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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1984, Az.: IX ZR 76/83

Berechtigung zur neuen Festsetzung des Hundertsatzes der Gesundheitsschadensrente; Umfang der Berücksichtigung der Zinsen aus angelegten Rückerstattungsgeldern und aus der Anlage ererbter Entschädigungsleistungen bei Bemessung des Hundertsatzes; Umfang der Berücksichtigung von Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und Erträgnissen aus Wertpapieren, die der Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat; Gefahrenträger der Nichtfeststellbarkeit oder der Beweislosigkeit des Ausnahmetatbestandes; Wirkung des Zinsbetrages bei Nichtfeststellbarkeit der Höhe der Zinsen aus Anlage von Entschädigungsleistungen wegen Unmöglichkeit einer rechnerischen Aussonderung aus den Gesamtzinsen infolge der Vermischung mit anderen Anlagen; Erfordernis der fehlerfreien Festsetzung des neuen Hundertsatzes der Rente im Abänderungsverfahren; Erfordernis des Nachweises, welche Entschädigungsleistungen eigenen Rechts vom Rentenberechtigten ertragbringend angelegt worden sind

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1984
Aktenzeichen
IX ZR 76/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 29.11.1982
LG Berlin

Fundstelle

  • MDR 1985, 494 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Inneres, P. Straße ..., B.

Prozessgegner

Abraham E. R., S./Israel, ... D. H.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Anlage von Entschädigungsleistungen aus eigenem Recht muß gemäß § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden. § 287 ZPO findet nur Anwendung bei der Ermittlung der Erträgnisse aus dieser Anlage.

  2. b)

    Zur Berücksichtigung von Erträgnissen aus der Anlage von laufenden Gesundheitsschadensrenten.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Beurteilung einer Rechtsfrage, zu der auch Verfahrensfragen gehören, erwächst nicht in Rechtskraft und bindet auch nicht im Verfahren nach § 206 BEG.

  2. 2.

    Zinsen aus angelegten Rückerstattungsgeldern und aus der Anlage ererbter Entschädigungsleistungen sind in vollem Umfang nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen. Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und Erträgnisse aus Wertpapieren wirken dann nicht hundertsatzmindernd, wenn es sich nachweisbar um Erträge aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat.

  3. 3.

    Die Gefahr der Nichtfeststellbarkeit oder der Beweislosigkeit dieses Ausnahmetatbestandes geht zu Lasten des Verfolgten.

  4. 4.

    Lässt sich nicht nachweisen, in welcher Höhe Zinsen aus der Anlage von Entschädigungsleistungen herrühren, weil eine rechnerische Aussonderung aus den Gesamtzinsen infolge der Vermischung mit anderen Anlagen nicht mehr möglich ist, wirkt der gesamte Zinsbetrag gem. § 15a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG hundertsatzmindernd.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. November 1982 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der 1921 geborene Kläger erhält durch Bescheid vom 18. Juni 1964 unter anderem eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 33 v.M., einer allgemeinen Erwerbsminderung von 50 v.H. und einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes. Im Grundbescheid wurde ihm ein Hundertsatz der Rente von 40 zuerkannt, der in der Folgezeit laufend herabgesetzt wurde, zuletzt durch Bescheid vom 29. März 1972 auf 20 v.H. Auf Klage gegen diesen Bescheid setzte ihn das Kammergericht durch Urteil vom 30. April 1974 für die Zeit ab Januar 1972 auf 35 neu fest. Dabei berücksichtigte es die Kapitalerträge des Klägers nur zur Hälfte hundertsatzmindernd, wobei es das Verhältnis zwischen bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten Einkünften aus der Anlage von eigenen Entschädigungsleistungen sowie von Rückerstattungszahlungen und ererbten Entschädigungsleistungen auf 50 zu 50 schätzte. Auf Grund dieses Urteils erhielt der Kläger im Januar 1975 eine Nachzahlung von 15.478,20 DM.

