Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1982, Az.: 2 StR 485/82
Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung; Vorliegen von Umständen mit Ausnahmecharakter bei Gewährung einer Strafaussetzung; Strafaussetzung zur Bewährung bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose; Umfangreiche Begründung eines Gerichts bei Gewährung einer Strafaussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 485/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 04.05.1982
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1982, 570
Verfahrensgegenstand
Versuchter schwerer Raub
Prozessführer
Maschinenschlosser Uwe S. aus L.-W., geboren am ... 1958 in K.-O.
Amtlicher Leitsatz
Zu den besonderen Umständen in der Tat und der Persönlichkeit des Klägers gem. § 56 II StGB.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Oktober 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Die Beschränkung der Revision ist zulässig. Die Frage, ob Strafaussetzung zur Bewährung mit Recht versagt worden ist, kann hier abschließend geprüft werden, ohne daß davon die Feststellungen zum Strafausspruch und die Erwägungen zur Strafhöhe beeinflußt werden (vgl. BGHSt 19, 46, 48).
2.
Die Revision ist auch begründet.
Die Strafkammer hält die Gewährung von Strafaussetzung für nicht gerechtfertigt, weil keine Umstände "mit Ausnahmecharakter" vorlägen, die dem Fall den Stempel des "Außergewöhnlichen" aufdrückten. Solche Umstände seien "weder daraus zu folgern, daß die Kammer einen minder schweren Fall des versuchten Raubes angenommen" habe, noch seien "die festgestellten, konkreten mildernden Umstände in ihrer Gesamtheit geeignet, die Umstände der Tat und die Schuld des Angeklagten in einem so milden Licht erscheinen zu lassen, das Vorliegen des Ausnahmefalles des § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen". Diese Erwägungen sind zu knapp, um den Anforderungen zu genügen, die an die Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zu stellen sind.
An der von der Kammer ihrer Entscheidung zugrundegelegten Rechtsprechung, daß § 56 Abs. 2 StGB nur dann anwendbar sei, wenn Umstände vorlägen, die der Tat "Ausnahmecharakter" verleihen und dem Fall zu Gunsten des Angeklagten den Stempel des "Außergewöhnlichen" aufdrücken, hat der Bundesgerichtshof in dieser Strenge nicht festgehalten. § 56 Abs. 2 StGB will - die günstige Sozialprognose vorausgesetzt - die Aussetzung der Vollstreckung von Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nämlich nicht auf Ausnahmefälle beschränken. Als besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift genügen vielmehr nach der übereinstimmenden Auffassung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371, 372 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; vgl. auch BGH, Beschl. v. 24. Juni 1982 - 4 StR 325/82 - m.w.N.). Ob solche Umstände vorliegen, muß stets auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit geprüft werden. Dabei läßt sich häufig nicht genau abgrenzen, ob die Umstände die Tat oder den Täter betreffen; denn Umstände der Tat können auch für die Würdigung der Täterpersönlichkeit Bedeutung, Umstände in der Täterpersönlichkeit die Tat beeinflußt haben. Auch können Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche, einfache Bewertungsgründe wären, durch das Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80 -; Urt. v. 19. November 1981 - 4 StR 566/81 -; Urt. v. 6. April 1982 - 4 StR 666/81 -).
Die hiernach gebotene Gesamtbetrachtung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Der bloße Hinweis (UA S. 10), daß die festgestellten Strafzumessungsgründe auch "in ihrer Gesamtheit" nicht geeignet seien, die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen, vermag in dieser Allgemeinheit die Gesamtbetrachtung nicht zu ersetzen. Der Fall ist auch nicht so eindeutig, daß schon aus diesem Grund auf die erforderliche umfassende Prüfung verzichtet werden könnte. Immerhin handelt es sich bei dem geständigen Angeklagten um einen nicht vorbestraften, "ungereiften jungen Mann von geringer geistiger Beweglichkeit", dessen bei der "dilettantisch" durchgeführten Tat gezeigte "kriminelle Energie nicht übermäßig stark" war, der aus Aufregung sogar vergaß, dem ihm persönlich bekannten Opfer gegenüber die Stimme unkenntlich zu machen, und der schließlich eine "völlig ungefährliche" Scheinwaffe benutzte. "Die ganze Unreife des Angeklagten komme", so führt die Strafkammer aus, "in der wenig überlegten und gestrafften Tatdurchführung zum Ausdruck". Diese Unreife sei es auch gewesen, die den Angeklagten in seine hohe Schuldenlast verstrickt habe.
Freilich handelt es sich bei allen diesen Umständen, werden sie einzeln betrachtet, um gewöhnliche Strafmilderungsgründe. In ihrer Vielzahl und Eigenart jedoch können sie so gewichtig sein, daß ihnen insgesamt die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt. Das muß der Tatrichter erneut untersuchen.
Müller
Theune
Niemöller
Gollwitzer