Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1984, Az.: 2 StR 359/84
Vorliegen von besonderen Umständen in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen; Annahme eines minder schweren Falles des sexuellen Missbrauchs von Kindern; Vorliegen von besonderen Umständen, durch das Zusammentreffen von Umständen, die bei einer Einzelbewertung nur einfache, durchschnittliche Milderungsgründe sind
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 359/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 17.02.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Diakon Herbert Josef B. aus S., geboren am ... 1922 in K.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. September 1984
auf Grund der Verhandlung vom 19. September 1984,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung, Staatsanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom
19. September 1984,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Februar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine auf das Strafmaß beschränkte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
1.
Die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat im Fall Wolfgang E. auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, im Falle Sven S. auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt.
a)
Beide Taten sind nicht als minder schwere Fälle im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB bewertet worden; das Landgericht hat vielmehr den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt. Diese Bewertung hält rechtlicher Prüfung stand. Im Falle Sven S. bedarf dies keiner näheren Darlegung. Für den Fall Wolfgang E. gilt im Ergebnis nichts anderes. Allerdings wiegt diese Tat - was im geringeren Strafmaß zum Ausdruck kommt - auch nach der Einschätzung des Landgerichts weniger schwer. Der Angeklagte veranlaßte hierbei im Anschluß an den Kommunionsunterricht den allein noch in der Kirche verbliebenen, acht oder neun Jahre alten Wolfgang E., sich mit dem Bauch so auf das Ende einer Kirchenbank zu legen, daß seine Füße den Boden berührten, legte sich dann auf das Kind und führte - in der Absicht, sich sexuell zu erregen - einige Minuten lang reibende, auch beschlafsähnliche Bewegungen mit seiner Brust und seinem Unterkörper aus; sowohl der Angeklagte als auch das Kind waren dabei bekleidet.
Das Landgericht wertet diese Tat nicht als eine nur knapp über der Erheblichkeitsschwelle (§ 184 c Nr. 1 StGB) liegende, relativ harmlose Handlung; es kommt auf Grund einer "Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände", die es des näheren darlegt, erörtert und gegeneinander abwägt, zu dem Ergebnis, daß ein minder schwerer Fall nicht gegeben sei (UA S. 32 f). Das Revisionsgericht kann das Ergebnis dieser rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung, die alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht zieht, nicht durch eine abweichende eigene Bewertung ersetzen.
b)
Auch die Bemessung der Einzelstrafen innerhalb des damit maßgeblichen Regelstrafrahmens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich auf Grund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 17, 35 f; 24, 132 ff; 29, 319 f; BGH wistra 1984, 61; BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - 3 StR 123/84). Solche Mängel weist die Strafbemessung im Falle Wolfgang E. so wenig wie in dem anderen Fall auf. Von einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann keine Rede sein. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewürdigt, daß er das Vertrauen beider Kinder, die ihn als Religionslehrer schätzten und als Respektsperson in besonderem Maße achteten, gröblich verletzt hat (UA S. 33). Die zehnmonatige Freiheitsstrafe im Fall Wolfgang E. liegt nur vier Monate über der Untergrenze des Regelstrafrahmens und übrigens auch im unteren Bereich des Strafrahmens, der bei Bejahung eines minder schweren Falles Anwendung gefunden hätte.
2.
Dagegen hält das Urteil rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Das Landgericht hat - wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt - den Maßstab verkannt, nach dem sich bestimmt, ob "besondere Umstände" in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten gegeben sind, die eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen. Es stellt darauf ab, daß keine Umstände vorlägen, die "Ausnahmecharakter" haben und dem Fall zugunsten des Täters den "Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken" (UA S. 34). Das entspricht der früheren, in dieser Form nicht mehr aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach der neueren Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den "besonderen Umständen" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB um solche, die im Vergleich mit. gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 493, 495; BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - 2 StR 525/83).
Diesen Maßstab hat das Landgericht nicht zugrunde gelegt. Darauf kann die Entscheidung zur Strafaussetzungsfrage beruhen. Die Strafkammer ist zwar - ausgehend von einer "Gesamtschau der erörterten Umstände" (UA S. 34) - zu dem Ergebnis gelangt, daß im vorliegenden Fall "nur durchschnittliche und allgemeine Milderungsgründe erkennbar" seien (UA S. 35); indessen läßt sich nicht ausschließen, daß diese Bewertung gerade durch den rechtsfehlerhaften Maßstab beeinflußt ist, den das Landgericht zum Ausgangspunkt seiner Würdigung gemacht hat. Darüberhinaus geben die Urteilsgründe nicht zu erkennen, ob sich der Tatrichter bewußt war, daß auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur einfache, durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht und die Bedeutung "besonderer Umstände" erlangen können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 2 StR 485/82). Dies hätte hier der Prüfung bedurft.
Demgemäß muß über die Frage der Strafaussetzung, neu entschieden werden.
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer