Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.1984, Az.: 1 StR 591/84
Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei Vergewaltigungsversuch und sexueller Nötigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 591/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 10.05.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Nötigung
Prozessführer
Günther Herbert Gerhard G. aus Bad W., geboren am ... 1962 in U., zur Zeit in Haft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Oktober 1984 nach Anhörung - zu Nr. III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Mai 1984
- 1.
dahin abgeändert, daß der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist;
- 2.
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; doch bleiben die zu § 21 StGB getroffenen Feststellungen bestehen.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nachdem der Angeklagte den Versuch, mit der Schülerin geschlechtlich zu verkehren, aufgegeben hatte, weil sein Glied nicht steif wurde, forderte er sie auf, sein Glied in den Mund zu nehmen. Dieser Aufforderung "kam sie aus Angst nach" (UA S. 6), ohne daß zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte Gewalt angewandt oder ausdrücklich angedroht hätte. Vielmehr ängstigte sich das Mädchen, weil der Angeklagte es zuvor - beim Versuch der Vergewaltigung - fast bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt, mit den Füßen getreten und mit Schlägen bedroht hatte. Dieses Verhalten wirkte als konkludente Drohung fort und verbindet Vergewaltigungsversuch und sexuelle Nötigung zu einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ungeachtet des Umstands, daß die sexuelle Nötigung auf einem neuen Willensentschluß des Angeklagten beruhte (BGH NJW 1984, 1632 [BGH 15.03.1984 - 1 StR 72/84]; BGH, Beschl. vom 15. Mai 1984 - 1 StR 135/84).
Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen. Die Strafe muß neu festgesetzt werden. Dagegen kann der Maßregelausspruch (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und Entzug der Fahrerlaubnis) bestehenbleiben. Gleiches gilt für die zu § 21 StGB getroffenen Feststellungen, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen werden.
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath