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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1984, Az.: NotZ 4/84

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Notar

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1984
Aktenzeichen
NotZ 4/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 30.01.1984

Fundstelle

  • DNotZ 1985, 487-489

Verfahrensgegenstand

Vorläufige Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 2. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Prof. Dr. Windisch und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 30. Januar 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Der am ... 1922 geborene Beschwerdeführer ist durch Verfügung des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 22. Februar 1954 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Oldenburg und zugleich bei dem Landgericht Oldenburg zugelassen worden. Am 6. April 1960 wurde er zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg mit dem Amtssitz in Oldenburg bestellt. Mit Verfügung vom 16. Januar 1975 wurde er anderweit als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zugelassen.

2

Der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg hat mit Verfügung vom 9. Juni 1983 gegen den Notar das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und durch Verfügung vom 14. Dezember 1983 den Notar vorläufig seines Amtes als Notar enthoben. Dagegen hat der Notar um gerichtliche Entscheidung nachgesucht.

3

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Notars.

5

II.

1.

Die Beschwerde ist nach § 105 BNotO in Verbindung mit § 79 BDO zulässig (Seybold/Hornig, Bundesnotarordnung, 5. Aufl. § 105 Rdn. 5, § 96 Rdn. 16, § 54 Rdn. 15; Arndt, Bundesnotarordnung, § 54 II 4). Über sie ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 25 BDO in Verbindung mit § 309 Abs. 1 StPO, vgl. Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 4. Aufl. § 25 Rdn. 4). § 111 BNotO findet keine Anwendung (Seybold/Hornig a.a.O. § 105 Rdn. 5).

6

2.

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 91 BDO kann ein Notar vorläufig des Amtes enthoben werden, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Dies ist durch die Einleitungsverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 9. Juni 1983 geschehen.

7

3.

Die rechtlichen Voraussetzungen einer vorläufigen Amtsenthebung nach § 91 BDO sind gegeben. Die Einleitungsbehörde hatte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Notar vorläufig seines Amtes zu entheben war. Ermessensfehler, sei es eine Überschreitung der gesetzlichen Ermessensgrenzen, sei es ein dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechender Ermessensgebrauch, sind nicht feststellbar. Den für die vorläufige Amtsenthebung in Verbindung mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zu fordernden hinreichenden Verdacht (Seybold/Hornig a.a.O. § 96 Rdn. 15; Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 3. Aufl. Band II S. 832; Claussen/Janzen a.a.O. 4. Aufl. § 91 Rdn.2 b) eines Dienstvergehens, d.h. schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten (Arndt BNotO 2. Aufl. § 95 II 5; § 96 II 3.2) hat der Präsident des Oberlandesgerichts den Untersuchungsergebnissen entnehmen können. Er durfte die schwerwiegende Maßnahme der vorläufigen Amtsenthebung vor Abschluß des förmlichen Disziplinarverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Oldenburg (10 a Js 11/81) unter den gegebenen Umständen, insbesondere nach dem Stand dieser Verfahren ohne Rechtsverstoß treffen.

8

4.

Nach dem Ergebnis der Untersuchungen im Disziplinarverfahren und im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besteht der dringende Verdacht, daß der Notar bei 3 Kaufverträgen aber Grundstücke bewußt wahrheitswidrig jeweils einen unrichtigen Kaufpreis und den Empfang tatsächlich nicht geleisteter Teilzahlungen beurkundet hat (Notariatsangelegenheiten G.-H., UR-Nr. .../79 vom 12. September 1979; V.-Go. UR-Nr. .../79 vom 15. Mai 1979; K./W.-H., UR-Nr. .../80 vom 27. Februar 1980). Ob dieses Verhalten als Falschbeurkundung im Sinne von § 348 StGB zu bewerten ist, bedarf nicht der Entscheidung. Zumindest liegt hierin ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Amtspflicht des Notars, seine Mitwirkung bei Beurkundungen zu versagen, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§ 14 Abs. 2 BNotO). Diese Pflichtverletzung stellt ein schweres Dienstvergehen nach § 95 BNotO dar (Seybold/Hornig a.a.O. § 95 Rdn. 4 ff; Arndt a.a.O. § 14 II B 2.4 S. 178).

9

Die mit der Beschwerde gegen die Würdigung des Ergebnisses der bisherigen Ermittlungen erhobenen Rügen greifen nicht durch.

