Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1984, Az.: 2 StR 467/84
Milderung des Strafrahmens nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) bei Ermöglichung der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Mittäter durch den Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 467/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 20.01.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 244 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 692 (amtl. Leitsatz)
- StV 1985, 14-15
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Amtlicher Leitsatz
Der Umstand allein, daß ein Angeklagter seinen Mittäter nicht sofort nennt, sondern zunächst behauptet, ein anderer habe bei der Tat mitgewirkt, verbietet die Anwendung des § 31 BtMG nicht. Der Tatrichter hat ihn jedoch bei seiner auf eine Gesamtbetrachtung zu stützenden Entscheidung, ob er von der Strafrahmenmilderung Gebrauch machen will, zu beachten.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Tatbestand
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Kokain eingezogen. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die strafmildernde Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte etwa drei Monate nach seiner Verhaftung seinen Auftraggeber und Mittäter des Kokaintransports - ungeachtet dessen Drohungen - benannt und wesentlich dadurch zur weiteren Aufklärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen, daß er einen gegen diesen Mittäter bestehenden Verdacht bekräftigte und ihn so konkret belastete, daß gegen ihn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich wird.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Angeklagte habe sein Wissen weder freiwillig offenbart, noch habe er einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Tataufdeckung geleistet. Sie stützt sich dabei vornehmlich darauf, daß der Angeklagte seinen Mittäter nicht sofort benannte und so dessen Weiterflug ermöglichte. Sie meint auch, die Erklärung des Angeklagten vom 3. November 1983 habe lediglich Erkenntnisse über den Mittäter bestätigt. Nach der Verhaftung des Angeklagten sei auch bekannt geworden, daß er seinem Mittäter "Fluchthilfe" geleistet habe. Aus diesem Grunde liege es nahe, daß der Angeklagte die späteren Angaben nicht freiwillig, sondern lediglich deswegen gemacht habe, um eine strafschärfende Bewertung seiner "Fluchthilfe" zu verhindern.
Diese Einwendungen sind offensichtlich unbegründet, sie lassen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts außer acht, ersetzen und ergänzen diese vielmehr durch neue Behauptungen und eigene Vermutungen.
Die Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG ist möglich, wenn die Tat des Angeklagten durch freiwillige Offenbarung seines Wissens über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Das ist einerseits nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter Personen benennt, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als Mittäter in Frage kommen (BGHSt 31, 163, 166); andererseits ist aber auch nicht erforderlich, daß die vom Offenbarenden Genannten bereits auf Grund seiner Angaben verurteilt wurden (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. April 1984 - 2 StR 134/84). Der Tatrichter kann von der Strafrahmenmilderung vielmehr Gebrauch machen, wenn er davon überzeugt ist, daß der Angeklagte die Beteiligung des Mittäters zutreffend geschildert hat (vgl. BGHSt 31, 163, 166) und dadurch wesentlich zu einem - nach seiner Überzeugung voraussichtlich erfolgreichen - Abschluß der Strafverfolgung beiträgt.
Diese Überzeugung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt.
Der Umstand allein, daß der Angeklagte seinen Mittäter nicht sofort nannte, so daß dieser nicht sogleich mitverhaftet wurde, und daß er zunächst sogar wahrheitswidrig behauptete, er habe das Kokain für einen Italiener namens W. transportiert, verbietet eine Anwendung von § 31 BtMG nicht. Der Tatrichter hat ihn jedoch bei seiner auf eine Gesamtbetrachtung zu stützenden Entscheidung, ob er von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung Gebrauch machen will, zu beachten. Ob er dies hinreichend beachtet hat, kann hier offenbleiben.
Das erweiterte Geständnis, das den Tatbeitrag des Mittäters trotz dessen Drohungen preisgibt, begründet hier - unabhängig von einer unmittelbaren Anwendung des § 31 BtMG - einen wesentlichen Strafmilderungsgrund. Die strafmildernde Berücksichtigung in unmittelbarer Anwendung von § 31 BtMG ermöglicht zusätzlich lediglich eine Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens von einem Jahr auf einen Monat Freiheitsstrafe (oder auf Geldstrafe). Da die Strafkammer mit sechs Jahren und sechs Monaten aber eine Freiheitsstrafe verhängt hat, die von beiden Mindeststrafen weit entfernt liegt, kann ausgeschlossen werden, daß die Höhe der Strafe gerade durch die Strafrahmenverschiebung und nicht allein durch die strafmildernde Berücksichtigung des erweiterten Geständnisses bei der Strafzumessung im engeren Sinne beeinflußt wurde.
Meyer
Maier
Theune
Niemöller