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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1984, Az.: 3 StR 315/84

Straffreiheit bei Selbstanzeige in Fällen nicht angezeigter Lohnsteuererklärungen; Zeitpunkt der Entdeckung einer Steuerstraftat; Wirkung der Selbstanzeige auf den Teilnehmer; Konsequenzen aus unvollständiger Selbstanzeige

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1984
Aktenzeichen
3 StR 315/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 07.03.1984

Fundstellen

  • Brauns, StV 85, 325
  • NStZ 1985, 126

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Entdeckt ist eine Steuerstraftat nicht schon beim Bekanntwerden von Tatsachen, die zur Einleitung von Ermittlungen Anlaß geben können, sondern erst dann, wenn Anhaltspunkte ermittelt sind, die eine vorläufige Tatbewertung i. S. des Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses ermöglichen. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Selbstanzeige zur Straflosigkeit auch eines Dritten führen kann.

  2. 2.

    Die Entscheidung darüber, ob ein Steuerstrafverfahren gemäß § 396 I AO ausgesetzt wird, solange ein Besteuerungsverfahren anhängig ist, trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 24. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg Laufhütte
Dr. Gribbohm Zschockelt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird

    1. a)

      das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §§ 154, 154 a StPO auf die Verfolgung von Lohnsteuer- und Einkommensteuerhinterziehung beschränkt,

    2. b)

      das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je neun Monaten verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß den §§ 154, 154 a StPO auf die Verfolgung von Lohnsteuer- und Einkommensteuerhinterziehung beschränkt. Im übrigen haben die Revisionen der Angeklagten mit ihren Sachrügen Erfolg.

2

I.

Die vom Angeklagten Z. erhobene Verfahrensrüge, das Urteil beruhe auf einer Verletzung der §§ 262 Abs. 2 StPO, 396 AO, 205 StPO, da das Landgericht das Strafverfahren nicht bis zur Rechtskraft des Besteuerungsverfahrens ausgesetzt habe, ist unbegründet. Die Entscheidung darüber, ob ein Steuerstrafverfahren gemäß § 396 Abs. 1 AO ausgesetzt wird, solange ein Besteuerungsverfahren anhängig ist, trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (Kühn/Kutter/Hofmann, AO 14. Aufl. § 396 Anm. 3). Es ist nichts dafür ersichtlich - und von der Verteidigung nicht vorgetragen -, daß das Landgericht die Möglichkeit der Aussetzung nicht bedacht und von ihr pflichtwidrig nicht Gebrauch gemacht hätte.

3

II.

Die Sachrügen sind begründet.

4

1.

Die Angeklagten sind Gesellschafter der Firma H.-Gr. GmbH (im folgenden Firma H.). Geschäftsführer ist der Angeklagte Z. Im Jahre 1975 beabsichtigten sie die Gründung einer zweiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Firma T.-Gr. GmbH (im folgenden Gesellschaft T.). Nach einer Absprache sollten beide Angeklagte Gesellschafter, der Angeklagte K. Geschäftsführer dieses neuen Unternehmens werden. Ein Vertrag über die Gründung wurde nicht geschlossen, weil der Angeklagte Z. einen vorliegenden Vertragsentwurf wegen einzelner Detailregelungen abgelehnt hatte. Dennoch wurde die Gesellschaft T. seit dem 1. April 1975 im Rechtsverkehr tätig. Die Geschäfte - Geschäftsbeziehungen bestanden nur zur Firma H. - führte der Angeklagte K.; der Angeklagte Z. erbrachte technische und organisatorische Leistungen; er erhielt dafür ein Entgelt, seit 1977 von monatlich 1.000,00 DM.

5

Gemeldet war die Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaft T. weder bei den Finanzbehörden noch bei einem Gewerbesteueramt. In den Jahren 1975 bis Januar 1980 unterließen es die Gesellschafter, die Tatsache, daß Lohnsteuern von insgesamt 166.890,00 DM zu zahlen waren, beim zuständigen Finanzamt zu melden. In ihren für die Jahre 1975 bis 1978 vorgelegten Einkommensteuererklärungen verschwiegen die Angeklagten die Einnahmen, die sie aus der Gesellschaft bezogen. Beim Angeklagten K. wurden deshalb Einkommensteuern von 42.028,00 DM und beim Angeklagten Z. Einkommensteuern von 27.040,00 DM nicht festgesetzt.

6

Am 7. Mai 1980 führte der Steuerrat Ha. bei der Firma H. die finanzamtliche Betriebsprüfung durch. Ihm fiel auf, daß die geprüfte Firma mit der Gesellschaft T. erhebliche Umsätze getätigt hatte. Er fragte beim Finanzamt G. und beim Gewerbesteueramt G. nach. Da das Unternehmen dort - wie ihm - unbekannt war, erkundigte er sich beim Buchhalter der Firma H., erhielt aber keine klärende Antwort. Er legte deshalb am 19. Mai 1980 seine Feststellungen in einem Aktenvermerk nieder, was dazu führte, daß "Recherchen über die Firma T. in die Wege geleitet wurden" (UA S. 8).

7

Der Angeklagte K. befand sich zur Zeit der Betriebsprüfung im Krankenhaus. Darüber, daß sie stattgefunden hatte, wurde er vom Angeklagten Z. unterrichtet. Am 29. Mai 1980 reichte er beim Finanzamt eine handschriftliche Aufstellung über nicht abgeführte Lohnsteuern von 174.953,91 DM ein und fügte einen Scheck über den genannten Betrag bei. Er wies darauf hin, daß noch fehlende Geschäftsunterlagen bis zur "Mitte der 23. KW" nachgereicht würden und daß Rückfragen an den - namentlich bezeichneten - Sachbearbeiter des Steuerberatungsbüros, das die Buchführung der Gesellschaft T. führte, gerichtet werden könnten. Am 3. Juni 1980 wurde gegen ihn, wovon er in Kenntnis gesetzt wurde, das Steuerstrafverfahren eingeleitet.

8

Das Landgericht ist der Auffassung, die Gesellschaft T. sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Geschäftsverkehr tätig geworden. Die Führung der Geschäfte habe beiden Gesellschaftern oblegen. Beide seien deshalb als Unternehmer zur Abgabe der Lohnsteuererklärungen verpflichtet gewesen. Diese Pflicht hätten sie in bewußtem und gewelltem Zusammenwirken fortgesetzt handelnd verletzt. Jeder der Angeklagten habe zudem in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1975 bis 1978 - ebenfalls fortgesetzt handelnd - vorsätzlich falsche Angaben gemacht, da sie Einnahmen aus der Gesellschaft Tiefdruck verschwiegen und dadurch ihre Einkünfte zu niedrig angegeben hätten. Auf § 371 AO könne sich keiner der Angeklagten berufen. Die Hinterziehung von Lohnsteuern sei am 19. Mai 1980 entdeckt gewesen. Bezüglich der Einkommensteuererklärungen scheide § 371 AO schon deshalb aus, weil bereits falsche Erklärungen abgegeben und diese nicht richtiggestellt worden seien.

9

2.

Die Schuldsprüche wegen Nichtabgabe von Lohnsteuererklärungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn es ist nach den Feststellungen nicht auszuschließen, daß die Selbstanzeige des Angeklagten K. vom 29. Mai 1980 gemäß § 371 Abs. 1 AO - sowie § 371 Abs. 3 AO (vgl. Franzen DStR 1983, 323), dessen Erfüllung hier nicht in Frage steht - zur Straffreiheit beider Angeklagten führt.

10

a)

Die Strafkammer ist der Auffassung, die Tat sei zu diesem Zeitpunkt bereits entdeckt gewesen. Bei ihrer Würdigung geht sie aber von einem zu weiten Anwendungsbereich des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO aus. Entdeckt ist eine Steuerstraftat nicht schon, wie das Landgericht meint, beim Bekanntwerden von Tatsachen, die zur Einleitung von Ermittlungen Anlaß geben können, sondern erst dann, wenn Anhaltspunkte ermittelt sind, die eine vorläufige Tatbewertung im Sinne der Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses ermöglichen (BGH NStZ 1983, 415 mit zustimmender Anmerkung von Henneberg BB 1984, 1679, 1680; Göggerle/Frank BB 1984; 398; kritisch Bilsdorfer wistra 1984, 131, 134; vgl. auch Lenckner/Schumann wistra 1983, 123, 172). Der Zeuge Ha. wußte zwar, daß zwischen der Firma H. und der Gesellschaft T. erhebliche Umsätze getätigt worden waren und daß die Gesellschaft weder beim Finanzamt G. noch beim Gewerbesteueramt G. gemeldet war. Den Feststellungen ist aber nicht zu entnehmen, ob er - etwa aus ihm vorliegenden Belegen - auch den Sitz der Gesellschaft ermittelt und die Zuständigkeit von Steuerbehörden außerhalb von G. ausgeschlossen oder sonstige Umstände ermittelt hatte, die eine Steuerhinterziehung wahrscheinlich erscheinen ließen. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß die den Finanzbehörden am 19. Mai 1980 vorliegenden Erkenntnisse bei objektiver Betrachtung nur einen vagen Anfangsverdacht ergeben. Daß dieser durch die vom Zeugen Ha. veranlaßten Recherchen bis zum 29. Mai 1980 konkretisiert worden wäre, ist nicht festgestellt.

11

b)

Die damit möglicherweise rechtzeitige, nämlich vor Konkretisierung des Tatverdachts, zur zuständigen Behörde gelangte Selbstanzeige des Angeklagten K. kann auch zur Straflosigkeit des Angeklagten Z. führen.