10

Der dringende Verdacht eines Dienstvergehens ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen Marlies G., Christel und Friedrich V., Hanna K., Gustav W. und Hans-Joachim Go.. Die Einlassung des Antragstellers und die Aussage des Zeugen H. vermögen diesen Verdacht nicht zu entkräften. In der Notariatsangelegenheit V. steht auch das von dem Notar vorgelegte Schreiben des Zeugen V. vom 11. Januar 1984 gegen seine Darstellung, er habe die Erklärung, einen Kaufpreisanteil von 110.000 DM erhalten zu haben, deswegen beurkunden dürfen, weil die Vertragsbeteiligten von einer "Verrechnung" eines von dem Zeugen H. an den Zeugen Go. abgetretenen Anspruchs gegen den Zeugen V. gesprochen hätten. In dem genannten Schreiben erläutert dies der Zeuge V. dahin, daß vom "Verrechnen" insofern die Rede gewesen sei, als er von Herrn H. für das hintere Grundstück O. Straße ... das jetzige Reihenhaus B. Straße. hätte bekommen sollen. Eine Verrechnung in diesem Sinne wäre keine Zahlung gewesen. Die Beschwerde verweist vergeblich darauf, die Besprechung der Vertragsparteien sei nicht in Gegenwart des Notars erfolgt; auch dies erklärt nicht, warum bei einer gewollten "Verrechnung" die Erklärung über den Erhalt einer Teilzahlung beurkundet wurde. Auch die Aussage des Zeugen H., der Notar habe lediglich die übereinstimmend abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien beurkundet, vermag den dringenden Tatverdacht nicht auszuräumen. Dieser gründet sich vornehmlich auf die in den hier erheblichen Punkten übereinstimmenden Aussagen von Zeugen, die ihre Verträge unabhängig voneinander geschlossen haben. Gegenüber dem belastenden Gewicht dieser Beweismittel tritt der Beweiswert der Aussage des Zeugen H. zurück, zumal die auffällige Häufung verdächtiger Beurkundungsvorgänge ein doloses Zusammenwirken des Zeugen mit dem Notar nehelegt. Dem Notar konnte es nicht entgehen, daß der ihm als Makler bekannte Zeuge H. jeweils als Käufer auftrat und daß der Empfang eines erst mit der Beurkundung fällig werdenden Kaufpreisanteils in Form einer "Quittung" beurkundet werden sollte, obwohl vor dem Notar eine Geldübergabe nicht stattfand. Diese Gestaltung der Kaufverträge sprach dafür, daß sich der Zeuge H. auf Kosten der Verkäufer unzulässige Vorteile verschaffen wollte. Die bisherigen Ermittlungen ergaben dabei den dringenden Verdacht, daß der Notar insoweit nicht nur seine Pflicht zur gewissenhaften Prüfung der zur Beurkundung gestellten Vorgänge (vgl. Arndt a.a.O. § 14 II B 2.1) verletzt hat, sondern daß er bei Handlungen mitgewirkt hat, die - wie er erkannt hat - unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgten.

11

5.

Die vorläufige Amtsenthebung eines Notars bedarf als Maßnahme, die der Entscheidung im förmlichen Verfahren vorausgeht, eines besonderen, sie rechtfertigenden Grundes. Sie muß in Interesse des gemeinen Wohls geboten sein und dem Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfGE 44, 105, 118 [BVerfG 02.03.1977 - 1 BvR 124/76];  45, 422, 430 [BVerfG 06.07.1977 - 1 BvR 3/77];  46, 17, 27;  48, 292, 296 [BVerfG 30.05.1978 - 1 BvR 352/78];  Beschluß des Senats vom 2. Juli 1984 - NotSt(B) 1/84 -). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

