenn der Schlag von M. für W. überraschend gekommen sein sollte, hat er die dadurch entstandene Situation auch für sich ausgenutzt und sie dadurch nachträglich gebilligt" (UA 24/25). Das reicht jedoch für eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Körperverletzung nicht aus. Die von M. begangene Körperverletzung - es handelte sich um einen einzigen Schlag ins Gesicht - war, wenn sie, wovon zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden muß, für ihn "überraschend gekommen" ist, in dem Zeitpunkt, in welchem er von ihr Kenntnis nehmen konnte, bereits abgeschlossen. Die nachträgliche Billigung oder Ausnutzung der durch eine solche bereits abgeschlossene Tat entstandenen Lage kann aber eine strafbare Verantwortlichkeit für sie nicht begründen (vgl. BGHSt 2, 344, 346; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 25 StGB Rdnr. 9 m.w.Nachw.). Das gilt auch dann, wenn es sich - wie hier - um eine Körperverletzung handelt und die durch diese entstandene Situation zur Begehung einer Vergewaltigung ausgenutzt wird, denn die Körperverletzung gehört nicht notwendig zum Tatablauf einer Vergewaltigung (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 81/79 - S. 4 und Küper in JZ 1981, 568 ff).
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung muß deshalb entfallen.
3.
Das nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, denn es ist nicht auszuschließen, daß sich der dargelegte Rechtsfehler auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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