12

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Mittäter dieser Steuerhinterziehung war, wovon das Landgericht ausgeht, oder nur Gehilfe. Denn für beide Fälle kann die Selbstanzeige des Mitangeklagten auch für ihn wirken. Grundsätzlich kommen die Vorteile einer Selbstanzeige zwar nur demjenigen zugute, der die Anzeige erstattet (vgl. Bilsdorfer wistra 1984, 93, 94; Theil BB 1983, 1274, 1275). Die Selbstanzeige braucht aber nicht eigenhändig vollzogen zu werden. Sie kann vielmehr durch Bevollmächtigte (BGHSt. 3, 373 [BGH 13.11.1952 - 3 StR 398/52]) oder durch gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter erstattet werden (Kühn/Kutter/Hofmann a.a.O. § 371 Anm. 6). Ob sie auch wirksam durch Personen erfolgen kann, deren Handeln nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag dem mutmaßlichen Willen des Täters entspricht (so Kühn/Kutter/Hofmann a.a.O.), ist streitig (vgl. Theil BB 1983, 1274, 1276 bei Fußnote 23). Auf die Beantwortung dieser Streitfrage kommt es nach den Feststellungen nicht an. Nach diesen war der Angeklagte K. von dem Mitangeklagten Z. beauftragt, die Steuerfragen der Gesellschaft T. zu bearbeiten. Selbst wenn es sich bei diesem Unternehmen um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, deren Geschäfte von beiden Gesellschaftern geführt wurden - die Befugnis zur Geschäftsführung also nicht mit den Folgen des § 714 BGB auf den Angeklagten K. übertragen worden ist, wie der Verteidiger des Angeklagten Z. meint - führte der Angeklagte K. die Gesellschaft nach interner Absprache mit dem Angeklagten Z. "weitgehend" (UA S. 6) und war von letzterem, wie der unwiderlegten Einlassung dieses Angeklagten zu entnehmen ist, bereits im Jahre 1978 aufgefordert worden, "seinen Kram" - nämlich die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft T. - "in Ordnung zu bringen" (UA S. 13). Es liegt deshalb nahe, daß der Angeklagte K. dieser im Interesse der Gesellschaft liegenden Aufforderung mit der Meldung hinterzogener Lohnsteuern nachgekommen ist. Bei solcher Sachlage diente die Anzeige der Gesellschaft und damit beiden Gesellschaftern.

13

3.

Die Schuldsprüche wegen Hinterziehung von Lohnsteuern sind deshalb aufzuheben. Von dieser Entscheidung sind auch die Schuldsprüche wegen Hinterziehung von Einkommensteuern betroffen, über die deshalb ebenfalls neu verhandelt werden muß.

14

a)

Allerdings läßt die Auffassung des Landgerichts, daß die Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung zu bestrafen sind, Rechtsfehler nicht erkennen.

15

aa)

Beide Angeklagten haben der Finanzbehörde in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1975 bis 1978 die Einnahmen verschwiegen, die sie aus der Geschäftstätigkeit der Firma T. bezogen haben; sie haben dadurch der zuständigen Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständige Angaben gemacht (§ 392 Abgabenordnung a.F., § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Angeklagten auf Grund eines von vornherein gefaßten Vorsatzes, also fortgesetzt, gehandelt haben; denn sie machten die unvollständigen Angaben, weil ihre anderweitigen Verfehlungen unentdeckt bleiben sollten (UA S. 20).

16

bb)

Die Selbstanzeige des Angeklagten K. vom 29. Mai 1980 enthält keine Berichtigung der unvollständigen. Angaben. Sie bezieht sich nur auf die Gesellschaft T. und deren Tätigkeit und damit nur auf die Steuern, die von dieser Gesellschaft zu zahlen waren. Sie erwähnt nicht einmal den Umstand, daß die Gesellschaft Gewinne gemacht hat, die den Gesellschaftern zugute gekommen sind, und enthält damit keine Berichtigung der falschen Einkommensteuererklärungen der Gesellschafter. Davon abgesehen kann die Selbstanzeige schon deshalb nicht zur Straflosigkeit hinsichtlich der hinterzogenen Einkommensteuern führen, weil die Angeklagten in ihren am 30. Mai 1980 und am 14. Juli 1980 - also nach Erstattung der Selbstanzeige - für das Jahr 1978 abgegebenen Steuererklärungen die Einnahmen aus der Gesellschaft T. - wie in den für die Vorjahre abgegebenen Steuererklärungen - erneut verschwiegen haben.

17

b)

Dennoch kann die Verurteilung insgesamt nicht aufrechterhalten bleiben. Denn die Einkommensteuerhinterziehungen können nach den bisherigen Feststellungen mit den Lohnsteuerhinterziehungen wenn die Angeklagten auch deswegen zu verurteilen sind, zu einer Tat verbunden sein (vgl. BGH wistra 1984, 177; siehe auch BGH, Beschluß vom 31. August 1984 - 2 StR 452/84, Urteil vom 5. September 1984 - 2 StR 377/84). Es wäre dann § 52 StGB - und nicht § 53 StGB, wovon das Landgericht ausgeht - anzuwenden und nur eine Strafe auszusprechen (vgl. dazu BGH bei Holtz MDR 1980, 988 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]; Pikart in KK § 358 Rdn. 30).

Schmidt
RiBGH Dr. Schauenburg ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert Schmidt
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt