Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1973, Az.: VII ZR 87/72

Voraussetzungen für den Anspruch auf die Gewährung von Bucheinsicht; Rechtmäßigkeit der Verweigerung eines Buchauszuges durch den Unternehmer; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1973
Aktenzeichen
VII ZR 87/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 11.02.1972
LG Nürnberg-Fürth - 14.05.1971

Fundstellen

  • BGHZ 60, 350 - 353
  • DB 1973, 1012-1013 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 666-667 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1121-1122 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 737-739 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn ein Handelsvertreter unmittelbar vor seinem Freitod seine Ehefrau getötet hat, ist ein Ausgleichsanspruch seiner Erben nicht allgemein in entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 3 S. 2 HGB ausgeschlossen. Vielmehr ist, sofern die übrigen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch vorliegen, gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB zu entscheiden, ob die Zahlung eines Ausgleichs an die Erben des Handelsvertreters unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht (im Anschluß an BGHZ 41, 129 = VersR 64, 378; 45, 385 = VersR 66, 773; 48, 222 = VersR 67, 952).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 12. April 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Finke, Schmidt, Dr. Girisch und Meise
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 11. Februar 1972 aufgehoben.

Unter teilweiser Abänderung des Urteils der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Mai 1971 wird die Beklagte verurteilt, die Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden durch einen vom Kläger zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen zu gestatten, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Abrechnung über die von dem verstorbenen Eugen Gruber im Jahre 1968 vermittelten Geschäftsabschlüsse mit Ostblockstaaten erforderlich ist.

Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des Kaufmanns Eugen G.. Dieser war seit 1958 Handelsvertreter der Beklagten; er nahm für sie Anzeigenaufträge aus den Ostblockstaaten entgegen.

2

Bei einer Besprechung am 12. November 1968 mit dem Mitinhaber der Beklagten O. erklärte G., daß er an Krebs erkrankt sei und ihm die Ärzte nur noch drei bis sechs Monate zu leben gäben. Er machte einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB geltend, auf den er eine baldige à-Conto-Zahlung zu erhalten wünschte. O. ließ G. noch am selben Tage ein Bestätigungsschreiben über den Inhalt der Besprechung zugehen.

3

Am 3. Dezember 1968 erschoß G., wie jetzt unstreitig ist, seine Ehefrau Jana geborene N., eine aus der Tschechoslowakei stammende Filmschauspielerin, und anschließend sich selbst.

4

Der Kläger hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Abrechnung über die von G. im Jahr 1968 vermittelten Geschäftsabschlüsse mit Ostblockstaaten die Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher und sonstigen Geschäftsunterlagen durch einen vom Kläger zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen zu gestatten,

  2. 2.

    die sich danach noch ergebenden Provisionen zu zahlen,

  3. 3.

    einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Ausgleich, mindestens 100.000 DM zu zahlen.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Zu den Klageanträgen 1 und 2:

8

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB, weil keine der beiden Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sei.

9

Es meint, die Beklagte habe den vom Kläger im Schreiben vom 29. Juli 1969 verlangten Buchauszug für 1968 und 1969 nicht verweigert. Abgelehnt habe sie mit Schreiben ihres Anwalts vom 8. September 1969 lediglich die Einsicht in ihre Geschäftsbücher. Der Kläger habe auch nicht beanstandet, daß ihm die von der Beklagten übersandten Kontoauszüge für 1968 und die Liste "Auftragsrest G. per 31.12.1968" unvollständig erschienen, er habe vor Klageerhebung ferner nicht erklärt, daß er diese Auszüge nicht als Buchauszüge im Sinne des § 87 c Abs. 2 HGB anerkenne. Daher könne von einer Verweigerung von Buchauszügen durch die Beklagte keine Rede sein. Auch begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung der Beklagten hätten jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung und in der Zeit danach nicht mehr bestanden.

10

Dem kann nicht gefolgt werden.

11

1.

Eine Verweigerung eines Buchauszuges durch den Unternehmer als Voraussetzung für den Anspruch aus § 87 c Abs. 4 HGB braucht nicht in jedem Fall ausdrücklich erklärt zu werden. Sie kann auch schon darin gefunden werden, daß der Unternehmer dem entsprechenden Verlangen des Handelsvertreters oder seines Rechtsnachfolgers nicht entspricht. Die von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 8. September 1969 übersandten Kontoauszüge enthalten zudem, wie die Revision mit Recht bemerkt, nur eine Aufstellung der im Jahre 1968 G. gutgeschriebenen Provisionsbeträge und der darauf geleisteten Zahlungen ohne irgendwelche Angaben über die einzelnen Provisionspflichtigen Geschäfte; sie stellen daher weder eine ordnungsmäßige Abrechnung dar noch enthalten sie die für einen Buchauszug wesentlichen Angaben (vgl. dazu die Urteile des Senats vom 13. März 1961 LM Nr. 3 zu § 87 c HGB und vom 20. Februar 1964 LM Nr. 4 a zu § 87 c HGB). Die Liste "Auftragsrest G. per 31.12.1968" enthält nur Angaben über sechs zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelte Geschäfte, also nur einen Teil der 1968 von G. vermittelten Geschäfte.

