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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1983, Az.: IVb ZR 363/81

Ausschluss des Unterhaltsanspruches; Voraussetzungen für die Aufhebung der Ehe; Täuschung über den Gesundheitszustand und die berufliche Qualifikation als Eheaufhebungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1983
Aktenzeichen
IVb ZR 363/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 18166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 01.06.1981
AG Aachen

Fundstellen

  • FamRZ 1983, 456, 458
  • MDR 1983, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1427-1429 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Josef J., W. weg 5 a, K.

Prozessgegner

1. Ria J., J. M. Straße 2, A.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Voreheliche Täuschungshandlungen der in §§ 33 EheG bezeichneten Art können jedenfalls dann nicht zu einer Beschränkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB führen, wenn diese bereits erfolglos in einem Eheaufhebungsverfahren geltend gemacht worden sind.

  2. b)

    Zur Darlegungs- und Beweislast für die Erwerbsobliegenheit einer Mutter, die ein noch nicht achtjähriges Kind betreut.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Unter dem Aspekt der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Lebenssachverhalte hat man im Gesetzgebungsverfahren bewußt keine widerlegbare Vermutung des Inhalts geschaffen, daß ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit erst aufnehmen könnte, wenn das Kind, welches zu erziehen ist ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat. Die Beweislast im Prozeß für die erforderliche Voraussetzungen trägt, wenn für eine bestimmte Annahme die Erfahrung spricht, derjenige, der eine Ausnahme von der erfahrungsgemäßen Regel in Anspruch nimmt.

  2. 2.

    Wenn die Erwerbstätigkeit der unterhaltsbedürftigen Ehegatten erst nach Ehescheidung einsetzt und das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten die Lebensverhältnisse prägt, bemißt sich der Unterhalt nicht im Wege der Differenzmethode. Naheliegender ist es bei z.B. nach etwa nach 2 Jahren einsetzender Erwerbstätigkeit bei der Unterhaltsbemessung eine Quote des Einkommens des von Anfang an erwerbstätigen Ehegatten zu bilden. Davon wird dann das eigene Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten abgerechnet. Sodann ist diese Aufteilung vom Tatrichter auf ihre Angemessenheit überprüft und ggf. abgeändert. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Quote, die dem Berechtigten am Einkommen des Verpflichteten zusteht, nicht immer ausreichend ist, den vollen, an den dauerhaft gewordenen Lebensverhältnissen während der Ehe ausgerichteten Unterhaltsbedarf des Berechtigten zu decken. Insbesondere ist dies im Hinblick auf etwaige Mehrkosten möglich, die den Ehegatten infolge ihrer Trennung entstehen und zur Folge haben können, daß der Berechtigte mit den Mitteln jener Quote den ehelichen Lebensstandard nicht mehr aufrechtzuerhalten vermag. Diesen Mehrbedarf, der durch die Trennung bedingt ist muß der Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ermitteln. Er kann dabei nach den allgemeinen Erfahrungssätzen nach § 287 ZPO verfahren.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1983
durch
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 1981 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte ab Juni 1981 zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 663 DM an die Klägerin zu 1. verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1. und der Beklagte haben am 26. Oktober 1972 die Ehe geschlossen, aus der die - am Revisionsverfahren nicht beteiligte - Klägerin zu 2. hervorgegangen ist. Seit 1976 haben die Eheleute getrennt gelebt. Noch im gleichen Jahre hat der jetzige Beklagte Klage auf Aufhebung der Ehe erhoben, hilfsweise auf Scheidung aus dem Verschulden der Klägerin zu 1. Als Aufhebungsgründe hat er unter anderem geltend gemacht, daß ihn die Klägerin zu 1. vor Eingehung der Ehe über ihren Gesundheitszustand und ihre berufliche Qualifikation getäuscht habe. Die Aufhebungsklage ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben; auf den Hilfsantrag des Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 5. September 1978 die Ehe rechtskräftig geschieden worden.

2

Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Klägerinnen Unterhalt geltend gemacht. Noch streitig ist der Anspruch der Klägerin zu 1. auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 1. Oktober 1978.

3

Der Beklagte ist als Diplomingenieur berufstätig, während die Klägerin zu 1., der die elterliche Sorge für die Klägerin zu 2. übertragen ist, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Sie erzielt geringe Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung.

