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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1984, Az.: VI ZR 232/82

Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers gegenüber dem Rechtsanwalt wegen Nichtermittlung des Grundstückswertes und unzureichender Aufklärungüber den Gang des Zwangsversteigerungsverfahrens und über die Möglichkeit des Mitbietens; Anrechnung einer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Verurteilungssumme auf die Verurteilungssumme des Berufungsurteils; Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Rechtsanwalt; Pflicht des Rechtsanwaltes zur Sicherung des Zuschlags des gesamten Grundstückes durch Mitbieten im Versteigerungstermin; Vorliegen einer Klageänderung bei Erhöhung des Klageantrages wegen Veränderung eines konkreten Bezugspunktes der Schadensberechnung; Anpassung des Klageantrages an die Schadensentwicklung; Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstückes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1984
Aktenzeichen
VI ZR 232/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 10.08.1982
LG Berlin - 24.02.1977

Fundstellen

  • MDR 1985, 132-133 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 3027 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ärztin Dr. med. Helgard H., J.-K.-Str. ..., T.

Prozessgegner

Rechtsanwalt Peter M. K., S. str. ..., B.,

Amtlicher Leitsatz

Verlangt ein Kläger mit einer bezifferten Schadensersatzklage Geldersatz für einen ihm entgangenen Grundstücksanteil, so wird durch eine solche Klage die Verjährung auch insoweit unterbrochen, als sich der Schadensersatzanspruch wegen später eintretender Wertsteigerung des Grundstücks erhöht.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1984
durch
die Richter Dr. Steffen, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. August 1982 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 1977 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 146.871,- DM nebst 4 % Zinsen aus 96.875,- DM vom 1. Juni 1976 bis 18. April 1979, aus 50.003,93 DM vom 19. April 1979 bis 19. Oktober 1981 und aus 99.999,93 DM seit dem 20. Oktober 1981 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin war Mitglied einer Erbengemeinschaft, an der noch ihre inzwischen verstorbene Schwester Dr. Adelheid H. (beide zu je 1/4 Anteil) und ihr Onkel Dietbert H. (zur Hälfte) beteiligt waren. Zum ungeteilten Nachlaß gehörte ein Grundstück in B., das mit einer größeren Villa bebaut ist. Das Gebäude ist nachträglich in ein Mehrfamilienhaus umgebaut worden und wird von mehreren Mietparteien bewohnt; es befindet sich in schlechtem Allgemeinzustand.

2

Der Beklagte hatte die Klägerin und ihre Schwester in verschiedenen Rechtsangelegenheiten anwaltlich beraten und besaß seit dem Jahre 1972 eine Generalvollmacht der beiden Schwestern. Zwecks Aufhebung der Gemeinschaft beantragte er im August 1974 namens der Klägerin die Versteigerung des Grundstücks. Das Amtsgericht ordnete durch Beschluß vom 20. August 1974 die Zwangsversteigerung an. Im Februar 1975 trat Dietbert H., nachdem er vergeblich versucht hatte, die Einstellung des Versteigerungsverfahrens zu erreichen, dem Verfahren bei. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, er habe den Eindruck, daß ihr Onkel das Grundstück billig ersteigern wolle. Mit Schriftsatz vom 5. März 1975 beantragte der Beklagte namens der Klägerin, das Zwangsversteigerungsverfahren für 6 Monate einzustellen. Das Amtsgericht entsprach dem Antrag durch Beschluß vom 12. März 1975, wies aber zugleich darauf hin, daß der Versteigerungstermin, der inzwischen aufgrund des Beitritts von Dietbert H. auf den 29. April 1975 festgesetzt worden war, bestehen bleibe. Der Beklagte blieb dem Versteigerungstermin fern. Als einziger Bieter erschien Dietbert H. und erhielt für 280.000,- DM den Zuschlag. Der Beklagte erfuhr hiervon am Abend des 29. April 1975 und legte am 6. Mai 1975 für die Klägerin Zuschlagsbeschwerde ein, weil der Onkel ihm vor dem Termin zugesagt habe, der Einstellung des Verfahrens zuzustimmen. Die Beschwerde blieb erfolglos. Der Beklagte beglich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt 981,05 DM.

