Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1984, Az.: IVb ZR 44/83
Bedeutung der Betreuung durch die Mutter als dem Barunterhalt gleichwertige Unterhaltsleistung bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes; Obliegenheit eines Ehegatten zur Deckung seines Lebensbedarfs durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen seines Anspruchs auf Trennungsunterhalt oder Geschiedenenunterhalt; Freistellung von dieser Obliegenheit auf Grund der Verneinung einer Erwerbsobliegenheit im Verhältnis zu betreuten Kindern; Ermittlung der Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes; Eröffnung der Möglichkeit der Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung bei Heranwachsen eines Kindes in das Alter von etwas 16 Jahren; Rechtfertigung des Aufschubs der Aufnahme einer Ganztagstätigkeit durch den fortlaufenden Besuch des Gymnasiums durch das Kind
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZR 44/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München/Augsburg - 17.05.1983
- AG Augsburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1985, 146
- MDR 1985, 475-476 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 429-430 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Günther K., Fe. Straße ..., A.,
Prozessgegner
1. Antje K.,
2. Silke K.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Erwerbsobliegenheit einer Mutter, die eine 17 1/2jährige Gymnasiastin betreut.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1984
durch
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 17. Mai 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin zu 1) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der zurückgenommenen Klage der Klägerin zu 2), an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Ehe zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten, aus der die am ... 1965 geborene Klägerin zu 2) hervorgegangen ist, ist seit dem 29. November 1981 geschieden. Die Klägerin zu 2), die ein Gymnasium besucht, lebt bei ihrer Mutter, der bei der Scheidung die elterliche Sorge übertragen worden ist.
Der Beklagte ist als Versicherungskaufmann berufstätig. Er hat aus einer neuen Verbindung ein am ... 1981 geborenes Kind. Die Klägerin zu 1) übt seit 1. September 1980 eine Teilzeitbeschäftigung als Verkäuferin aus.
Im vorliegenden Rechtsstreit haben beide Klägerinnen den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch genommen. In erster Instanz hat der Beklagte anerkannt, der Klägerin zu 2) ab 1. Januar 1983 einen monatlichen Unterhalt von 345,00 DM zu schulden. Durch Teilanerkenntnis- und Endurteil hat das Amtsgericht der Klägerin zu 1) einen monatlichen Unterhalt von 1.088,00 DM ab 1. September 1982 und der Klägerin zu 2) einen solchen von 495,00 DM ab 1. Januar 1983 zuerkannt. Die weitergehenden Klagen hat es abgewiesen.
Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt, soweit er über sein Anerkenntnis hinaus verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Beklagte - zugelassene - Revision eingelegt. Die Klägerin zu 2) hat ihre Klage zurückgenommen, soweit sie einen höheren Unterhalt als monatlich 345,00 DM ab 1. Januar 1983 verlangt hat.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil ist durch die Zurücknahme der Klage der Klägerin zu 2) teilweise wirkungslos geworden, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Im übrigen führt die Revision des Beklagten zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Das Oberlandesgericht nimmt einen Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) nach § 1570 BGB an und begründet dies wie folgt: Die von der Klägerin zu 1) betreute Klägerin zu 2) sei zwar am ... 1983 18 Jahre alt und damit volljährig geworden. Dies bedeute jedoch nicht, daß damit die Betreuung durch die Mutter sofort ihre Bedeutung als dem Barunterhalt gleichwertige Unterhaltsleistung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) verliere. Vielmehr sei diese Frage nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dies gelte insbesondere, wenn sich der Barbedarf durch den Eintritt der Volljährigkeit nicht erhöhe. Letzteres sei hier der Fall. Die Klägerin zu 2) besuche vor und nach ihrer Volljährigkeit das Gymnasium. Das Amtsgericht habe ihr nicht ab ... 1983 den in der Düsseldorfer Tabelle vorgeschlagenen erhöhten Unterhalt für ein volljähriges Kind zugesprochen. Die Lebensverhältnisse des Kindes und seiner Mutter hätten sich nicht verändert. Solange das Kind das Gymnasium besuche, erscheine es deswegen angemessen, daß die Mutter ihre Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt weiterhin durch Betreuung in ihrem Haushalt und nicht durch Barleistungen erfülle. Die Klägerin zu 1) brauche deswegen nicht eine Ganztagsbeschäftigung aufzunehmen, um sich ihren Unterhalt selbst zu verdienen.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zu 1) ihre Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin zu 2) auch nach deren Volljährigkeit allein durch Betreuungsleistungen erfüllt, weil nicht über einen Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) gegen die Klägerin zu 1) zu befinden ist, sondern über einen solchen der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten, ihren geschiedenen Ehegatten. Soweit das Oberlandesgericht die Frage, ob es der Klägerin zu 1) unterhaltsrechtlich obliegt, ihre Teil Zeitbeschäftigung zu einer Ganztagstätigkeit auszuweiten, für das Unterhaltsrechtsverhältnis zur Klägerin zu 2) und für das zum Beklagten gleich beurteilen will, kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, folgt aus der Verneinung einer Erwerbsobliegenheit im Verhältnis zu betreuten Kindern nicht, daß der betreuende Ehegatte auch im Rahmen seines Anspruchs auf Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt von der Obliegenheit freigestellt wäre, seinen Lebensbedarf ganz oder teilweise durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst zu decken (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 543 und vom 23. September 1981 - IVb ZR 600/80 - FamRZ 1981, 1159, 1160). Daran ist festzuhalten. Insoweit gelten nicht die Maßstäbe des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, die nur für die Frage der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern maßgebend sind, sondern die für den Trennungs- bzw. Geschiedenenunterhalt aufgestellten Regeln des Gesetzes.