2

Am 15. März 1976 setzte die Behörde den Hundertsatz der Rente ab Mai 1976 auf 27,5 herab, weil der Unterhaltszuschlag für die Tochter weggefallen sei und sich das anrechenbare Einkommen um 441 DM monatlich erhöht habe. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, ein Abschlag von 5 v.H. wegen der gestiegenen Einkünfte sei nicht gerechtfertigt; sie stammten aus der Anlage von Entschädigungsleistungen. Während des Klageverfahrens setzte die Behörde durch einen neuen Änderungsbescheid vom 15. Februar 1977 den Hundertsatz der Rente ab April 1977 auf 17,5 herab und begründete dies mit dem weiteren Ansteigen der anrechenbaren Einkünfte aus der israelischen Staatspension und der Hälfte der Kapitalerträge entsprechend dem Urteil des Kammergerichts vom 30. April 1974. Der Kläger führte diesen Änderungsbescheid in den Rechtsstreit ein und begehrte weiterhin die Zahlung einer Rente mit dem Hundertsatz 35.

3

Das Landgericht gab durch Urteil vom 6. Dezember 1978 der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten ab April 1977 zur Zahlung einer Rente mit dem Hundertsatz 27,5. Es berücksichtigte dabei die israelische Staatspension des Klägers voll und die Kapitalerträge in Höhe von 45 v.H. Durch die Nachzahlung von 15.478,20 DM auf Grund des Urteils des Kammergerichts vom 30. April 1974 habe sich die Anlage von eigenen Entschädigungsleistungen gegenüber der nicht bevorrechtigten Anlage in der Weise erhöht, daß für die Kapitalerträge aus bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten Anlagen nunmehr das Verhältnis von 55 zu 45 gelte. Im übrigen behielt es dem Beklagten vor, die Rente ab Januar 1978 neu festzusetzen, sobald die Kapitalerträge und Pensionseinkünfte für 1978 bekannt seien.

4

Gegen dieses Urteil legte nur der Kläger Berufung ein und beschränkte sie im Laufe des Berufungsverfahrens wegen inzwischen eingetretener Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Zahlung einer Rente mit dem Hundertsatz 35 für die Zeit bis 28. Februar 1982. Das Kammergericht gab der Berufung teilweise statt und erkannte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1980 eine Rente mit höheren Hundertsätzen zu, als sie ihm das Landgericht für das Jahr 1977 und die Behörde ab 1. Januar 1978 zuerkannt hatte. Die weitergehende Klage und Berufung wies es ab.

5

Mit der Revision beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet. Der Rechtsstreit geht nur noch darum, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1980 eine Rente in der vom Berufungsgericht zuerkannten Höhe zusteht.

7

Dazu meint das Berufungsgericht, der Beklagte sei gemäß §§ 35, 206 BEG berechtigt gewesen, die Gesundheitsschadensrente des Klägers ab 1. Mai 1976 neu festzusetzen, weil die auf Grund der wesentlich veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente um mindestens 10 v. H. von der bisherigen Rente abgewichen sei. Bei der neuen Hundertsatzbemessung sei von einem Mittelwert von 27,5 auszugehen, zu dem dem Kläger bis Februar 1982 ein Zuschlag von 5 v.H. wegen der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau zugestanden habe. Sein inzwischen beträchtlich gesteigertes Einkommen aus den Orangenpflanzungen sei nicht hundertsatzmindernd anzurechnen, weil es als Entgelt für eine unzumutbare Tätigkeit des zu 50 % erwerbsgeminderten Klägers anzusehen sei (§ 15 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 der 2. DV-BEG).

8

Das Berufungsgericht prüft dabei nicht, inwieweit die Einkünfte aus den Orangenplantagen, die der Kläger nach seinen eigenen Angaben teilweise zusammen mit dritten Personen in Form einer Gesellschaft betreibt, aus Kapitalnutzung herrühren (vgl. BGH RzW 1977, 27 Nr. 23). Insoweit fehlen entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Nichtberücksichtigung dieser Einkünfte rechtfertigen.

9

Die israelische Pension des Klägers rechnet der Berufungsrichter mit ihrem Bruttobetrag in vollem Umfang an. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH RzW 1976, 159 Nr. 51; 1979, 131; 134; 1981, 76) und wird auch vom Kläger nicht angegriffen.