3

In der Folgezeit bemühten sich die von der Klägerin und ihrer Schwester eingeschalteten Anwälte und der Beklagte, den Ersteher zu einer Aufstockung des Versteigerungserlöses zu veranlassen, um so den Schaden der Klägerin möglichst gering zu halten. Unter Zugrundelegung eines Grundstückswertes von 400.000,- DM erklärte sich Dietbert H. schließlich bereit, an die Klägerin und ihre Schwester je 95.000,- DM zu zahlen.

4

Über ihren Steuerberater ließ die Klägerin nunmehr - erstmals - ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks einholen. Nach Antrage beim Gutachterausschuß für Grundstückswerte in B. teilte ihr der Steuerberater mit, daß der reine Bodenwert des Grundstücks 787.500,- DM betrage und das Gebäude keinen zusätzlichen Wert habe.

5

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz, weil er pflichtwidrig die "Verschleuderung" des Grundstücks zugelassen habe. Sie hat ihren Schaden zunächst nach dem auf sie entfallenden Viertel des behaupteten Verkehrswertes von 787.500,- DM mit 196.875,- DM errechnet und, nachdem sie am 4. Oktober 1976 von ihrem Onkel die zugesagten 95.000,- DM und zwischenzeitlich von der Haftpflichtversicherung des Beklagten weitere 5.000,- DM erhalten hatte, mit ihrer am 28. Dezember 1976 dem Beklagten zugestellten Klage dessen Verurteilung zur Zahlung von noch 96.875,- DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat durch sein erstes Urteil vom 9. Februar 1979 der Klage in Höhe von 46.871,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1976 stattgegeben. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hat der Beklagte am 19. April 1979 diesen Betrag sowie 5.416,21 DM für Zinsen an die Klägerin gezahlt. Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 23. Januar 1981 die Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGHZ 79, 249).

6

In der neuen Verhandlung vor dem Kammergericht hat die Klägerin ihre Klage wegen inzwischen eingetretener Erhöhung des Schadens auf Zahlung von 146.871,- DM nebst Zinsen erweitert. Der Beklagte hat geltend gemacht, er rechne gegenüber der Klageforderung hilfsweise mit Gebührenansprüchen in Höhe von 14.148,35 DM auf.

7

Das Kammergericht hat nunmehr den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 96.875,- DM nebst Zinsen zu zahlen und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Antrag und der Beklagte mit der Anschlußrevision seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht geht aufgrund des ersten Revisionsurteils davon aus, daß der Beklagte in mehrfacher Hinsicht gegen die ihm aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsanwaltsvertrages obliegenden Pflichten verstoßen hat. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, die Klägerin hätte, wenn sie den Verkehrswert erfahren hätte und von dem Beklagten über die durch die Zwangsversteigerung drohenden Gefahren unterrichtet worden wäre, den Beklagten beauftragt, durch Mitbieten eine Ersteigerung des Grundstücks durch den Onkel zu verhindern, und zwar über den von diesem als obere Bietgrenze bezeichneten Betrag von 500.000,- DM hinaus bis zu einem Betrag von 504.000,- DM; nach einer Ersteigerung hätte sie das Grundstück weder verkaufen wollen noch können. Das Berufungsgericht hält den Beklagten deshalb für verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie das Grundstück ersteigert hätte, ihr also den Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (abzüglich der Erwerbskosten, ihres eigenen Anteils sowie der von ihrem Onkel bzw. der Haftpflichtversicherung des Beklagten insgesamt gezahlten 100.000,- DM und der für die Aufnahme eines Kredites aufzubringenden Zinsen) zuzüglich der ihr zugeflossenen Erträgnisse des Grundstücks nebst Zinsen zu ersetzen.

9

Hinsichtlich der den Betrag von 96.875,- DM übersteigenden und erstmals im zweiten Berufungsverfahren geltend gemachten Forderung greift nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.

10

II.

Die Anschlußrevision, die nach wie vor eine Haftung des Beklagten leugnet, hat keinen Erfolg. Der Revision der Klägerin kann der Erfolg jedoch im wesentlichen nicht versagt werden.

11

1.