12

2.

Nachdem der Kläger sodann in der Klageschrift sich ganz eindeutig darauf berufen hatte, die Beklagte habe ihm die Vorlage von Buchauszügen verweigert, hätte diese jedenfalls dann ordnungsmäßige Buchauszüge erteilen, oder dem Begehren des Klägers auf Gewährung von Bucheinsicht entsprechen müssen. Sie hat aber in beiden Instanzen nur erklärt, sie habe nichts dagegen, wenn ein Sachverständiger ihre Unterlagen einsehe, hat jedoch nicht etwa den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Einsicht anerkannt, sondern auch insoweit Abweisung der Klage beantragt.

13

3.

Unter diesen Umständen konnte der Kläger auch begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beklagten erteilten Abrechnungen haben. Dabei ist von Bedeutung, daß er nicht dieselben Kenntnisse von den einzelnen von G. vermittelten Geschäften hat, wie dieser selbst sie hatte.

14

4.

Da hiernach beide Voraussetzungen des § 87 c Abs. 4 HGB erfüllt sind, ist das Berufungsurteil, soweit es über die Klageanträge zu 1 und 2 entschieden hat, aufzuheben. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung über den Klageantrag zu 1 reif ist, hat das Revisionsgericht insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und die Beklagte unter Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils gemäß diesem Antrag unter Anpassung an den Wortlaut des § 87 c Abs. 4 HGB zu verurteilen. Über den Klageantrag zu 2 wird nach Gewährung der Einsicht durch die Beklagte das Landgericht zu entscheiden haben.

15

II.

Zum Klageantrag zu 3 (Ausgleichsanspruch):

16

1.

Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB entsteht erst mit Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Der Kläger hat behauptet, G. habe bei der Besprechung mit dem Mitinhaber der Beklagten G. am 12. November 1968 sich mit diesem auf eine sofortige Aufhebung des Handelsvertretervertrages geeinigt, O. habe hierbei auch den Ausgleichsanspruch G. dem Grunde nach anerkannt.

17

Das Berufungsgericht hält das nicht für bewiesen. Nach seiner Auffassung läßt das als einziges Beweismittel hierfür in Betracht kommende Schreiben von O. vom 12. November 1968 nicht eindeutig erkennen, ob die Besprechung vom selben Tage ein verbindliches Ergebnis im Sinne der Behauptung des Klägers gehabt oder ob G. lediglich seine Wünsche vorgetragen, die Beklagte sich aber trotz der Zusage wohlwollender Prüfung eine endgültige Stellungnahme noch vorbehalten hat. Das Schreiben ergebe auch lediglich, daß die Beendigung des Handelsvertretervertrages ins Auge gefaßt, nicht aber, daß sie sogleich vollzogen worden sei.

18

Diese tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

19

Es trifft zwar zu, daß es in dem Schreiben von O. heißt "ich konnte Ihnen auch versprechen ...," nicht, wie das Berufungsgericht Seite 14 anführt: "ich könnte Ihnen auch versprechen ...". Bei Berücksichtigung des gesamten Wortlauts des Schreibens brauchte das Berufungsgericht aber dennoch nicht als hinreichend bewiesen anzusehen, daß man sich am 12. November 1968 über eine sofortige Aufhebung des Handelsvertreterverhältnisses geeinigt und O. einen Ausgleichsanspruch von G. bereits dem Grunde nach anerkannt habe. Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht, daß G. in seinem Testament von dem durch sein Ableben bedingten Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte spricht, also offenbar selbst nicht angenommen hat, daß sein Ausgleichsanspruch am 12. November 1968 schon entstanden sei. Auch das Versprechen einer à-Conto-Zahlung brauchte das Berufungsgericht nicht als hinreichenden Beweis für ein Anerkenntnis des Ausgleichsanspruchs durch die Beklagte dem Grunde nach anzusehen. Ein solches Anerkenntnis ist zwar rechtlich möglich (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 28. Januar 1965 LM Nr. 5 zu § 87 c HGB). Im vorliegenden Fall ist dafür aber nicht genügend dargetan. Es fehlt insbesondere in dem Schreiben von O. ein Hinweis darauf, daß man sich an diesem Tage schon über eine sofortige Aufhebung des Handelsvertretervertrages geeinigt hätte. Auch aus dem Schreiben G. an den Kläger vom 20. November 1968 brauchte das Berufungsgericht ein Anerkenntnis dem Grunde nach nicht zu entnehmen.

20

2.

Es bedarf daher weiter der Prüfung, ob mit dem Tode G. ein Ausgleichsanspruch für dessen Erben entstanden ist.