b)
Nach § 1570 BGB kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Inwieweit eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist nach objektiven Kriterien zu entscheiden (vgl. Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 1570 Rdn. 6). Bei der vorzunehmenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls kommt es neben den persönlichen Verhältnissen des Unterhalt fordernden Ehegatten, wie sie in § 1574 Abs. 2 BGB aufgeführt sind, vor allem auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes an (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/80 - FamRZ 1982, 148, 150 m.w.N.). Dabei spielt nicht nur das Alter des Kindes eine Rolle, sondern insbesondere auch sein Gesundheitszustand, sein schulischer und sonstiger Entwicklungsstand sowie möglicherweise bei ihm aufgetretene Verhaltensstörungen. Allerdings hat der Senat bereits ausgesprochen, daß das Heranwachsen eines Kindes in das Alter von etwa 16 Jahren dem betreuenden Elternteil in aller Regel die Möglichkeit eröffnet, eine Voll Zeitbeschäftigung aufzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 150 und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 571; im letzteren Fall hat es sich um ein Kind im Alter von 15 1/2 Jahren gehandelt). Im Schrifttum wird überwiegend die gleiche Auffassung vertreten, wobei etwa darauf hingewiesen wird, daß der Jugendliche ab diesem Alter für seine Pflege weitgehend selbst sorgen kann und eine größere Selbständigkeit für seine Entwicklung sogar förderlich ist (vgl. Soergel/Häberle a.a.O. § 1570 Rdn. 10; ders. in Göppinger, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1051; MünchKomm/Richter Erg. Bd. § 1570 Rdn. 8 ff. unter e; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 6. Aufl. Rdn. 276; Derleder/Derleder FamRZ 1977, 587, 590; BSG FamRZ 1973, 634 f; für die Zeit ab Volljährigkeit auch Griesche FamRZ 1981, 423, 425; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 148, 149; a.A. wohl Roth-Stielow NJW 1982, 425). Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 1570 BGB kann deswegen nach Heranwachsen des Kindes in diese Altersstufe im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß ein weiterer Aufschub der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit durch den betreuenden Elternteil nur gerechtfertigt ist, wenn besondere Gründe vorliegen. Im Prozeß hat derjenige, der eine Ausnahme von dieser auf der Lebenserfahrung beruhenden Regel für sich in Anspruch nimmt, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen darzulegen und notfalls zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 363/81 - FamRZ 1983, 456, 458 für den Fall der Betreuung eines Kindes unter acht Jahren).
c)
Nach diesen Grundsätzen wird die Annahme des Oberlandesgerichts, der Klägerin zu 1) stehe gegen den Beklagten ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB zu, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Am 1. September 1982, dem Zeitpunkt des Beginns der zugesprochenen Unterhaltsrente, war die Klägerin zu 2), das einzige von der Klägerin zu 1) betreute Kind, bereits 17 1/2 Jahre alt. Der fortdauernde Besuch des Gymnasiums durch das Kind ist für sich allein nicht geeignet, den weiteren Aufschub der Aufnahme einer Ganztagstätigkeit durch die Klägerin zu 1) unterhaltsrechtlich zu rechtfertigen (ebenso OLG Zweibrücken aaO; Derleder/Derleder aaO; MünchKomm/Richter aaO). Es hätten daher sonstige Umstände hinzukommen müssen, um einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB bejahen zu können.
d)
Hiernach kommt es auf die vom Oberlandesgericht offen gelassene Frage an, ob die Klägerin zu 1) aus gesundheitlichen Gründen außerstande war, eine volle Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ist dies der Fall, kann die Klägerin zu 1) den Teil ihres angemessenen Unterhaltsbedarfs, den sie durch ihre Teil Zeitbeschäftigung nicht abdecken kann, vom Beklagten gemäß § 1572 BGB fordern (vgl. MünchKomm/Richter § 1572 Rdn. 11). Dafür, daß sie zum Zeitpunkt der Scheidung aus gesundheitlichen Gründen eine Ganztagsbeschäftigung nicht aufnehmen konnte, könnte das von ihr vorgelegte fachärztliche Zeugnis vom 21. Mai 1981 sprechen, auf das sie sich in der Berufungsverhandlung ausdrücklich bezogen hat. In dieser Verhandlung hat sie weiter für den Fall der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht in Übereinstimmung mit dem Beklagten die Universität Würzburg vorgeschlagen. Da das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - Feststellungen zu diesem Punkt nicht getroffen hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.
2.
Im weiteren Verfahren wird der Beklagte Gelegenheit haben, seine mit der Revision vorgetragenen Einwände gegen die bisherige Einkommensermittlung dem Oberlandesgericht zu unterbreiten. Darauf kommt es nur an, wenn ein Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) wiederum bejaht werden kann. Bisher ist auch noch nicht festgestellt, ob die Klägerin zu 1) ihre Teil Zeitbeschäftigung am 1. September 1980 trennungsbedingt aufgenommen hat oder auch bei intakter Ehe aufgenommen hätte. Zu dieser Frage und den daraus zu ziehenden Folgerungen wird auf die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 89, 108 [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82] hingewiesen.
3.
Bei der neuen Entscheidung wird das Oberlandesgericht auch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben. Dem Senat ist insbesondere eine sachgerechte Entscheidung über die auf der teilweisen Klagerücknahme beruhende Kostenpflicht der Klägerin zu 2) nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht möglich, da die Kostenverteilung auch insoweit von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt (vgl. dazu Schneider MDR 1961, 545, 547; 643, 646).
Krohn
Macke
Zysk
Nonnenkamp