Zur Anschlußrevision

12

a)

Rechtsfehlerfrei legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung die bereits in seinem ersten Urteil niedergelegte und vom V. Zivilsenat in seiner Aufhebungsentscheidung (BGHZ 79, 249) bestätigte Rechtsauffassung zugrunde, der Beklagte habe vor allem dadurch seine Anwaltspflichten verletzt, daß er den Verkehrswert des Grundstücks nicht ermittelt und die Klägerin nur unzureichend über den Gang des Zwangsversteigerungsverfahrens, die für sie damit verbundenen Gefahren sowie über ihre Möglichkeiten des Mitbietens im Termin aufgeklärt hat. Das Berufungsgericht war gemäß § 565 Abs. 2 ZPO an die Feststellung dieser Pflichtverletzungen gebunden, da die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils (auf die Revision des Beklagten) zugrundeliegende Rechtsansicht des Revisionsgerichts von dieser Beurteilung nicht zu trennen ist, vielmehr diese erst den Weg zu jener Rechtsansicht eröffnet hat (BGHZ 6, 76, 79 [BGH 08.05.1952 - IV ZR 208/51]; BGH, Urt. v. 7. Februar 1969 - V ZR 115/65 - NJW 1969, 661, 662; BAGE 10, 355 = NJW 1961, 1229, 1230). Der Anschlußrevision ist es daher versagt, im jetzigen zweiten Revisionsverfahren mit Verfahrensrügen die Bejahung des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten zu bekämpfen.

13

b)

Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnt, durch das Fehlverhalten des Beklagten sei der Klägerin deshalb Schaden zugefügt worden, weil ihr dadurch die Möglichkeit genommen wurde, im Versteigerungstermin vom 29. April 1975 mitzubieten und sich zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Bargebot das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. Die Anschlußrevision wendet sich nicht gegen die Feststellung, der Beklagte hätte, wenn er seine anwaltlichen Pflichten der Klägerin gegenüber erfüllt hätte, von ihr den Auftrag erhalten, bis zu 504.000,- DM mitzubieten und damit einen Zuschlag an ihren Onkel zu verhindern, der - wie das Berufungsgericht weiterhin unangefochten feststellt - nur bis zu 500.000,- DM geboten hätte. War das aber der Fall, dann hätte die Klägerin das Grundstück für sich ersteigern können. Es ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht annimmt, die Klägerin hätte noch nach dem Zuschlag bis zum Verteilungstermin einen Kredit zur Berichtigung des Bargebotes erhalten oder gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 ZVG erreichen können, daß der Teilungsplan dadurch ausgeführt wird, daß die Forderung gegen die Klägerin als Ersteherin auf ihren Onkel und ihre Schwester als Berechtigte übertragen wurde.

14

c)

Die Schadensberechnung folgt im Grundsatz der Aufhebungsansicht des ersten Revisionsurteils (vgl. BGHZ 79, 249, 257 f.) und läßt Fehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen.

15

Die Anschlußrevision erhebt insoweit auch keine Verfahrensrügen.

16

d)

Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Anschlußrevision schließlich nicht dadurch die Regeln des § 313 ZPO verletzt, daß es auf die jetzige Verurteilungssumme nicht die von dem Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem ersten Berufungsurteil gezahlte damalige Verurteilungssumme (46.871,07 DM nebst Zinsen) angerechnet, sondern nur in den Entscheidungsgründen erwähnt hat, die Hauptforderung und die Zinsforderung ermäßigten sich - in Zukunft - entsprechend, falls der Beklagte die Bestimmung treffe, daß mit der Zahlung ein Teil der Schadensersatzforderung der Klägerin endgültig getilgt sein soll. Diese Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zu dem Gebot des § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, in das Urteil eine bestimmt gefaßte Urteilsformel aufzunehmen. Denn durch den Vorbehalt, nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu zahlen, ist das Schuldverhältnis nicht i.S. des § 362 Abs. 1 BGB erloschen (BGH, Urt. v. 24. Juni 1981 - IV a ZR 104/80 - NJW 1981, 2244 m.w.Nachw.), so daß das Berufungsgericht diese Zahlung noch nicht schuldtilgend im Urteilsausspruch berücksichtigen durfte. Sie kann wegen der fortgeschrittenen Schadensentwicklung jetzt nur noch eine teilweise Tilgung der Schuld bewirken, aber erst dann, wenn der Beklagte den Vorbehalt fallen läßt.

17

2.

Zur Revision der Klägerin

18

a)

Soweit das Berufungsgericht der Klägerin nur Zinsen in Höhe von 4 % zuerkennt und im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. Juni 1981 (IV a ZR 104/80 - aaO) annimmt, der Beklagte sei nach der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgten Zahlung von 46.871,07 DM mit der Leistung dieses Betrages nicht mehr in Verzug gewesen, ist das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision hat hiergegen auch keine konkreten Rügen erhoben.

19

b)

Die Revision wendet sich demgegenüber mit Recht aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, soweit die Klägerin mehr als 96.875,- DM Schadensersatz von dem Beklagten fordere, sei ihr Anspruch verjährt.

20

aa)

Zutreffend geht das Berufungsgericht insoweit allerdings davon aus, daß der Schadensersatzanspruch der Klägerin nach der ersten Alternative des § 51 BRAO in drei Jahren von der Entstehung des Anspruches an verjährt. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hiernach den Beginn der Verjährung auf Dezember 1976 legt, so daß mehr als drei Jahre verstrichen waren, als die Klägerin am 20. Oktober 1981 ihre Klage erhöhte.

21

bb)

Die Klageerhebung hat jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Verjährung nicht nur in Höhe von 96.875,- DM unterbrochen.

22

Die Unterbrechung der Verjährung tritt zwar nur für den geltend gemachten Anspruch ein, d.h. für den Streitgegenstand der erhobenen Klage (BGH, Beschluß v. 25. Februar 1982 - III ZR 76/81 - VersR 1982, 582), so daß - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - bei Erhebung einer Teilklage die Verjährung grundsätzlich nur in Höhe des eingeklagten Betrages unterbrochen wird (RGZ 93, 158, 160). Die Klägerin hat zwar nur einen Teil ihres Schadens eingeklagt, da sie als Schadensersatz nicht das verlangt hat, was sie erhalten hätte, wenn sie im Wege der Zwangsversteigerung Alleineigentümerin des Grundstücks geworden wäre, sondern nur den (geringeren) Wert ihres Grundstücksanteils.

23

Die von der Klägerin vorgenommene Klageerhöhung beruht aber nicht darauf, daß sie nun ihren Schaden anders errechnet. Die Klägerin hat auch in der Folgezeit ihr Begehren nicht verändert. Sie hat, obwohl inzwischen feststeht, daß der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr durch Mitbieten im Versteigerungstermin den Zuschlag des gesamten Grundstücks zu sichern, nach wie vor als den ihr entgangenen Schaden nur den Wert ihres ursprünglichen Grundstücksanteils ersetzt verlangt. Die Klageerhöhung beruhte allein darauf, daß sich seit der Klageerhebung der eine Bezugspunkt ihrer Schadensberechnung, nämlich der Verkehrswert des Grundstücks und damit ihres Anteils, erheblich nach oben verändert und der V. Zivilsenat in seinem ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, bei der konkreten Schadensberechnung seien grundsätzlich alle adäquaten Folgen des haftungsbegründenden Umstandes bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in die Schadensberechnung einzubeziehen. Insoweit hat die Klägerin mit der Erhöhung ihres Klageantrages die Klageforderung nur betragsmäßig an die Veränderung des Preisgefüges und der fortschreitenden Schadensentwicklung angepaßt, aber nicht den Streitgegenstand verändert. In diesem Umfang handelt es sich trotz der ziffernmäßigen Erhöhung des Klageantrages nach wie vor um denselben Schadensersatzanspruch, dessen Verjährung bereits unterbrochen war (Senatsurteil vom 30. Juni 1970 - VI ZR 242/68 - NJW 1970, 1682 = LM § 209 BGB Nr. 21; BGH, Urteil vom 9. Februar 1982 - V ZR 251/80 - NJW 1982, 1809; Brandner, VersR 1970, 873). Die Verjährungseinrede kann damit keinen Erfolg haben, soweit die Klägerin nur ihren mit der Klage geltend gemachten Teilanspruch der Schadensentwicklung angepaßt und nicht auch den zunächst uneingeklagt gelassenen Teil ihres Anspruchs in die Klage einbezogen hat.

24

III.

Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil im wesentlichen aufgehoben werden, soweit darin zum Nachteil der Klägerin erkannt ist.

25

Da das Berufungsgericht alle für die Schadensberechnung wesentlichen tatsächlichen Feststellungen bereits getroffen hat, ist der erkennende Senat in der Lage, schon jetzt abschließend in der Sache zu entscheiden.

