Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.1982, Az.: IX ZB 245/81
Rechtliche Wirkungen der Vermischung von Leistungen aus der Wiedergutmachung mit anderem Vermögens des Klägers auf die Gewährung eines Entschädigungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1982
- Aktenzeichen
- IX ZB 245/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 06.10.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Elisabeth M., D. R., Mo., K.
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Ka.-F.-Straße ..., Ma.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Ferien-Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Der Berufungsrichter stellt im Rahmen seines tatrichterlichen Veranwortungsbereichs fest, daß eine Vermischung von Leistungen aus der Wiedergutmachung mit anderem Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes erfolgt ist. Diese auf rein tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen.
Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß nur solche Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und nur solche Erträgnisse aus Wertpapieren von einer Berücksichtigung gemäß § 15 a Abs. 2 Nr. 1 mit § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG ausgenommen sind, die nachweisbar aus der Anlage von Leistungen herrühren, die der Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat. Wie der Senat in der Entscheidung RzW 1981, 48 ausgeführt hat, trifft die Last der Beweislosigkeit in diesen Fällen denjenigen, zu dessen Gunsten der unbewiesene Umstand gewirkt hätte, wenn sich eine vollständige Aufklärung der zu beweisenden Tatsache nicht erreichen läßt. So liegt der Fall hier. Der Tatrichter betrachtet den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen den Zinserträgnissen der Klägerin und den ihr obliegenden Beweiswürdigung und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, in welcher Weise und welchem Umfang Zinsen und Erträgnisse bei einer Vermischung von Anlagen aus Entschädigungsleistungen und sonstigen Anlagen bei der Berücksichtigung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG außer Betracht bleiben können, stellt sich nicht. Läßt sich nicht nachweisen, in welcher Höhe Zinsen aus der Anlage von Entschädigungsleistungen herrühren, weil eine rechnerische Aussonderung aus den Gesamtzinsen infolge der Vermischung mit anderen Anlagen nicht mehr möglich ist, ist die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 5 zweiter Halbsatz der 2. DV-BEG nicht anwendbar, so daß der gesamte Zinsbetrag gemäß § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG hundertsatzmindernd wirkt. Die Festlegung irgendwelcher Faustregeln oder Prozentsätze über die Aufteilung von Zinsen aus der Anlage vermischter Leistungen aus der Entschädigung und sonstigen Quellen wäre gesetzwidrig, sofern eine rechnerische Aufteilung der verschiedenen Anlagen ausgeschlossen ist.
Auch die Verfahrensrügen der Klägerin führen nicht zur Zulassung der Revision. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen die Rechtsgrundsätze von BGH RzW 1980, 60. Dieser Entscheidung lag ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. Hier ging der gesamte Rechtsstreit von Anfang an nur um die Frage, ob zugunsten der Klägerin festgestellt werden kann, daß die von ihr angegebenen Zinsen aus ihren Sparkonten und die Erträgnisse aus ihren Wertpapieren aus der Anlage von Entschädigungsleistungen herrühren. Schon das landgerichtliche Urteil hatte ausgeführt, daß wegen der Vermischung der Anlagen nicht festgestellt werden könne, daß die angegebenen Zinseinnahmen ausschließlich und unmittelbar aus der Anlage von Entschädigungsleistungen stammten. Von einer Überrumpelung der Klägerin durch das Berufungsurteil kann daher keine Rede sein. Der Klägerin war bekannt, daß sie den vollen Nachweis dafür führen mußte, welche Zinsen aus der Anlage von Entschädigungsleistungen herrührten. Daß ein solcher Nachweis nicht durch Vorlage von Kontoauszügen ab Ende 1977 erfolgt war, die Klägerin seit 1973 Arbeitseinkommen aus der Firma ihres Ehemannes bezogen hatte und von diesem nach ihren eigenen Angaben aus steuerlichen Gründen 1975 eigene Beträge auf ihr Konto eingezahlt worden waren, lag auf der Hand. Im übrigen wird wegen der Verfahrensrügen, mit denen eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geltend gemacht wird, auf BGH RzW 1967, 431 verwiesen.
Zorn