Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.1984, Az.: 3 StR 302/84
Erfassen des Unrechtsgehalts des Straftatbestandes des § 27 Versammlungsgesetz (VersG) in einer Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.08.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 302/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 29.02.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Landfriedensbruch u.a.
Prozessführer
Anna Mathilde H. aus M., geboren am ... 1956 in G.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin sowie des Generalbundesanwalts und zu Ziffer 2 auf dessen Antrag
am 8. August 1984
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. Februar 1984 im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen das Versammlungsgesetz (§ 27 VersG) entfällt.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin unter anderem wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Falle nach §§ 125, 125 a Nr. 2 StGB verurteilt. Daneben tritt, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (Beschlüsse vom 2. Mai 1984 - 3 StR 126/84 - und vom 12. Juni 1984 - 3 StR 228/84), der ebenfalls erfüllte Straftatbestand des § 27 VersG zurück, da dessen Unrechtsgehalt von der bezeichneten Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs mit erfaßt ist. Die Annahme von Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Versammlungsgesetz hat sich nach der Überzeugung des Senats auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt; soweit das Landgericht bei der Strafzumessung darauf abhebt, daß die Angeklagte mehrere Tatbestände verwirklicht hat (UA S. 28), sind dafür ersichtlich maßgebend die tateinheitlich mit dem schweren Landfriedensbruch begangenen Vergehen der versuchten gefährlichen Körperverletzung sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, die zusätzliche Unrechtselemente enthalten und mit gegenüber § 27 VersG wesentlich höheren Strafdrohungen bewehrt sind.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Kutzer