Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1979, Az.: 4 StR 81/79
Annahme von Mittäterschaft bei bloßer Anwesenheit und Fehlen psychologischer Förderung der Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 81/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 03.10.1978
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. April 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, ferner im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. und die Revision des Angeklagten H. werden verworfen.
- 4.
Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Diebstahls sowie wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten H. wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Beide Angeklagte rügen Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte H. in unzulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) auch Verletzung des Verfahrens.
1.
Die Revision des Angeklagten Knoll
Bedenken bestehen allein hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen eines in Mittäterschaft begangenen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Falle F..
Nach den Feststellungen des Landgerichts "war es allen Angeklagten klar", was mit Fuest geschehen sollte. Als F. von S. einen Schlag auf den Kopf erhielt und zu Boden fiel, waren die Angeklagten K. und H. "zum Austreten etwas abseits gegangen und traten erst wieder zu der Gruppe, als F. schon auf dem Boden lag". K. sei keinesfalls so weit entfernt gewesen, daß er nichts mitbekommen und er sich schon allein durch diese Entfernung von der Tat distanziert hätte (UA S. 17).
Die daran geknüpfte rechtliche Würdigung der Strafkammer (vgl. UA S. 19) übersieht indessen, daß mit diesen Feststellungen die Voraussetzungen einer Mittäterschaft noch nicht ausreichend dargetan sind. Die bloße Kenntnis, ja selbst die Billigung des Überfalls genügt für die Annahme einer Mittäterschaft noch nicht (BGH, Urteil vom 11. September 1975 - 4 StR 369/75); das muß vor allem gelten für die Mittäterschaft an einer Körperverletzung, da diese nicht notwendigerweise zum Tatablauf eines Raubs gehört. Die bloße Mitanwesenheit bei Begehung der Tathandlung kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann als Beteiligung in der Form der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) angesehen werden, wenn nach dem Willen dieses Beteiligten die Ausführung der Straftat auf psychologischem Weg gefördert werden soll, sei es durch Bestärkung des verbrecherischen Willens der Mittäter, sei es durch Abschreckung eines dieser Ausführung sich etwa entgegenstellenden Widerstandes (RGSt 54, 152, 153; BGH MDR 1953, 271; BGH, Urteile vom 26. Mai 1970 - 4 StR 72/70 - und vom 10. August 1976 - 1 StR 288/76). Feststellungen in dieser Richtung sind bisher nicht eindeutig getroffen; sie waren hier aber umso mehr geboten, als der Angeklagte K. sich auch im Fall Be., in welchem er freigesprochen wurde, vor der Tathandlung abgesetzt hatte, weil er "mit der Sache nichts mehr zu tun haben wollte" (UA S. 15). Daß der Angeklagte später 100,00 DM von der Beute erhielt, muß bei dem festgestellten Tathergang keinen vor Beendigung der Tat geleisteten Beitrag darstellen. Insoweit kommt eine Verurteilung wegen Hehlerei in Betracht.
Das Urteil muß daher, soweit der Angeklagte wegen Mittäterschaft im Falle F. verurteilt worden ist, aufgehoben werden. Das hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die für den Diebstahl in einem besonders schweren Falle ausgesprochene Strafe wird von dem Erfolg der Revision im Falle F. ersichtlich nicht berührt. Der Hinweis auf das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen des § 48 StGB ist zwar knapp, aber ausreichend.
2.
Die Revision des Angeklagten Heiß
Die Verurteilung dieses Angeklagten als Mittäter findet in der Gesamtheit der tatsächlichen Feststellungen noch eine ausreichende Stütze.
Heiß war, zudem als der einzige Erwachsene, der "spiritus rector des Ganzen, ohne den nichts gelaufen wäre" (UA S. 23). Bezeichnenderweise war auch er es, dem Ba. und Fr. die gesamte Beute aus den beiden Überfällen aushändigten und der dann das Geld von sich aus unter die übrigen Beteiligten, ausgenommen K., verteilte. Schließlich hatte er auch bei seiner polizeilichen Vernehmung Einzelheiten der beiden Taten geschildert und von sich aus erklärt, daß "alle gemeinsam gehandelt" hätten (UA 16).
Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten erkennen läßt, war seine Revision zu verwerfen.
Spiegel
Knoblich
Ruß
Engelhardt