Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.1984, Az.: 2 StR 134/84
Möglichkeit der Erlangung des Vorteils des § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) durch Benennung von Mittätern oder Gehilfen und Ermöglichung der Aufdeckung derer Tatbeteiligung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 134/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen - 04.11.1983
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1984, 414
- Schoreit, NStZ 1985, 60
- StV 1984, 287
Verfahrensgegenstand
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Redaktioneller Leitsatz
§ 31 BtMG kann dem Angeklagten nicht nur das zu Gute kommen, wenn er selbst nicht an der Tat beteiligt war, sondern gerade auch dann wenn er Täter oder Beteiligter ist und Mittäter oder Gehilfen (oder Abnehmer) benennt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. April 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. November 1983 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das angefochtene Urteil enthält in der Begründung des Schuldspruchs keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler; hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht lehnt eine Strafmilderung nach § 31 BtMG mit der Begründung ab, sämtliche Angaben des Angeklagten hätten sich auf sein eigenes strafbares Verhalten bezogen; er habe (zwar) "auch den Namen des Lieferanten (von Rauschgift) in Holland - aber keinerlei Möglichkeit, diesen zu erreichen - und die Namen von Personen" genannt, "die er selbst mit Heroin versorgte". Dies liege "im Rahmen eines normalen Geständnisses" und sei kein Fall des § 31 Nr. 1 BtMG.
Das ist fehlerhaft.
Ein Angeklagter kann den Vorteil des § 31 BtMG nicht nur erlangen, wenn er wesentlich dazu beiträgt, daß Teile der Tat aufgedeckt werden, an denen er selbst nicht in strafbarer Weise beteiligt war, sondern gerade auch dann, wenn er Mittäter oder Gehilfen (Lieferanten und Abnehmer) benennt und die Aufdeckung deren Tatbeteiligung ermöglicht.
Die Revision beanstandet weiter zu Recht, daß die Strafkammer die als wahr unterstellte Beweisbehauptung, gegen die Abnehmer des Rauschgiftes seien auf Grund der Angaben des Angeklagten bereits Verfahren eingeleitet worden (UA S. 25), in diesem Zusammenhang nicht beachtet hat.
Der neu entscheidende Tatrichter sollte auch vermeiden, bei der Begründung der Strafzumessung den Eindruck zu erwecken, als habe er das Fehlen von Strafmilderungsgründen strafschärfend berücksichtigt (UA S. 20).
Müller
Theune
Niemöller
Gollwitzer