26

1.

Zum Hauptanspruch:

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hatte das Grundstück insgesamt einen Wert von 1 Million DM, der ursprüngliche 1/4 Anteil der Klägerin mithin einen Wert von250.000,- DM.
Dieser Wert verringerte sich nur um den vierten Teil der noch auf dem Grundstück lastenden (und von dem Ersteigerer übernommenen) Hypothek von 3.987,72 DM, also um996,93 DM.
auf249.003,07 DM.
27

Die vom Berufungsgericht in seine Schadensberechnung einbezogenen Erwerbskosten und die Zinsbelastung für deren Finanzierung müssen insoweit unberücksichtigt bleiben, weil diese sich nur auf den zusätzlichen Erwerb des der Klägerin noch nicht gehörenden Grundstücksanteils beziehen.

28

Nachdem die Klägerin für den Verlust ihres Anteils an dem Grundstück von ihrem Onkel 95.000,- DM und von dem Haftpflichtversicherer des Beklagten weitere 5.000,- DM, insgesamt 100.000,- DM, erhalten hat, bleibt für sie ein Schaden von 149.003,07 DM.

29

In dieser Höhe hätte die Klägerin von dem Beklagten auf jeden Fall noch Schadensersatz verlangen können. Darauf läßt sie sich nach ihrem eigenen Vorbringen 2.132,- DM wegen des dem Beklagten zustehenden Anwaltshonorars abziehen (obwohl das Berufungsgericht nur einen Gebührenanspruch von 539,37 DM errechnet), woraus sich die auf volle DM abgerundete Klageforderung von 146.871,- DM ergibt.

30

2.

Bezüglich des Zinsanspruches gilt folgendes:

31

a)

Das Berufungsurteil konnte insoweit - wie bereits unter II 2 a ausgeführt - bestätigt werden, soweit es die Forderung der Klägerin von mehr als 4 % Zinsen aberkennt und die verzugsbeendigende Wirkung der Zahlung von 46.871,07 DM feststellt.

32

b)

Die Schadensersatzforderung der Klägerin hat der Beklagte, wovon das Berufungsgericht ausgeht und die Anschlußrevision nicht beanstandet, ab 1. Juni 1976 zu verzinsen.

33

c)

Im Zeitpunkt des Zinsbeginns hatte die Klägerin allerdings gegen den Beklagten wegen des Verlustes ihres Grundstücksanteiles noch keinen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage zunächst verlangten Betrages, da der Grundstücksanteil der Klägerin nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erst zwischen dem 1. Januar 1978 und dem 30. Juni 1978 den von der Klägerin behaupteten Wert von 196.875,- DM erreichte. Dennoch ist die ursprüngliche Klageforderung in voller Höhe von dem Beklagten seit dem 1. Juni 1976 zu verzinsen; der Beklagte war nämlich, wie bereits ausgeführt, verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie für ein Gebot von 504.000,- DM das gesamte Grundstück ersteigert hätte. Soweit die Klägerin in unverjährter Zeit ihren Schadensersatzanspruch nebst Zinsen eingeklagt hat, ist für die Schadens- und die Zinsberechnung von dem ihr tatsächlich zustehenden Anspruch auszugehen. Dieser Anspruch errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem, was die Klägerin bei einer Ersteigerung des Grundstücks nach Abzug ihrer Aufwendungen erhalten hätte, und dem, was ihr tatsächlich zugeflossen ist. Das Berufungsgericht, das bei seiner Rechnung rechtsirrtümlich zum Nachteil der Klägerin den eigenen Grundstücksanteil zunächst als erforderliche Aufwendungen von dem ihr zugeflossenen Wert in Abzug gebracht und dann zusätzlich noch den Schadensersatzanspruch um die für den Grundstücksanteil insgesamt erhaltenen 100.000,- DM gemindert hat, errechnet bereits für den Tag vor dem Zinsbeginn einen Schaden der Klägerin in Höhe von 99.982,14 DM, also von mehr als der ursprünglichen Klageforderung von 96.875,- DM.

34

d)

Der zu verzinsende Betrag ermäßigt sich ab 19. April 1979 um die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten 46.871,07 DM und erhöht sich nach der Klageerhöhung wieder entsprechend auf 99.999,93 DM (146.871,- DM - 46.871,07 DM).

35

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff