Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.1984, Az.: 1 StR 654/84
Versagung der Strafminderung wegen der Kenntnis des Täters von seiner Gewaltgeneigtheit im Rauschzustand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 654/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 10.04.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
schwere Brandstiftung u.a.
Prozessführer
Zahntechniker Jürgen H. aus Sch., geboren am ... 1946 in F., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung - zu Ziffer 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. Oktober 1984
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. April 1984 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Jedoch haben die Einzelstrafaussprüche - und damit die Gesamtstrafe und die Maßregel der Besserung und Sicherung - keinen Bestand. Das Landgericht hat von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach
§ 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil "sich der Angeklagte selbst durch übermäßigen Alkoholkonsum in den Zustand verminderter Schuldfähigkeit versetzte, obwohl er wußte, daß er in alkoholisiertem Zustand zu gewalttätigem Verhalten neigt" (UA S. 13). Diese Begründung ist unter den hier gegebenen besonderen Umständen rechtsfehlerhaft. Sie würde eine Versagung der Strafrahmenmilderung nur rechtfertigen, wenn dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht werden könnte, daß er am Tattag Alkohol getrunken hat. Damit setzt sich das Landgericht jedoch nicht auseinander. Hierzu bestand Anlaß, weil der Angeklagte, wie die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils näher darlegt, ein chronischer Alkoholiker ist, der trotz Strafverbüßung und Beratung durch verschiedene Stellen bisher "nicht die Kraft aufgebracht" hat, sich vom Alkohol zu lösen (UA S. 15). Hätte der alkoholabhängige Angeklagte vor der Tat aufgrund eines unwiderstehlichen Hangs zum Alkohol getrunken, so könnte darin kein schulderhöhender Umstand gesehen werden, der geeignet wäre, die in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit liegende Schuldminderung auszugleichen und die Nichtanwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu tragen (BGH, Beschl. vom 1. August 1984 - 3 StR 287/84). Dies wird der Tatrichter neu zu prüfen haben. Sollte er die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt für erforderlich halten, so ist bei der Prüfung der Reihenfolge des Vollzugs auf die vom Generalbundesanwalt dargelegten Rechtsgrundsätze Bedacht zu nehmen.
Ulsamer
Schikora
Foth
Schimansky