4

Das Amtsgericht ist von einem Anspruch der Klägerin zu 1. auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 882,42 DM monatlich bis April 1980 und in Höhe von 1.038,42 DM ab diesem Zeitpunkt ausgegangen und hat den Beklagten - abzüglich freiwillig bezahlter Beträge - im Rahmen des Klageantrags entsprechend verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die vom Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsbeträge zum Teil herabgesetzt und insbesondere ab Juni 1981 lediglich auf einen Unterhalt von 663 DM erkannt, weil die Klägerin zu 1. ab diesem Zeitpunkt einer Halbtagsbeschäftigung nachgehen könne.

5

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag bezüglich des nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab 1. Oktober 1978 weiter, wobei er sich vornehmlich auf die Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB beruft.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat die Frage eines Ausschlusses des Unterhaltsanspruches der Klägerin zu 1. gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB offen gelassen, weil jedenfalls nach Abs. 2 der Vorschrift ein Unterhaltsanspruch bestehe, solange und soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne. Dabei ist nicht berücksichtigt, daß - wie das Bundesverfassungsgericht (nach Erlaß des Berufungsurteils) am 4. Juli 1981 entschieden hat - § 1579 Abs. 2 BGB mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, soweit die Anwendung der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 BGB auch in besonders gelagerten Härtefällen ausgeschlossen ist (BVerfGE 57, 361 ff.). Das stellt jedoch den Bestand des Berufungsurteils schon deshalb nicht in Frage, weil hier die Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB aus einem anderen Grunde ausscheidet.

7

1.

Der Beklagte wirft der Klägerin zu 1. vor, sie habe ihn vor Eingehung der Ehe arglistig über ihre berufliche Qualifikation getäuscht, indem sie sich als "Fachschulkaufmann" bezeichnet habe. Er habe durch eine Zeitungsanzeige eine Ehepartnerin mit "Niveau" gesucht und dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er eine Frau gehobenen Bildungsstandes zu heiraten wünsche. Die Klägerin zu 1., die lediglich etwa fünf Monate eine Fachschule des Lebensmittelhandels besucht habe, habe sich jene Berufsbezeichnung beigelegt, um ihm eine gehobene Ausbildung und eine dementsprechende Gesamtpersönlichkeit vorzutäuschen.

8

Ferner habe die Klägerin zu 1. ihm vor der Eheschließung erklärt, daß sie geistig und körperlich gesund sei, obwohl sie im Jahre 1972 in die Kurklinik A. eingewiesen und dort wegen einer Hyperventilationstetanie und wegen einer Erkrankung des vegetativen Nervensystems behandelt worden sei. In dieser Klinik würden die Patienten psychotherapeutischen Heilverfahren unterzogen. Wer in einer derartigen Anstalt behandelt worden sei, wisse, daß er geistig und körperlich nicht gesund sein könne. Das Verhalten der Klägerin zu 1. sei daher auch auf Täuschung über ihren Gesundheitszustand angelegt gewesen.

9

2.

Diese Vorwürfe hat der Beklagte bereits mit seiner Klage auf Aufhebung der Ehe geltend gemacht, die rechtskräftig abgewiesen worden ist. In den Gründen des Urteils vom 5. September 1978 ist hierzu dargelegt, es stelle schon keine Unwahrhaftigkeit dar, wenn die Klägerin zu 1. - möglicherweise in verständlichem Bestreben der Verdeutlichung ihrer gehobenen beruflichen Ausbildung und Tätigkeit - die nicht geschützte Bezeichnung "Fachschulkaufmann" gewählt habe. Mit der Behauptung, dadurch habe sie eine dem beruflichen Werdegang des Beklagten gleichwertige Ausbildung vortäuschen wollen, sei dieser beweisfällig geblieben. Die Existenz einer schwerwiegenden und unheilbaren Erkrankung der Klägerin zu 1. sowie deren Kenntnis hiervon seien nicht dargetan. Daß die Klägerin zu 1. über ihren Gesundheitszustand arglistig getäuscht habe, habe der Beklagte schon nicht schlüssig dargelegt.

10

3.

Im vorliegenden Rechtsstreit will der Beklagte sein Vorbringen über das unlautere Verhalten der Klägerin zu 1. vor der Eheschließung unabhängig von dem Urteil vom 5. September 1978 festgestellt und gewürdigt wissen mit dem Ziel, einen Ausschluß ihres Unterhaltsanspruchs wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erreichen. Damit kann er keinen Erfolg haben.

