Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1984, Az.: 3 StR 178/84
Heimtückisches Handeln bei unbedingtem Tötungsvorsatz unabhängig von der konkreten Möglichkeit der Tatausführung; Beurteilung der Schuldfähigkeit des Täters unter Berücksichtigug der psychischen Wirkung des tatsächlichen oder eingebildeten Opferverhaltens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 178/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Baden-Baden - 14.12.1983
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1984, 506
- StV 1984, 511
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Maschinenschlosser Janko S. aus R., geboren am ... 1943 in D. (Jugoslawien)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in seine Bedürfnisse für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß er sich bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber eines Angriffs schutzlosen Menschen zu überreden, ist sein Verhalten auch heimtückisch, wenn er der Tat ebenso in eine Situation begegnet haben würde, in der das Opfer noch hätte versuchen können, sich zu wehren oder dem Angriff zu entgehen.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Juni 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer als
beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter des Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft wie die des Angeklagten haben mit der jeweils allein erhobenen Sachrüge Erfolg.
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt durch. Die Begründung, mit der das Schwurgericht eine Verurteilung wegen Heimtückemords ablehnt, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie erweckt Zweifel, ob das Landgericht dabei von einem zutreffenden Verständnis des Heimtückemerkmals ausgeht, soweit dieses ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in dem Sinne voraussetzt, daß der Täter die Umstände, die sie ausmachen, nicht nur in äußerlicher Weise wahrnimmt, sondern ihre Bedeutung für die Tat bewußt erfaßt. Maßgebend für das Schwurgericht waren seine Zweifel, ob die Arg- und wehrlose Lage des Opfers für den Tatentschluß des Angeklagten kausal war (UA S. 51/52). Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte seine Frau umbringen wollte, gleichgültig ob diese gerade mit dem Angriff rechnete oder nicht. Auch bestehe die Möglichkeit, daß er schon seit längerer Zeit vorgehabt habe, sie umzubringen.
Danach scheint das Schwurgericht von der Annahme ausgegangen zu sein, Heimtücke liege nur dann vor, wenn der Täter seinen Entschluß zur Tötung davon abhängig gemacht habe, sie unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit ausführen zu können. So ist die genannte subjektive Seite des Heimtückemerkmals aber nicht zu verstehen. Heimtückisch kann auch derjenige handeln, der auf jeden Fall, also unabhängig davon, welche Möglichkeit der Tatausführung sich ihm bietet, zur Tötung entschlossen ist.
Hat er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in seiner Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat (BGH bei Holtz MDR 1979, 455) in dem Sinne erfaßt, daß er sich dessen bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH NJW 1978, 709, 710 m.w.N.), dann ist sein Verhalten auch dann heimtückisch, wenn er die Tat ebenso in einer Situation begangen haben würde, in der das Opfer noch hätte versuchen können, sich zu wehren oder dem Angriff zu entgehen. Allerdings ist dem Landgericht zuzugeben, daß sich in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH StV 1981, 277; 1981, 400 mit Hinweis auf Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 47) gelegentlich Wendungen finden, die zu dem ihm unterlaufenen Mißverständnis führen können. So wird dort auf die Bedeutung der Frage hingewiesen, ob die vom Angeklagten "wahrgenommene besondere Lage des Opfers für seinen bewußten Willensbildungsprozeß" (StV 1981, 400) - oder "im Rahmen der bewußten Willensbildung" (StV 1981, 277) - "kausal geworden ist". Damit ist aber lediglich die "Ursächlichkeit" der Kenntnis des Täters von den äußeren Tatumständen für sein Vorstellungsbild von der