10

Das Kammergericht stellt sodann fest, daß sich die anrechenbaren Kapitalerträge des Klägers seit dem Urteil vom 30. April 1974 wesentlich erhöht haben. Bei der Bemessung der Rentenhundertsätze geht es von den Maßstäben aus, die das Landgericht in Anlehnung an das Urteil des Kammergerichts vom 30. April 1974 angewandt hat. Ob dem Landgericht insoweit zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Beklagte gegen dieses Urteil keine Berufung und der Kläger gegen das jetzige Urteil des Kammergerichts keine Revision eingelegt hat. Richtig ist, daß Zinsen aus angelegten Rückerstattungsgeldern und aus der Anlage ererbter Entschädigungsleistungen in vollem Umfang nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen sind (vgl. BGH RzW 1971, 446) und daß Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und Erträgnisse aus Wertpapieren dann nicht hundertsatzmindernd wirken, wenn es sich nachweisbar um Erträge aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat. Dabei geht die Gefahr der Nichtfeststellbarkeit oder der Beweislosigkeit dieses Ausnahmetatbestandes zu Lasten des Verfolgten (BGH aaO). Läßt sich nicht nachweisen, in welcher Höhe Zinsen aus der Anlage von Entschädigungsleistungen herrühren, weil eine rechnerische Aussonderung aus den Gesamtzinsen infolge der Vermischung mit anderen Anlagen nicht mehr möglich ist, wirkt der gesamte Zinsbetrag gemäß § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG hundertsatzmindernd (BGH, Beschl. v. 11. Februar 1982 - IX ZB 245/81, bei Zorn, NJW 1983, 2062 Nr. I 1 b).

11

Der Berufungsrichter erkennt zwar, daß die Entscheidung des Kammergerichts vom 30. April 1974 mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht, weil das Kammergericht die Höhe der anrechenbaren und anrechnungsfreien Vermögensteile und der aus ihnen fließenden Einkünfte trotz der Vermischung der Anlagen geschätzt und daraus eine Quote der beiden Einkommensarten von 50 zu 50 gebildet hat. Er fühlt sich aber an diese Tatsachenfeststellungen gebunden, weil sie als wesentliche Entscheidungsgrundlagen an der Rechtskraft des Vorprozeßurteils teilnähmen und daher den Ausgangspunkt für die jetzige Beurteilung gemäß § 206 BEG bildeten. Richtig daran ist, daß es sich bei der Zugrundelegung einer Anlage von 62.150 DM aus eigenen Entschädigungsleistungen und einer Quote von 50 zu 50 für die Erträgnisse aus bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten Anlagen um tatsächliche Feststellungen handelt, die als Ausgangspunkt für die Beurteilung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach §§ 35, 206 BEG maßgeblich sind. Nicht bindend ist dagegen der rechtliche Weg, auf dem das Kammergericht damals zu dieser tatsächlichen Feststellung gelangt ist. Denn die Beurteilung einer Rechtsfrage, zu der auch Verfahrensfragen gehören, erwächst nicht in Rechtskraft und bindet auch nicht im Verfahren nach § 206 BEG. Im Abänderungsverfahren nach § 206 BEG ist der neue Hundertsatz der Rente fehlerfrei festzusetzen; das gilt sowohl für Rechtsfehler wie für andere Fehler bei der Berechnung des Hundertsatzes (BGH RzW 1979, 131; Urt. v. 9. Dezember 1981 - IX ZR 77/80 = LM BEG § 35 Nr. 29). Das Berufungsgericht kann sich daher nicht darauf berufen, daß es wegen der Entscheidung im Vorprozeß daran gebunden sei, ohne konkreten Nachweis, welcher Teil der Erträge auf bevorrechtigte und nicht bevorrechtigte Anlagen entfällt, diesen Anteil nach § 287 ZPO zu schätzen.