11

a)

Inwieweit Umstände, die einen Grund zur Aufhebung der Ehe darstellen können, sich auf die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe auswirken, ist in § 37 Abs. 2 EheG geregelt. Wenn ein Ehegatte insbesondere zur Eingehung der Ehe durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist (§ 33 EheG), kann er binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Aufhebungsurteils erklären, daß die für den Fall der Scheidung vorgesehenen vermögensrechtlichen Folgen für die Zukunft ausgeschlossen sein sollen. Entsprechendes gilt, wenn der andere Ehegatte die Aufhebbarkeit der Ehe aus den Gründen der §§ 30 bis 32 EheG gekannt hat oder wenn eine widerrechtliche Drohung von ihm selbst oder mit seinem Wissen von Dritten verübt worden ist. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 EheG bezweckt, dem Ehegatten, der bei der Eheschließung unlauter gehandelt hat, zu verwehren, hieraus zu Lasten des anderen Ehegatten Vorteile zu ziehen (BT-Drucks. 7/650 S. 184). Im vorliegenden Fall folgt aus der rechtskräftigen Abweisung der Aufhebungsklage durch Urteil vom 5. September 1978 zunächst, daß dem Beklagten die Rechte aus §§ 37 Abs. 2 EheG nicht zustehen.

12

b)

Sinn und Zweck der Regelung des § 37 Abs. 2 EheG ergeben, daß die dort in Bezug genommenen Eheaufhebungsgründe regelmäßig nicht geeignet sein können, auch die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Unterhaltsanspruchs wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen. Unter die letztere Vorschrift fällt grundsätzlich ein ehewidriges Verhalten, von dem zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufhebungsgründe gesetzt wurden, mangels ehelicher Bindungen noch nicht gesprochen werden kann. Hat ein Ehegatte mit der Aufhebungsklage Erfolg gehabt, kann er die in § 37 Abs. 2 Satz 1 EheG vorgesehene Erklärung nur binnen einer Ausschlußfrist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Aufhebungsurteils abgeben. Damit bewirkt er einen Ausschluß der vermögensrechtlichen Folgen der Ehe für die Zukunft. Den mit dieser Regelung verfolgten Zweck, die Verwirkung von Rechten des vor der Eheschließung unlauter handelnden Ehegatten von einer binnen bestimmter Frist abzugebenden Erklärung des anderen Ehegatten, die in dessen Ermessen steht, abhängig zu machen, würde es zuwiderlaufen, wenn der benachteiligte Ehegatte auch nach Verstreichenlassen dieser Frist und auch für die vergangene Zeit einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeiführen könnte.

13

c)

Hat ein Ehegatte - wie im vorliegenden Fall der Beklagte - mit der Aufhebungsklage keinen Erfolg gehabt, besteht kein Anlaß, die Frage der Konkurrenz zwischen § 37 Abs. 2 EheG und § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB anders zu beurteilen. Es muß ihm verwehrt sein, sich für einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs des anderen Ehegatten auf Gründe zu berufen, die ihrer Art nach Eheaufhebungsgründe darstellen könnten (ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 56, 57; a.A. Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1579 Rdn. 2 b). Voreheliche Täuschungshandlungen der in § 33 EheG bezeichneten Art können jedenfalls dann nicht zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB führen, wenn diese - wie hier - bereits erfolglos in einem Eheaufhebungsverfahren geltend gemacht worden sind. Es kann dann auch nicht zu der verfahrensrechtlich unerwünschten Folge kommen, daß in zwei aufeinanderfolgenden Prozessen über den gleichen Tatsachenstoff mit möglicherweise abweichenden Ergebnissen gestritten wird.

14

4.

