Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1984, Az.: I ZR 50/82
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei fristloser Kündigung; Unterscheidung zwischen begründetem Anlass und wichtigem Grund zur fristlosen Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1984
- Aktenzeichen
- I ZR 50/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 12.02.1982
- LG Landshut
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 91, 321 - 324
- BB 1984, 1574
- DB 1984, 2297
- MDR 1984, 999 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2529-2530 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1984, 1276
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlaß zur Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter gegeben, so entfällt dessen Ausgleichsanspruch nicht schon deshalb, weil der Handelsvertreter fristlos gekündigt hat, ihm aber nach den gesamten Umständen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu einer ordentlichen Kündigung zuzumuten war.
Redaktioneller Leitsatz
Der Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 HGB besteht bei fristloser Kündigung durch den Handelsvertreter auch dann, wenn dem Vertreter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten war.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist selbständiger Handelsvertreter für modische Textilien. Er vertrat ab August 1977 neben anderen Unternehmen auch die Beklagte, die Damenhosen herstellt. Am 21. August 1980 kündigte er das Vertragsverhältnis fristlos und stellte seine Tätigkeit für die Beklagte ein. Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 25. August 1980, sie begrüße die Kündigung, weil damit "die Fronten geklärt seien"; sie widersprach den vom Kläger genannten Gründen für die Kündigung und lehnte die Zahlung eines vom Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruchs ab.
Der Kläger hat zur Rechtfertigung des in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB vorgetragen, er sei zu der fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, weil der Geschäftsführer der Beklagten ihn fortgesetzt beleidigt habe, ihn in seiner Tätigkeit beschränkt und die von ihm angeworbenen Kunden nicht korrekt behandelt habe. Auch habe die Beklagte laufend versucht, ihm schlechtere Vertragsbedingungen aufzuerlegen als ursprünglich vereinbart gewesen sei. Der Kläger hat geltend gemacht, aufgrund der Geschäftsentwicklung könne er den Höchstbetrag der Ausgleichsforderung nach § 89 b HGB, der 124.397,92 DM ausmache, neben weiteren 6.535,01 DM als Provisionsverlust wegen nicht ausgeführter Geschäfte verlangen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 130.882,93 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 1.9.1980 und 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, der Kläger sei einer fristlosen Kündigung ihrerseits wegen vertrags- und wettbewerbswidrigen Verhaltens zuvorgekommen. Die vom Kläger geworbenen Kunden hätten im wesentlichen nur einmal bei ihr Ware bestellt, so daß sie keinen Kundenstamm beim Ausscheiden des Klägers habeübernehmen können.
Das Landgericht hat dem Kläger einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 81.124,78 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Ausgleichsanspruch weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat unter Anwendung des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB dem Kläger einen Ausgleichsanspruch versagt, weil er das Handelsvertreterverhältnis fristlos gekündigt habe, ohne daß die Beklagte ihm hierzu einen Anlaß gegeben habe. Es hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VW 1969, 1068 hierzu ausgeführt, der Handelsvertreter müsse begründeten Anlaß zu der Art von Kündigung gehabt haben, wie er sie ausgesprochen habe. Es entfalle deshalb der Ausgleichsanspruch, wenn der Handelsvertreter zwar begründeten Anlaß für eine ordentliche Kündigung gehabt habe, seine Dienstleistung aber zu Unrecht ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist eingestellt, sich also fristlos vom Vertrag losgesagt habe, wie es der Kläger im Streitfall getan habe.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lassen sich insbesondere nicht mit der von dem Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vereinbaren.
1.
An der von dem Berufungsgericht zitierten Stelle wird zwar als Inhalt des Urteils erläuternd mitgeteilt, daß der das Vertragsverhältnis zu Unrecht fristlos kündigende Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch auch dann verlöre, wenn er einen begründeten Anlaß zur fristgerechten Kündigung gehabt hätte.
Das aber ist den Entscheidungsgründen des genannten Urteils VII ZR 70/67 vom 30.6.1969, nicht zu entnehmen. In dem entschiedenen Fall hatte nämlich der Unternehmer eine nicht gerechtfertigte fristlose Kündigung des Handelsvertreters zum Anlaß genommen, seinerseits eine fristlose Kündigung auszusprechen. Der Bundesgerichtshof hat die von dem Unternehmer ausgesprochene Kündigung nach § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB für begründet gehalten, weil von einem Handelsvertreter, der nur einen begründeten Anlaß zur fristgerechten, jedoch keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses habe, verlangt werden könne, daß er auch bei einem bestehenden Interessengegensatz zwischen den Parteien die Interessen des Unternehmers nicht rücksichtslos außer acht lasse, indem er plötzlich und überraschend seine Tätigkeit einstelle.