12

Das Kammergericht war mithin bei der Beurteilung frei, welche günstigere Quote als die vom Landgericht mit 45: 55 festgestellte zugunsten des Klägers für die Beurteilung der Anrechenbarkeit von Erträgen aus der Anlage von Entschädigungsleistungen ab Mai 1976 zugrunde zu legen ist. Dabei hätte aber vom Kläger gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG zur vollen Überzeugung des Berufungsgerichts nachgewiesen werden müssen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 286 ZPO), welche Entschädigungsleistungen aus eigenem Recht er bis Ende 1980 ertragbringend angelegt hat. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß das Kammergericht von einem entsprechenden Nachweis durch den Kläger ausgeht. Zwar ist auf S. 18 unten/S. 19 oben ausgeführt, daß der Senat es als nachgewiesen ansehe, der Kläger habe nach dem Urteil des Kammergerichts im Vorprozeß in den Jahren 1974 bis 1978 ca. 46.750 DM an Entschädigungsleistungen aus eigenem Recht zusätzlich angelegt, so daß sich für die Jahre 1976 bis 1979 eine Quote zwischen bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten Anlagen von 60 zu 40 bis 63 zu 37 ergebe. Aus dem Zusammenhang des Urteils und dem Zitat des § 287 ZPO auf S. 18 und 19 ergibt sich jedoch, daß der Berufungsrichter diesen Nachweis nur im Wege der Schätzung als geführt angesehen hat. So führt er auf S. 17 aus, seit der Entscheidung im Vorprozeß sei die Abgrenzung der beiden Anlagegruppen und der daraus erzielten Erträge noch schwieriger geworden, weil der Kläger nicht nur die beiden Gruppen der bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten Gelder großenteils zusammen angelegt, also vermischt habe, sondern weil auch seine Konten wiederholt aufgelöst und neue Konten errichtet, Wertpapiere neu erworben und verkauft sowie Guthaben von der einen Währung in eine andere Währung umgeschichtet worden seien. Hinzu komme zu dieser verstärkten Unübersichtlichkeit, daß es sich nicht genau ermitteln lasse, wie die beiden Anlagegruppen durch Zinszuwächse und Verkaufsgewinne inzwischen weiter vermehrt worden seien, ob und wann der Kläger welche Gelder inzwischen zu Lasten der einen oder anderen Anlagegruppe abgehoben habe und wann die Zinsen für neu angelegte Gelder zu laufen begonnen hätten. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen folgt, daß es dem Berufungsrichter eben nicht möglich war, als nachgewiesen anzusehen, welche Entschädigungsleistungen kraft eigenen Rechts der Kläger angelegt hat.

13

Wenn der Berufungsrichter weiter ausführt, alle diese Unklarheiten müßten, "wenn man nicht bei dem Wirrwarr von immer neuen Erklärungen und Aufstellungen des Klägers sowie von Bankbescheinigungen eine Vermengung aller Gelder mit der Folge der Nichtfeststellbarkeit bevorrechtigter Einkünfte annehmen" wolle, im Wege einer ungefähren Schätzung gemäß §§ 286, 287 ZPO angemessen mitberücksichtigt werden, so geht er von einer insoweit nicht zulässigen Beweiserleichterung zugunsten des Klägers aus. Er setzt sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats in den oben angeführten Entscheidungen zu § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG. Daneben verkennt er aber auch, daß einer Schätzung nach § 287 ZPO hier entgegensteht, daß das Berufungsgericht erhebliche Unsicherheiten in den Grundlagen des Tatsachenablaufs in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 1969 - III ZR 112/68 = VersR 1969, 801). Nur wenn der Nachweis, welche Entschädigungsleistungen eigenen Rechts vom Rentenberechtigten ertragbringend angelegt worden sind, geführt worden ist, kann der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO gegebenenfalls die Höhe der aus dieser Anlage für die einzelnen Zeiträume anfallenden Kapitalerträge schätzen, die gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG bei der Bemessung des Rentenhundertsatzes unberücksichtigt zu bleiben haben.

14

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es zum Nachteil des Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 1977 höhere Hundertsätze der Rente festgesetzt hat, als sie dem Kläger vom Landgericht und ab Januar 1978 von der Behörde zuerkannt worden sind.