Soweit die Revision darauf abhebt, die Klägerin habe auch im Aufhebungsprozeß - also während des Bestehens der Ehe - zu Protokoll des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember 1976 und zu Protokoll des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 1977 unwahre Angaben über ihren Gesundheitszustand gemacht, käme ihrem Verhalten auch dann, wenn der Vorwurf zutreffend wäre, nicht ein solches Gewicht zu, daß daran ein Ausschluß oder eine Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruches wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB geknüpft werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1979 - IV ZR 38/78 - FamRZ 1979, 569, 570; ständige Rechtsprechung des Senats). Aus der Abkehr des Gesetzgebers vom Schuldprinzip, aus der in § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB enthaltenen Bezugnahme auf die Schwere der zu Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Gründe und aus dem Merkmal der groben Unbilligkeit ergibt sich eine erhebliche Beschränkung für die Berücksichtigungsfähigkeit persönlicher Verfehlungen. Nur ein schwerwiegendes und evidentes Fehlverhalten ist geeignet, die Voraussetzungen der Härteklausel zu erfüllen. Das Berufungsgericht ist nach alledem zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1. wegen der Vorwürfe des Beklagten nicht ausgeschlossen oder verkürzt werden kann.

15

II.

1.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin zu 1. auf nachehelichen Unterhalt nach der Vorschrift des § 1570 BGB bejaht. Von ihr könne nicht erwartet werden, daß sie ihren Lebensbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit verdiene. Ihr obliege die Sorge für das gemeinsame Kind. Die Pflege und Erziehung eines Kindes unter 8 Jahren erfordere einen Aufwand, der eine Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils ausschließe. Erst nach Beendigung des 8. Lebensjahres des Kindes komme eine Teilzeitbeschäftigung der betreuenden Mutter in Betracht. Eine solche Betrachtungsweise entspreche der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts und den Unterhaltsrichtlinien der Familiensenate des OLG Köln (veröffentlicht FamRZ 1982, 100 ff. zu Rdn. 7.3).

16

Diese Ausführungen werden von der Revision mit der Begründung angegriffen, es seien durchaus Fälle denkbar, in denen dem Unterhaltsberechtigten trotz der Sorge für ein kleineres Kind eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Die Entscheidung darüber müsse daher stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Hier habe sich der Beklagte darauf berufen, daß der Klägerin zu 1. trotz der Versorgung des Kindes eine Halbtagsbeschäftigung zuzumuten sei. Deren Sache sei es daraufhin gewesen, darzulegen und notfalls zu beweisen, daß sie trotzdem nicht arbeiten könne. Dies habe sie nicht getan.

17

Diese Angriffe der Revision gehen fehl. Der Senat hat bisher entschieden, daß sich eine Ehefrau, die Unterhalt von ihrem Mann verlangt, im Regelfall dann nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verweisen zu lassen braucht, wenn sie ein noch nicht schulpflichtiges Kind betreut(Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 27 m.w.N.). Die in der Praxis gebräuchlichen Unterhaltsrichtlinien gehen zum Teil weiter und verneinen - für den Regelfall - eine Erwerbsobliegenheit des Sorgeberechtigten, solange das Kind die ersten beiden Grundschulklassen besucht (so im Ergebnis die Richtlinien des OLG Köln a.a.O. und die des OLG München, abgedr. FamRZ 1983, 20 unter 3.2), oder sogar, bis es die Grundschule beendet hat (Leitlinien des OLG Celle, abgedr. FamRZ 1982, 131 unter III 4; ebenso Empfehlungen des 3. Deutschen Familiengerichtstages, abgedr. FamRZ 1980, 1173 zu II b aa 1). Dem liegt die Erfahrung zugrunde, daß auch ein schulpflichtiges Kind zunächst noch einer verstärkten Beaufsichtigung und Fürsorge bedarf, die nicht auf bestimmte Zeitabschnitte des Tages beschränkt ist (vgl. dazu auch OLG Oldenburg FamRZ 1979, 38; Göppinger/Häberle Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1051). Die gesunde Entwicklung eines Kindes dieser Altersstufe erfordert es in der Regel, daß sich ein Elternteil ihm noch jederzeit widmen kann, was einem Erwerbstätigen etwa bei ausfallenden Schulstunden oder einer Krankheit nicht möglich sein würde. Daher billigt der Senat den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß im allgemeinen eine Erwerbsobliegenheit des Elternteils, der ein Kind unter 8 Jahren betreut, zu verneinen ist.