2.
Kündigt dagegen allein der Handelsvertreter, wie im Streitfall, so genügt es nach den Ausführungen in der genannten Entscheidung für die Anwendung des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB zur Erhaltung des Ausgleichsanspruchs, wenn ein Verhalten des Unternehmers ihm begründeten Anlaß zu seiner Kündigung gegeben hat. Ein begründeter Anlaß in diesem Sinne ist nicht dasselbe wie ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung. Schon der sprachliche Sinn der beiden Begriffe ergibt, daß an einen begründeten Anlaß regelmäßig weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Grund. Auch ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers kann dem Handelsvertreter unter Umständen einen begründeten Anlaß zur Kündigung geben. Da die beiden Begriffe sich nicht decken, kann ein Handelsvertreter im Einzelfall einen begründeten Anlaß zur - ordentlichen - Kündigung haben und deshalb den Ausgleichsanspruch behalten, aber nicht zur fristlosen Kündigung befugt sein, weil ihm ein wichtiger Grund hierfür nicht zuzubilligen ist, insbesondere weil ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wenigstens bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung zuzumuten ist.
Danach kommt es für die Erhaltung des Ausgleichsanspruchs nicht darauf an, wie das Berufungsgericht gemeint hat, daß der Kläger nach dem Verhalten der Beklagten nur eine Kündigung unter Einhaltung der Fristen hätte aussprechen dürfen. Indem das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, ob der Kläger auch begründeten Anlaß zu der von ihm gewählten Art der Kündigung hatte, hat es einen nicht vorgesehenen weiteren Grund für den Verlust des Ausgleichsanspruchs eingeführt. Das aber ist mit der abschließenden Regelung des § 89 b Abs. 3 HGB, die als Ausnahme grundsätzlich eng auszulegen ist (BGHZ 24, 214; 41, 129, 131[BGH 06.02.1964 - VII ZR 100/62]; 52, 12, 17; Urt. v. 15.10.1976 - I ZR 132/73), nicht vereinbar.
3.
Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Erwägung aufrecht erhalten, der Beklagten müsse es möglich sein, sich im Rechtsstreit zur Abwehr eines Ausgleichsanspruchs auf die Vorschrift des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB zu berufen, obwohl sie nicht gekündigt habe. Der Unternehmer, der dem Verlangen des Vertreters auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs im Falle der Vertragsbeendigung unter Hinweis auf die genannte Vorschrift entgegentreten will, muß grundsätzlich kündigen. Diese Vorschrift setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraus, daß der Unternehmer das Handelsvertreterverhältnis gekündigt hat, nicht nur, daß er es wegen eines wichtigen Grundes hätte kündigen können (BGHZ 60, 350, 352) [BGH 12.04.1973 - VII ZR 87/72]. Ob von diesem Grundsatz Ausnahmefälle denkbar sind, brauchte der Senat nicht abschließend zu entscheiden, denn der im Berufungsurteil in Bezug genommene Schriftwechsel der Parteien zeigt, daß die Beklagte sich im Streitfall schon deshalb nicht auf ein Recht zur fristlosen Kündigung berufen kann, da sie mit der von dem Kläger vorgenommenen Beendigung des Vertrages einverstanden war.
III.
Eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht konnte nicht erfolgen. Das Berufungsgericht hat noch keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs, wie sie in § 89 b Abs. 1 Nr. 1-3 aufgeführt sind, im Streitfall vorliegen, und die Parteien haben das Urteil des Landgerichts insoweit durch Berufung und Anschlußberufung angegriffen.
Die erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird diesem auch Gelegenheit geben, klarzustellen, ob es die Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung nach § 89 b Abs. 3 Satz 1 für gegeben ansah. Es hat zwar ausgeführt, daß die Vorgänge, die der Kläger zum Anlaß einer fristlosen Kündigung genommen habe, eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, für eine fristlose Kündigung aber nicht ausgereicht hätten. Ob das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, das Verhalten der Beklagten habe jedenfalls Anlaß zu einer ordentlichen Kündigung gegeben, erscheint nicht unzweifelhaft.
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees