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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1967, Az.: VI ZB 21/67

Statthaftigkeit der Revision gegen Urteile über die Entscheidung über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1967
Aktenzeichen
VI ZB 21/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 16399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 19.10.1967
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • MDR 1968, 228 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 699-700 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision auch dann nicht statthaft, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 28. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antraggegners gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. Oktober 1967 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe

1

Durch einstweilige Verfügung der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 4. Januar 1967 ist dem Antragsgegner aufgegeben worden, an die Antragstellerin eine vorläufige Schadensersatzrente von monatlich 200 DM für Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 1967 zu Bohlen. Auf den Widerspruch des Antraggegners hat das Landgericht Frankfurt (Main) durch das am 18. Mai 1967 verkündete und am 19. Juni 1967 zugestellte Urteil die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten. Mit dem am 19. Juli 1967 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner Berufung eingelegt. Diese hat er mit dem am 28. September 1967 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Gleichzeitig hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten.

2

Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

3

Die sofortige Beschwerde des Antraggegners ist nur dann zulässig, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (§§ 567 Abs. 3 Satz 2, 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO). Gegen ein Urteil gleichen Inhalts wäre die Revision nicht statthaft. Zwar findet die Revision nach § 547 Abs. 2 ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt, insoweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Voraussetzung ist aber, daß die Revision nach § 545 ZPO statthaft ist.

4

Absatz 2 dieser Bestimmung schließt die Revision in allen Fällen gegen Urteile aus, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird. Bereits das Reichsgericht hat ausgeführt, daß die Vorschrift des § 547 ZPO gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO zurücktritt (HER 1926 Nr. 2077). Von der gleichen Rechtsansicht ist der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen LM ZPO § 238 Nr. 1 und LM BBG 1956 § 209 Nr. 27 ausgegangen. Ebenfalls betont das Schrifttum, daß die durch § 547 ZPO geschaffenen Revisionsprivilegierungen eine nach § 545 ZPO statthafte Revision voraussetzen und daher nicht für die in § 545 Abs. 2 ZPO bezeichneten Urteile gelten (Baumbach-Lauterbach, ZPO-Kommentar 29. Aufl., 1 B zu § 545; Thomas-Putzo, ZPO-Kommentar 3. Aufl. Anm. 1 zu § 547; Wieczorek, ZPO-Kommentar D II a zu § 545; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 140 II 2 b). Die vom Obersten Gerichtshof für die britische Zone in OGHZ 1, 174 vertretene gegenteilige Auffassung ist von Wieczorek a.a.O. und von Bötticher in MDR 1949, 219 mit zutreffenden Gründen als rechtlich nicht haltbar kritisiert worden. Der durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf den Gebieten der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl I, 455) eingeführte neue § 547 Abs. 2 ZPO hat die Rechtslage ausdrücklich im Sinne der herrschenden Lehre klargestellt. Er bestimmte: "Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt unberührt". Dieser Absatz 2 des § 547 erhielt durch Art. 3 Nr. 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl I, 1221) die Stellung des Absatzes 3 in dem erweiterten § 547 ZPO. Das Wertgrenzengesetz vom 27. November 1964 (BGBl I S. 933), das § 547 ZPO änderte und neu faßte, hat diesen Absatz 3 nicht mehr aufgenommen. Daraus folgt aber nicht, daß der Gesetzgeber entgegen der herrschenden Lehre und Praxis auch für die im § 545 Abs. 2 ZPO bezeichneten Urteile die Möglichkeit einer Revision schaffen wollte, soweit über die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit der Berufung entschieden war. Für eine solche Absicht geben die Gesetzesmaterialien nichts her. Sie liegt schon deshalb völlig fern, weil mit dem Wertgrenzengesetz eine Entlastung des Bundesgerichtshofs erstrebt werden sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, daß ein Bedürfnis für eins solche Erweiterung der Revisionsmöglichkeit gegenüber Urteilen in summarischen Vorfahren hervorgetreten ist.

5

Die sofortige Beschwerde war daher nach § 574 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Engels
Dr. Hauß