Tat und nicht für den Entschluß zu ihr angesprochen. Gefordert wird lediglich die über ein bloßes äußeres Wahrnehmen der tatsächlichen Umstände hinausgehende "Bedeutungskenntnis" des Täters (BGH StV 1981, 277), mit anderen Worten also, daß sein konkreter Handlungswille davon getragen ist, unter diesen für das Opfer besonders gefährlichen Umständen zu töten. Dies ist es, was den schwereren Schuldvorwurf des Heimtückemords begründet. So ist auch die in StV 1981, 400 abgedruckte Entscheidung zu verstehen, in der, mit mißverständlicher Formulierung, bemängelt wird, daß der Tatrichter "auf die Kausalität des Bewußtseins des Angeklagten von der Lage seines Opfers für seinen Tatentschluß nicht eingegangen" ist. Das ergibt sich aus der Begründung im übrigen (Hinweis auf das vorherige Vorzeigen des Revolvers gegenüber dem Opfer sowie auf die spontane Wutaufwallung, in welcher der Tötungsentschluß gefaßt wurde). Sie läßt erkennen, daß der dort entscheidende Senat daran zweifelte, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfaßt, in den festgestellten Tatumständen eine ausreichende Stütze fand. Zu einem Verständnis der Entscheidung dahin, daß der bewußt heimtückisch Tötende dem Mordvorwurf allein deshalb entgehen sollte, weil er entschlossen ist, sein Opfer auch dann zu töten, wenn er es nicht in arg- und wehrloser Lage antrifft, führt ihre recht verstandene Begründung mithin nicht. Weder Schuld- noch Unrechtsgehalt der Tötungshandlung eines solchen Täters unterscheiden sich von dem einer Tat, bei der es dem Täter gerade auf die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ankommt.
Daß die Strafkammer bei der Prüfung der subjektiven Seite der Heimtücke offenbar von der Annahme ausgeht, die bezeichnete Lage des Opfers müsse in dem Sinne kausal für das Handeln des Täters sein, daß sie Bedingung seines Handelns ist, macht diese Prüfung fehlerhaft. Dies führt - ungeachtet der Möglichkeit, daß der Angeklagte in seiner affektiven Erregung sich diese Lage seiner Ehefrau tatsächlich in ihrer Bedeutung für die Tat nicht bewußt gemacht hat - zur Aufhebung des Urteils.
2.
Auch die Revision des Angeklagten führt hierzu.
Das Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte sei für seine Tat voll verantwortlich (UA S. 57). Dabei stützt es sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B., der, im Gegensatz zu dem Sachverständigen Dr. M., der Auffassung ist, zu einem Affektstau sei es frühestens nach dem ersten Messerstich gekommen. Dieser Auffassung schließt sich das Schwurgericht unter anderem deswegen an, weil die Einlassung des Angeklagten, am Ende der Verhandlung vor dem Amtsgericht habe seine Frau ihn triumphierend angeschaut und Rechtsanwalt Mü. habe ihm einen bösen Blick zugeworfen, woraufhin es ihm dunkel vor den Augen geworden sei (UA S. 33/34), sich nicht bestätigt habe (UA S. 54/55). Es geht also davon aus, daß die vom Angeklagten behaupteten "Blicke" für die Beurteilung der Schuldfähigkeit vor Beginn der Tat von Bedeutung sein können, übersieht dabei aber, daß es für die Beurteilung der psychischen Wirkung auf den Angeklagten nicht allein darauf ankommt, ob die Ehefrau sowie deren Anwalt ihn tatsächlich so angeschaut haben, sondern daß die gleiche Wirkung auf ihn ausgehen konnte, wenn er sich dies, den Tatsachen zuwider, nur einbildete. Dabei stellt es im Rahmen der Beweiswürdigung selbst fest, der Angeklagte habe "den Eindruck" gehabt, "Rechtsanwalt Mü. wolle schnell gegen ihn eine negative Entscheidung herbeiführen und schaue ihn auch noch böse an. Außerdem glaubte er, bei seiner Frau einen triumphierenden Blick wahrgenommen zu haben "(UA S. 44).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer, wenn sie dies bei Würdigung der beiden Sachverständigengutachten bedacht hätte, zu dem Ergebnis gekommen wäre, bei dem Angeklagten sei es, jedenfalls nicht ausschließbar, bereits vor dem Zeitpunkt, in dem er unmittelbar zur Verwirklichung der Tötung ansetzte, zu einem Affektstau gekommen und er habe die Tat wenigstens im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen.
Nach den Ausführungen des Urteils läßt sich die rechtliche Auswirkung dieses Fehlers nicht auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit der Tat vorlagen, und damit auf den Strafausspruch beschränken. Zwar legt der Sachverhalt die Annahme, der Angeklagte könne möglicherweise in einem die Schuldfähigkeit gänzlich ausschließenden Affektsturm gehandelt haben (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 256 ff.; Witter in Göppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. I S 476 ff., 502 ff., 506 ff.) zumindest nicht nahe. Bestimmte Wendungen des Urteils lassen es aber als nicht ausgeschlossen erscheinen, die Strafkammer selbst sei von der Möglichkeit eines im Zusammenhang mit dem festgestellten Affekt entstandenen Ausschlusses der Schuldfähgikeit ausgegangen. So heißt es bei der zusammenfassenden Wiedergabe der Gutachten (UA S. 53), als der Angeklagte den endgültigen Entschluß zur Tat gefaßt habe, sei sein Hemmungsvermögen noch nicht so herabgesetzt gewesen, daß er dem Reiz, seine Frau umzubringen, "nicht" oder nur eingeschränkt hätte widerstehen können. "Diese Situation" sei erst später eingetreten. Auch schließt die Strafkammer die Annahme einer eingeschränkten Schuldfähigkeit oder deren "völligen Ausschluß" mit Erwägungen über die Zurechenbarkeit eines gegenüber dem ursprünglich gefaßten Vorsatz nur unwesentlich abweichenden Kausalverlaufs aus (UA S. 56/57), also mit Erwägungen, die nur dann angebracht sind, wenn man von einem nach Beginn der Tat eintretenden Ausschluß der Schuldfähigkeit ausgeht (vgl. die a.a.O. auch zitierte Entscheidung BGHSt 23, 133). Nur in einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob eine vollendete Tat vorliegt, als ein Vorsatzproblem dar (Oehler, GA 1956, 1, 3). Wäre bei dem Angeklagten, was der Senat angesichts dieser Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht wie ein Tatrichter ausschließen kann, schon vor dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat Schuldunfähigkeit eingetreten gewesen, dann käme eine Bestrafung wegen eines Tötungsverbrechens - vom Falle einer etwaigen fahrlässigen actio libera in causa abgesehen - nicht in Betracht (BGHSt 23, 356, 358) [BGH 21.10.1970 - 2 StR 313/70].
3.
Im Hinblick auf die notwendig werdende neue Verhandlung in der Sache wird bemerkt:
Das Schwurgericht hat die von ihm festgestellten Hauptmotive des Angeklagten, die ihn zur Tötung seiner Ehefrau veranlaßten, nämlich gekränkten Stolz und Haß auf seine Frau, als auf tiefster Stufe stehend und damit als niedrig im Sinne des § 211 StGB bewertet (UA S. 47/48). Eine Mordverurteilung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat es allein aus subjektiven Gründen abgelehnt (UA S. 49/50). Dabei hat es nicht erwogen, daß Motive wie die von ihr festgestellten nur dann als niedrig einzustufen sind, wenn sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - 3 StR 481/83, NStZ 1984, 261; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 211 Rdn. 5 b; Lackner, StGB 15. Aufl. § 211 Anm. 3 a bb, je mit Rechtsprechungsnachweisen). Angesichts der Vorstellungen des Angeklagten, die den festgestellten Hauptmotiven zugrunde lagen (UA S. 47/48), liegt eine Wertung, diese Beweggründe beruhten ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung, fern.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Zschockelt
Kutzer