12

Die Mitwirkung bei Beurkundungen, mit denen erkanntermaßen unerlaubte oder unredliche Ziele verfolgt werden, stellt für einen Notar ein gravierendes Dienstvergehen dar (zur Falschbeurkundung vgl. Seybold/Hornig a.a.O. § 95 Rdn. 7 m.w.N.). Sie betrifft einen Bereich seiner Tätigkeit, der wegen der Bedeutung für die vorsorgende Rechtspflege das uneingeschränkte Vertrauen in die Korrektheit der Amtsführung und die strikte Beachtung der für das Beurkundungswesen geltenden Vorschriften erfordert. Bei einem so gravierenden Dienstvergehen indizieren in der Regel schon Art und Schwere der Pflichtwidrigkeit eine Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsbelange bei weiterer Ausübung des anvertrauten öffentlichen Amtes (vgl. BVerfGE 44, 105, 123 [BVerfG 02.03.1977 - 1 BvR 124/76];  48, 292, 198) [BVerfG 30.05.1978 - 1 BvR 352/78]. Da die Vorgänge, die den Verdacht der schweren Pflichtverletzung begründen, hier der Öffentlichkeit bekannt geworden sind und durch die andauernden zivilprozessualen Auseinandersetzungen ihre Aktualität behalten haben, ist auch das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Integrität des Beschwerdeführers als Notar weiter empfindlich gestört. Hinzu kommt, daß sich der Notar auch dem dringenden Verdacht ausgesetzt hat, durch abgestimmtes Verhalten mit dem Makler H. in innere oder äußere Abhängigkeit zu diesem geraten zu sein; dies rechtfertigt die Besorgnis, daß der Notar eine solche Bindung jedenfalls solange nicht wird abstreifen können, als seine Interessen in den noch laufenden Zivilprozessen mit denen des Maklers H. gleichlaufen.

13

Der Senat erachtet es allerdings nicht als einen besonderen Grund für die vorläufige Amtsenthebung, daß der Beschwerdeführer, wie das Oberlandesgericht annimmt, sich "in keiner Weise einsichtig" zeige. Damit spricht das Oberlandesgericht die Art der Führung des Zivilrechtsstreits mit den Eheleuten G. an, vor allem den Hinweis auf den Beweiswert öffentlicher Urkunden (§ 415 ZPO). Indes muß es dem Beschwerdeführer unbenommen sein, im Zivilrechtsstreit seinen Standpunkt einprägsam darzulegen und in der ihm angemessen erscheinenden Weise rechtlich zu untermauern. Aus der Art und Weise dieser Prozeßführung ergibt sich daher kein die vorläufige Amtsenthebung rechtfertigender Grund. Eine andere Frage ist, ob der Hinweis auf den Beweiswert öffentlicher Urkunden die gegen den Notar im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe zu entkräften oder zu mildern geeignet ist; dies hat das Oberlandesgericht unter Hinweis auf die Bedeutung der notariellen Beurkundungstätigkeit zutreffend verneint. Die rechtsirrige Verwertung einer angeblich fehlenden Einsicht des Notars in die Pflichtwidrigkeit seines früheren Verhaltens durch das Oberlandesgericht stellt andererseits die Zulässigkeit der ausgesprochenen vorläufigen Amtsenthebung nicht in Frage. Abgesehen davon, daß die Einleitungsbehörde hierauf nicht abgestellt hat, ist die angegriffene Maßnahme aus den vorstehend dargelegten Gründen gerechtfertigt.

14

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, von einer vorläufigen Amtsenthebung abzusehen. Die Suspendierung des Notars bis zur Klärung der erhobenen Vorwürfe im förmlichen Verfahren erscheint als das angemessene und erforderliche Mittel, um im rechtsuchenden Publikum das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege zu erhalten und weiteren Nachteilen vorzubeugen. Angesichts der Schwere der gegen den Notar erhobenen Vorwürfe käme eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wohl erst in Betracht, wenn die vorläufige Maßnahme - auch im Blick auf das vorgerückte Alter des Notars - sich wie ein dauernder Amtsentzug auswirken würde. Eine derartige Annahme ist jedenfalls derzeit nicht begründet. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Einleitungsbehörde gehalten ist, die angeordnete Maßnahme bei einer Veränderung der Sachlage aufzuheben (vgl. § 95 Abs. 2 BDO). Im übrigen werden die Folgen der vorläufigen Amtsenthebung erheblich dadurch abgemildert, daß dem Notar für die Zeit der vorläufigen Amtsenthebung ein Vertreter bestellt werden kann; hierauf hat der Präsident des Oberlandesgerichts hingewiesen und ihm anheimgestellt, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

15

Die Maßnahme der Einleitungsbehörde kann daher aus Rechts- oder Ermessensgründen nicht beanstandet werden.

Krohn
Windisch
Jähnke
Groth
Lamers