15

Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht noch folgendes zu beachten haben:

16

Das Berufungsurteil geht bei der Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG offensichtlich davon aus, daß auch ein großer Teil der seit 1977 gezahlten laufenden Gesundheitsschadensrenten, die der Kläger ertragbringend angelegt hat, hinsichtlich der daraus fließenden Erträge außer Betracht bleiben müsse, weil der Kläger nach seinen Angaben den Lebensunterhalt durch andere Einkünfte bestritten habe. Sicherlich ist richtig, daß die Verwendung der Entschädigungsrente im Belieben des Berechtigten steht und an sich keiner Kontrolle unterliegt. Trotzdem kann § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG auf die Anlage von laufenden Entschädigungsrenten keine Anwendung finden. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, daß ihr Zweck nur war, Ungerechtigkeiten auszugleichen, die dadurch entstanden, daß die meisten Verfolgten infolge der langwierigen Abwicklung der Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz oft viele Jahre auf die Entschädigungszahlungen warten mußten und somit nach Bescheiderlaß hohe Nachzahlungen an Kapitalleistungen und Rentenrückständen anfielen. Wenn der Empfänger diese Gelder, die er innerhalb kurzer Zeit gar nicht aufzehren konnte, zinsbringend anlegte, führte dies bei der Hundertsatzbemessung vielfach zu erheblichen Abschlägen. Küster hat deshalb bereits in RzW 1961, 440 zutreffend darauf hingewiesen, daß die laufende Rente um so niedriger wird, je länger der Verfolgte auf sie warten mußte. Deshalb sah die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG entsprechend einer Zusage der Vertreter der Bundesregierung und des Bundesrates bei der Beratung des BEG-Schlußgesetzes im Wiedergutmachungsausschuß des Deutschen Bundestages (vgl. auch Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung, BT-Drucks. IV/3423 S. 5) eine besondere Ausnahmebestimmung für die Fälle der Anlage von Entschädigungsleistungen vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß dabei auch an die Anlage von laufenden Entschädigungsrenten gedacht worden ist, zumal die laufende Gesundheitsschadensrente nach ihrer Zweckbestimmung dem Verfolgten nicht zur Ansammlung von Vermögen verhelfen soll (vgl. BGH RzW 1972, 190). Sie soll in erster Linie der Versorgung des Verfolgten dienen und ihm einen Ausgleich dafür bieten, daß er wegen der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, ein Arbeitseinkommen in gleicher Weise zu erzielen wie ohne die gesundheitliche Schädigung. Somit fehlt jeder sachliche Grund für die Privilegierung der Anlage von laufenden Gesundheitsschadensrenten, soweit der Verfolgte seinen Lebensunterhalt aus anderen Einkünften bestreitet. Dabei mag offen bleiben, ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Verfolgte, der keine anderen Einkünfte hat, einen Teil seiner Rente, den er nicht zu seinem Unterhalt benötigt, aufspart und ertragbringend anlegt.

17

Außerdem soll die auf einen ganz bestimmten, im einzelnen nachzuweisenden Tatbestand beschränkte Sonderregelung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG der Entschädigungsbehörde zur Beurteilung deren Voraussetzungen überschaubare Verhältnisse sichern (vgl. BGH RzW 1976, 64 Nr. 24). Dies wäre nicht möglich, wenn Rentenempfänger allgemein geltend machen könnten, sie hätten andere Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet und dafür die laufende Rente ganz oder teilweise angespart. Auf diese Weise würden unter Umgehung der Anrechnungsbestimmungen unkontrollierbar Kapitalerträge von der Berücksichtigung beim Hundertsatz ausgeschlossen. Etwas anderes gilt für Rentennachzahlungen, die im Zuge der linearen Rentenanhebung oder wegen geänderter tatsächlicher Verhältnisse bewirkt werden, weil diese für zurückliegende Zeiträume zusätzlich gewährt werden und somit nicht mehr der Bestreitung der in der Vergangenheit angefallenen Kosten für den Lebensunterhalt dienen können.

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