21

Wie der Senat in BGHZ 45, 385 ausgesprochen hat, ist im Falle der Selbsttötung eines Handelsvertreters ein Ausgleichsanspruch seiner Rechtsnachfolger nicht in entsprechender Anwendung des § 89 b Abs. 3 HGB allgemein ausgeschlossen. Vielmehr ist im Einzelfall gemäß § 89 b Abs. 1 Ziff. 3 HGB zu entscheiden, ob und inwieweit die Gewährung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

22

Das Berufungsgericht meint aber, die von G. unmittelbar vor dem Selbstmord vorgenommene Tötung seiner Frau gegen deren Willen habe der Beklagten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages gegeben, zu der es zwar wegen des Todes von G. nicht mehr gekommen sei, die sie aber mit Sicherheit ausgesprochen hätte, wenn dieser am Leben geblieben wäre. G. hätte in diesem Fall keinen Ausgleichsanspruch. Seine Erben hätten weder moralisch noch rechtlich ein Anrecht darauf, von der Beklagten besser gestellt zu werden als G. selbst stehen würde, wenn er noch lebte.

23

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum.

24

a)

Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung ersichtlich auf den § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB. Diese Vorschrift setzt jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraus, daß der Unternehmer das Handelsvertreterverhältnis gekündigt hat, nicht nur, daß er es wegen eines wichtigen Grundes hätte kündigen können. Der Senat hat allerdings in BGHZ 41, 129, 131, wo es sich um den Tod eines Handelsvertreters infolge eines von ihm fahrlässig verschuldeten Verkehrsunfalls handelte, beiläufig geäußert, für eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB auf einen solchen Fall könnte sprechen, daß dem Unternehmer die Berufung auf diese Vorschrift nicht aus dem zufälligen Grund versagt sein sollte, daß der Handelsvertreter alsbald nach dem Unfall gestorben sei und der Unternehmer deshalb keine Gelegenheit mehr zu einer Kündigung gehabt habe. Andererseits hat der Senat aber in jener Entscheidung betont, § 89 b Abs. 3 HGB, der die Gründe bestimme, unter denen kein Ausgleichsanspruch bestehe, stelle eine abschließende Regelung dar. Ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift sei nicht ersichtlich, weil im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB eine Berücksichtigung aller Umstände stattzufinden habe.

25

An dieser letzteren Erwägung hat der Senat in dem Urteil BGHZ 45, 385, 387 festgehalten und ausgesprochen, bei Freitod eines Handelsvertreters sei der Einzelfall nach dem Billigkeitsgrundsatz des § 89 b Abs. 1 Ziff. 3 HGB zu beurteilen. Auch dort hat der Senat eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB abgelehnt.

26

b)

Im vorliegenden Fall hat allerdings G. nach der Feststellung des Berufungsgerichts unmittelbar vor seinem Freitod seine Ehefrau gegen deren Willen getötet. Infolge seines eigenen Todes ist es zu einer Kündigung der Beklagten nicht mehr gekommen.

27

Der Senat hat, worauf er auch in BGHZ 48, 222, 226 hingewiesen hat, in den in BGHZ 41, 129 und 45, 385 entschiedenen Fällen die Frage verneint, ob der in § 89 b Abs. 3 HGB vorausgesetzten Vertragskündigung andere Sachverhalte, die zum Ende des Vertrages geführt haben, gleichgestellt werden könnten. Auch im vorliegenden Fall fehlt es an einer Kündigung der Beklagten, die eine der Voraussetzungen für den völligen Wegfall des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB ist. Für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift besteht auch hier kein Bedürfnis, weil die Berücksichtigung aller Umstände im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Ziff. 3 HGB möglich ist. Dagegen kann die starre Regelung des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB, die einen Ausgleichsanspruch völlig ausschließt, auch in Fällen der vorliegenden Art unbillig sein. Schon in BGHZ 45, 385 ist gesagt worden, die Gründe, aus denen ein Mensch sich das Leben nehme, könnten sehr verschieden sein, ebenso das Maß seiner Verantwortlichkeit für einen solchen Schritt. Das gilt nach der Erfahrung des Lebens auch dann, wenn der freiwillig aus dem Leben Scheidende unmittelbar vorher noch einen anderen Menschen tötet. Auch in solchen Fällen kann nur eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände, wie sie § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB ermöglicht, zu einem jeweils billigen und gerechten Ergebnis führen, nicht aber eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB.

28

3.

Das angefochtene Urteil ist daher auf die Revision des Klägers auch hinsichtlich der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch aufzuheben. Die Sache ist aber insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der in § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

29

Das Berufungsgericht wird jetzt alle Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Ziff. 1-3 HGB prüfen müssen. Hierbei wird es nicht entscheidend darauf ankommen, ob, falls G. am Leben geblieben wäre, der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm wegen der Tötung seiner Frau nicht zumutbar gewesen wäre. Diese Frage stellt sich nicht, weil G. nicht mehr lebt. Es geht jetzt nur darum, ob eine Ausgleichszahlung der Beklagten an seine Erben, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Dabei werden einerseits Dauer und Erfolg der Tätigkeit G. für die Beklagte, andererseits ein etwa vertragswidriges Verhalten G. sowie die Umstände der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen sein. Es wird also auch zu prüfen sein, ob die Tötung der Ehefrau und der Selbstmord G. der Beklagten, wie sie behauptet hat, erheblichen Schaden zugefügt haben.

Vogt
Finke
Schmid
Girisch
Meise