18

Der Revision ist zuzugeben, daß dieser Grundsatz nur gelten kann, wenn nicht die Umstände des Einzelfalls eine Abweichung bedingen. So wurde im Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Lebenssachverhalte bewußt daran abgesehen, eine widerlegbare Vermutung des Inhalts zu schaffen, daß ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit erst aufnehmen könne, wenn das zu erziehende Kind ein bestimmtes Lebensalter erreicht habe (BT-Drucks. 7/650 S. 122 f.). Wenn aber, wie dargelegt, für eine bestimmte Annahme die Erfahrung spricht, ist es im Prozeß Sache desjenigen, der eine Ausnahme von der erfahrungsgemäßen Regel in Anspruch nimmt, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen darzulegen und notfalls zu beweisen (vgl. Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. Vorbem. 7 e zu § 284). Im vorliegenden Fall hätte daher der Beklagte Umstände vorbringen müssen, die für eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin zu 1. trotz der Betreuung der Klägerin zu 2. hätten sprechen können. Er hat sich aber auf die pauschale Behauptung beschränkt, das Kind sei bereits in einem Alter, in dem es in den Kindergarten gehen könne. Dadurch, daß das Kind den Kindergarten besucht, wird indessen dem betreuenden Elternteil regelmäßig noch keine Erwerbstätigkeit ermöglicht (vgl. Göppinger/Häberle aaO). Die Gründe, aus denen der Eintritt des Kindes in die Grundschule im Regelfall noch nicht zu einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils führt, gelten insoweit entsprechend und in verstärktem Maße. Danach ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klägerin zu 1. treffe keine Erwerbsobliegenheit, solange die Klägerin zu 2. nicht das 8. Lebensjahr vollendet habe.

19

2.

Ab diesem Zeitpunkt - Juni 1981 - hat das Berufungsgericht eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin zu 1. bejaht und ist davon ausgegangen, daß sie durch Aufnahme einer zumutbaren Halbtagsbeschäftigung monatliche Einkünfte von 800 DM erzielen könne. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs für die folgende Zeit hat es die sogenannte Differenzmethode angewendet und ist zu einem Monatsbetrag von 663 DM gelangt. Dies begegnet rechtlichen Bedenken.

20

Wie der Senat in den Urteilenvom 8. April 1981 (IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539) undvom 4. November 1981 (IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255) dargelegt hat, ist der Unterhalt in Fällen einer erst nach der Ehescheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten, in denen die ehelichen Lebensverhältnisse durch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten geprägt werden, nicht im Wege der Differenzmethode zu bemessen. Diese Berechnungsart geht im Ansatz von einem Unterhaltsbedarf aus, wie er durch die ehelichen Lebensverhältnisse in einer Doppelverdienerehe bestimmt wird. Setzt die Erwerbstätigkeit eines Ehegatten, wie im vorliegenden Fall, erst mehr als zwei Jahre nach der Ehescheidung ein, liegt es nahe, bei der Unterhaltsbemessung eine Quote des Einkommens des von Anfang an erwerbstätigen Ehegatten zu bilden und von dieser das eigene Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzurechnen. Diese Aufteilung ist allerdings sodann vom Tatrichter auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Vor allem darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Quote, die dem Berechtigten am Einkommen des Verpflichteten zusteht, nicht immer ausreicht, um den vollen, an den dauerhaft gewordenen Lebensverhältnissen während der Ehe ausgerichteten Unterhaltsbedarf des Berechtigten zu decken. Das ist insbesondere im Hinblick auf etwaige Mehrkosten möglich, die den Ehegatten als Folge ihrer Trennung erwachsen und dazu führen können, daß der Berechtigte mit den Mitteln jener Quote den ehelichen Lebensstandard nicht mehr aufrecht zu erhalten vermag.

21

Dieser trennungsbedingte Mehrbedarf ist vom Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei es ihm nicht verwehrt ist, unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze nach § 287 ZPO zu verfahren.

22

Mit diesen Grundsätzen ist die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1. ab Juni 1981 nicht zu vereinbaren. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts standen im Zeitpunkt der Scheidung der Ehe einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von 2.071,52 DM monatlich lediglich Einkünfte der Klägerin zu 1. aus der Vermietung einer Eigentumswohnung von 22 DM monatlich gegenüber. Die ehelichen Lebensverhältnisse wurden demnach im wesentlichen durch das Einkommen des Beklagten geprägt. Das angefochtene Urteil muß daher insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zur Vornahme einer Neuberechnung nach den oben dargelegten Grundsätzen zurückverwiesen werden.

Seidl
Blumenröhr
Macke
Zysk
Nonnenkamp