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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1984, Az.: IVb ZB 122/83

Revision im Verfahren wegen Arrestes oder einstweiliger Verfügung; Ausschluss der Revision; Gesetzgeberischer Zweck für die Einschränkung der Statthaftigkeit der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1984
Aktenzeichen
IVb ZB 122/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 12.10.1983
AG Goslar

Fundstellen

  • MDR 1985, 130-131 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2368 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Wilfried Sch., H. straße ..., B.

Prozessgegner

Hildegard Sch., Ba. G.

Amtlicher Leitsatz

In Verfahren wegen Arrestes oder einstweiliger Verfügung finden Revision und sofortige Beschwerde auch dann nicht statt, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

In dem Rechtstreit
hat der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 20. Juni 1984
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Oktober 1983 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Beschwerdewert: 6.600 DM.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin richtete an das Amtsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die dem Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zwischen den Parteien anhängigen Unterhaltsrechtsstreits die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 1.100 DM aufgegeben werden sollte. Über diesen Antrag fand mündliche Verhandlung statt, die mit der Verkündung des Beschlusses endete, daß eine Entscheidung "gesondert" ergehe. In der Folgezeit erließ das Amtsgericht "auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1983" eine dem Antrag stattgebende, als Beschluß bezeichnete Entscheidung, die dem Antragsgegner am 25. Mai 1983 zugestellt wurde. Mit einem am 27. Juni 1983 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Antragsgegner, ihm zur Durchführung der Berufung gegen die einstweilige Verfügung Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Das Oberlandesgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 20. September 1983, dem Antragsgegner zugestellt am 28. September 1983, zurück, weil der Antragsgegner in der Lage sei, die Kosten der beabsichtigten Prozeßführung selbst zu tragen. Am 7. Oktober 1983 beantragte der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte zugleich Berufung ein.

2

Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

3

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

4

Seine Zulässigkeit wäre nur zu bejahen, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (§§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO). Das ist jedoch zu verneinen. Zwar bestimmt § 547 ZPO, daß die Revision stets stattfindet, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Das gilt indessen nicht für die in § 545 Abs. 2 ZPO bezeichneten Entscheidungen, zu denen auch der hier angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts zu rechnen ist.

5

Bereits mit Beschluß vom 28. November 1967 (VI ZB 21/67 - LM Nr. 19 zu ZPO § 545) hat der Bundesgerichtshof dargelegt, daß auch im Rahmen von § 547 ZPO die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO vorgeht und somit gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision auch dann nicht statthaft ist, wenn die in § 547 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen. An dieser Entscheidung ist festzuhalten.

6

Daß § 547 ZPO inzwischen durch das Gesetz zur Änderung der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1863) neugefaßt worden ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. In ihrer früheren, zur Zeit des Erlasses der vorgenannten Entscheidung geltenden Fassung lautete die Vorschrift in ihrem maßgebenden Absatz 2: "Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt, insoweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt".

7

Im Schrifttum ist die Ansicht vertreten worden, der Neufassung dieser Vorschrift, der Verwendung des Wortes "stets", sei zu entnehmen, daß § 547 ZPO nunmehr - entsprechend seiner Zielsetzung, den Parteien die zweite Tatsacheninstanz zu gewährleisten - auch für die Verfahren wegen Arrestes und einstweiliger Verfügung Gültigkeit habe und damit die Revision auch in den in § 545 Abs. 2 ZPO bezeichneten Verfahren statthaft sei, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden sei (H. Schneider NJW 75, 1537, 1538). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie läßt das mit der Neufassung der Vorschrift verfolgte gesetzgeberische Anliegen außer acht. Die frühere Fassung sah die Statthaftigkeit der Revision auch dann ohne Zulassung vor, wenn geltend gemacht wurde, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit der Berufung bejaht. Ziel der Neufassung war es, diesen Anwendungsbereich der Vorschrift einzuengen. Eine von den Beschränkungen des §§ 546 Abs. 1, 554 b ZPO freie Revision sollte nur noch dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hatte. Im übrigen sollte die Vorschrift unverändert bleiben (Erster Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 7/3596 S. 7). Angesichts dieses allein auf die Einschränkung des Anwendungsbereichs gerichteten Zweckes der Neufassung kann aus der Einfügung des Wortes "stets" nicht geschlossen werden, daß § 547 ZPO die Revision nunmehr auch gegen die in § 545 Abs. 2 ZPO für nicht revisibel bezeichneten oberlandesgerichtlichen Urteile eröffnet. Vielmehr wird durch jenen Wortlaut lediglich zum Ausdruck gebracht, daß es für die Anwendung der Vorschrift weder auf den Wert der Beschwer noch auf eine Zulassung der Revision ankommt. Hinsichtlich der in § 545 Abs. 2 ZPO bezeichneten Urteile ist demnach weiterhin davon auszugehen, daß für sie wegen ihrer nur provisorischen Bedeutung die Revision generell ausgeschlossen bleibt (ebenso Holtgrave, Betrieb 1975, 1685, 1687; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 42. Aufl. § 547 Anm. 2; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 545 Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 547 Anm. 2; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 547 Anm. I.). Damit erweist sich die sofortige Beschwerde als unzulässig. Sie ist nach § 574 ZPO zu verwerfen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 6.600 DM.

Lohmann
Blumenröhr